Entscheidungsdatum
03.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W282 2229332-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX .2020, Zl. XXXX ,
beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Feststellungen:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger Serbiens und hält sich seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet auf. Ihm wurde vom Bundesasylamt im Jahr 2006 mit Bescheid vom XXXX .2006, GZ: XXXX , der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkannt.
2. Mit (angefochtenem) Bescheid vom XXXX .2020, Zl.: XXXX , hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (Bundesamt oder kurz) BF aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung eines Landesgerichts gegenüber dem BF ausgesprochen, dass der ihm mit Bescheid vom XXXX .2006, GZ: XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt wird, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), ihm weiters gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen wird (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt VII.).
3. Dem BF ist dieser Bescheid am XXXX .2020 durch direkte Ausfolgung persönlich zugestellt worden. Der BF hat im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 05.03.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde hat der BF mit der Erklärung verbunden, dass der Bescheid „hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV., V., VI. und VII. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens angefochten werde“ und weiters mit den Anträgen verbunden, 1.) den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt werde, 2.) in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, 3.) in eventu möge die Rechtsmittelbehörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG erteilen, 4.) in eventu möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der Bescheid in Spruchpunkt IV. betreffend die gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, 5.) das verhängte Einreiseverbot zu beheben, 6.) das verhängte Einreiseverbot herabzusetzen und 7.) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
4. Am 06.03.2020 hat die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Gemäß der Geschäftsverteilung wurde diese Beschwerde der Gerichtsabteilung (GA) G305 der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen und zur GZ 2229332-1 protokolliert. Mit selbigem Datum hat der Verein Menschenrechte Österreich mitgeteilt, dass der BF eine Anwaltskanzlei mit seiner Vertretung beauftragt hat und daher der Verein die Vertretungsvollmacht niederlege.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2020 zur GZ G305 2229332-1/3E hat dieses die Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid mit folgendem Erkenntnisspruch abgewiesen:
„A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom 26.02.2020 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“
Dieses Erkenntnis ist dem BF zu eigenen Handen am 24.03.2020 nachweislich zugestellt worden.
6. Der BF hat am 27.03.2020 durch seine nunmehr selbst gewählte rechtsfreundliche Vertretung eine (erneute) und Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2020, Zl.: XXXX eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass mit dieser Beschwerde nur Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids binnen offener Frist angefochten wird, da dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Diese zweite Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ 2229332-2 protokolliert und wurde der GA G310 der Außenstelle Graz zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde das ggst. Verfahren zur GZ 2229332-2 der Gerichtsabteilung G310 abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und dem Erkenntnis vom 19.03.2020 zur
GZ G305 2229332-1/3E, sowie aus dem Gerichtakt des Bundesverwaltungsgerichts zur ggst. Geschäftszahl samt den in diesen Verfahren protokollierten Zustellnachweisen und den eingelangten Beschwerdeschriftsätzen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit nicht vom Verwaltungsgericht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
3.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 27.03.2020:
Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 28.02.2020 persönlich ausgefolgt und galt mit diesem Zeitpunkt als zugestellt. Die am 27.03.2020 gegen den angefochtenen Bescheid (erneut) genau nach vier Wochen erhobene Beschwerde war daher sogar unter Außerachtlassung der Fristenhemmung durch § 1 Abs. 1 des am 22.03.2020 in Kraft getretenen Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz idF BGBl. I Nr. 16/2020 rechtzeitig.
3.2 Zur Zurückweisung gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache:
Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht fest, dass die Verwaltungsgerichte § 68 AVG sinngemäß anzuwenden haben, dies ungeachtet der Tatsache, dass § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht:
„6 C.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom 24. März 2014,2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010,2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH vom 29. November 2005,2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24. April 2015,2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070)“ (VwGH 25.06.2016, Ra 2016/03/0050).
Für die Frage des Umfangs der Rechtskraftwirkung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses ist maßgeblich der Spruch eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis heranzuziehen. Wie zu Punkt I.5 festgestellt, lautet der Spruchteil A des über die Beschwerde des BF vom 05.03.2020 gegen den angefochtenen Bescheid ergangenen Erkenntnis vom 19.03.2020 der Gerichtabteilung G 305 des Bundesverwaltungsgerichts (GZ: G 305 2229332-1/3E):
„A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom 26.02.2020 bestätigt.“
Dieses Erkenntnis vom 19.03.2020 wurde dem BF zu eigenen Handen am 24.03.2020 zugestellt und ist seit diesem Zeitpunkt materiell wie formell rechtkräftig (vgl. VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018). Es steht daher zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt fest, dass der BF gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes das Rechtmittel der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben hat und das Bundesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung hierzu berufenen Leiter der GA G305 über diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.03.2020 materiell wie formell rechtkräftig entschieden hat. Der Spruch dieses Erkenntnis vom 19.03.2020 ist klar und unmissverständlich auf eine Entscheidung der in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG) gerichtet und lässt dessen Formulierung keinen Zweifel daran, dass der (angefochtene) Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2020, Zl.: XXXX vollinhaltlich - somit in allen in ihm enthaltenen Spruchpunkten - bestätigt wird.
Damit wurde durch dieses Erkenntnis aber zweifelsfrei auch Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vollinhaltlich gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG bestätigt und somit der angefochtene Bescheid durch ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis identischen Spruchinhalts auch hinsichtlich dieses Spruchpunkts ersetzt. Dies steht auch nicht in Wiederspruch dazu, dass mit der Beschwerde vom 05.03.2020 lediglich eine Teilanfechtung des Bescheids des Bundesamtes vom 26.02.2020 eingebracht wurde, da zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnis vom 19.03.20202 eben Spruchpunkt I. nicht angefochten war, zumal eine Trennbarkeit des Spruchpunktes I. des angefochten Bescheides von dessen restlichen Spruchpunkten auch nicht gegeben erscheint. Somit konnte mit dem Erkenntnis der GA G305 vom 19.03.2020 dieser Spruchpunkt auch ohne weitere Ausführungen mangels Bekämpfung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG inhaltlich bestätigt werden. Daran ändert auch die nun nachträglich - wenn auch noch fristgerecht - erhobene zweite Beschwerde des BF vom 27.03.2020 nichts mehr, da zu diesem Zeitpunkt Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes im Wege der Bestätigung des Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG durch das Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2020 bereits mit einem inhaltsgleichen verwaltungsgerichtlichen Spruch rechtkräftig ersetzt war.
Der Zulässigkeit der am 27.03.2020 nach Rechtskrafteintritt dieses Erkenntnis eingebrachten (zusätzlichen) Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid vom 26.02.2020 steht somit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache durch das Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2020 iSd § 68 AVG entgegen. Diese Sache ist daher iSd zitierten VwGH Judikatur erledigt und kann nicht neuerlich entschieden werden. Die Beurteilung der Zulässigkeit des inkludierenden Abspruchs über Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2020 binnen offener Beschwerdefrist, obwohl dieser iSd § 27 VwGVG u.U. nicht als angefochten galt, ist nicht Sache des Verfahrens einer (anderen) Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beschwerde war daher ohne Eingehen auf deren Inhalt gemäß § 17 VwGVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zu B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
entschiedene Sache Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2229332.2.00Im RIS seit
18.11.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020