TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/2 L516 2140286-1

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L516 2140286-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.06.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zahl 1056707810/150371685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.


Text


Begründung:

1. Dem Beschwerdeführer war § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), droht.

2. Dem Beschwerdeführer komm das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005), da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde.

3. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer und seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung ausgefolgt. Der in der Verhandlung abwesenden belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift zugestellt.

4. Der Beschwerdeführer hat im Beisein seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet. Die belangte Behörde hat binnen zwei Wochen nach Zustellung keine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

5. Damit ist keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG). Im Sinne der Rechtsklarheit wurde daher der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2140286.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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