TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/30 95/08/0241

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
BSVG §30 Abs6;
JagdG NÖ 1974 §5 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §51;
JagdG NÖ 1974 §52;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien IX, Nußdorferstraße 64, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20. Juni 1995, Zl. 120.349/4-7/95, betreffend Unfallversicherungspflicht gemäß § 3 BSVG (mitbeteiligte Partei: G in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Oktober 1993 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, die Mitbeteiligte sei "als Eigenjagdberechtigte" des Reviers P. III ab 1. Jänner 1973 gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG (gemeint wohl: und den bis zum 31. Dezember 1978, dem Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, geltenden Vorschriften; vgl. dazu auch § 220 BSVG) in der Unfallversicherung pflichtversichert und habe gemäß § 30 Abs. 6 BSVG für die Zeit vom 1. Jänner 1990 bis zum 31. Dezember 1993 Beiträge in bestimmter sowie ab 1. Jänner 1994 Beiträge in noch nicht bekannter Höhe zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, die Mitbeteiligte sei ideelle Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft im Ausmaß von 169,4639 ha. Auf dieser Liegenschaft befinde sich das Eigenjagdrevier P. III. Eigenjagdberechtigte seien die Eigentümer der Fläche (die Beschwerdeführerin und Ing. K.M.). Die Mitbeteiligte habe ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft ab 1. Jänner 1973 an ihren Ehegatten verpachtet. Da "der Flächenbetrieb" verpachtet sei, "nicht aber die Jagd", sei - unter Bedachtnahme auf die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 - spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In ihrem Einspruch gegen diesen Bescheid brachte die Mitbeteiligte u.a. vor, der Waldbesitz bilde "forstlich und jagdlich eine organische und rechtliche Einheit, die von den beiden Pächtern ... auf deren Rechnung und Gefahr bewirtschaftet" werde. Die Jagdausübung durch die beiden Pächter erfolge "aufgrund einer Vereinbarung ..., wonach Genannte auf ihre Rechnung und Gefahr den Abschuß sowie die "Hege und Pflege" (Fütterung, Forstschutz usw.)" durchführten.

In ihrer Stellungnahme zum Einspruch führte die Beschwerdeführerin aus, es werde wohl der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf den verfahrensgegenständlichen Flächen vom Ehegatten der Mitbeteiligten und dem Sohn des zweiten Hälfteeigentümers in der Form einer Pächtergemeinschaft betrieben, in bezug auf die Eigenjagd sei der Ehegatte der Mitbeteiligten aber nur Jagdverwalter und nicht Pächter. Auch die aufgrund des Einspruchs gepflogenen Ermittlungen hätten ergeben, daß die Mitbeteiligte "nur die Verwaltung und als Lohn den Wildabschuß" übertragen habe und das Eigenrevier daher auf ihre Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werde.

Im Zuge der erwähnten Ermittlungen hatten die Mitbeteiligte und der zweite Hälfteeigentümer am 12. Jänner 1994 schriftlich erklärt, der Betrieb bilde seit Jahrzehnten eine forstliche und jagdliche betriebswirtschaftliche Einheit. Aufgrund mündlicher Vereinbarungen jeweils beim Abschluß der Pachtverträge hätten die beiden Eigentümer und Eigenjagdberechtigten "den Wildabschuß sowie alle Belange bezüglich der Jagdbewirtschaftung (den Pächtern) zu deren Rechnung und Gefahr überlassen". Es sei "hiefür kein Entgelt vereinbart" worden.

In einer Stellungnahme gegenüber der Einspruchsbehörde führte die Mitbeteiligte am 10. März 1994 u.a. aus, in dem verpachteten Betrieb seien alle forstlichen und jagdlichen Belange seit jeher eng miteinander verbunden. Ein Fortbestand des Betriebes sei nur durch eine einheitliche Führung von Forst und Jagd möglich, weshalb sich die Frage einer Selbstbewirtschaftung bzw. Ausgrenzung der Jagd beim Abschluß des Pachtvertrages nicht gestellt habe. Ein Jagdpachtvertrag sei nicht erstellt worden, weil dies "den Bestimmungen des § 51 Abs. 4 NÖ. Jagdgesetz widersprechen" würde, zumal der der Mitbeteiligten gehörende "Hälfteanteil an der Jagd weniger als 115 ha beträgt". Beim Abschluß des Pachtvertrages habe der Ehegatte der Mitbeteiligten daher "laut mündlicher Vereinbarung alle Belange meines Hälfteanteiles an der Jagd betreffend Abschuß, Ein- und Ausgaben auf seine Rechnung und Gefahr übernommen". Zum Beweis dafür legte die Mitbeteiligte Unterlagen vor, aus denen sich ergebe, daß die Ein- und Ausgaben aus der Jagd sowohl im Kassabuch des Forstbetriebes als auch in den steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnungen der Pächtergemeinschaft aufschienen. Die Bestellung des Ehegatten der Mitbeteiligten zum Jagdverwalter betreffe nur den Behördenverkehr in jagdrechtlichen Belangen.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich gab dem Einspruch - nach Einholung einer Stellungnahme der für Jagdfragen zuständigen Fachabteilung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - mit Bescheid vom 26. September 1994 Folge und hob den Bescheid der Beschwerdeführerin auf. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß der Jagdverwalter einer unverpachteten Eigenjagd nach der Rechtsansicht der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung "das Jagdrecht in seiner Gesamtheit auf eigene Gefahr und Rechnung" ausübe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Einspruchsbehörde nur insoweit Folge, als festgestellt wurde, die Mitbeteiligte sei "in der Zeit vom 1. Jänner 1972 (gemeint: 1973) bis 2. März 1988" der Unfallversicherungspflicht gemäß § 3 BSVG (gemeint: und den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften) unterlegen. Seit 3. März 1988 sei dies nicht mehr der Fall.

Die belangte Behörde stellte hiezu im wesentlichen fest, die Mitbeteiligte und Ing. K.M. seien gemeinsam Eigentümer von Grundstücken, die "forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Gesamtausmaß von 169,4639 ha mit einem Einheitswert von S 245.000,--" darstellten und mit denen das Eigenjagdgebiet P. III verbunden sei. Mit Pachtvertrag vom 1. Jänner 1973 habe die Mitbeteiligte ihren Hälfteanteil an ihren Ehegatten verpachtet. Gegenstand des Pachtvertrages sei die Betreuung der Grundstücke nach forstlichen Grundsätzen gewesen. Den Wildabschuß und alle die Jagdwirtschaft betreffenden Belange hätten die Mitbeteiligte und der zweite Hälfteeigentümer "aufgrund einer mündlichen Vereinbarung" dem Ehegatten der Mitbeteiligten und dem Sohn des zweiten Hälfteeigentümers "überlassen". Mit Bescheid vom 31. März 1988 habe die Bezirkshauptmannschaft N. die Anzeige der Mitbeteiligten vom 3. März 1988 über die Bestellung des Ehegatten der Mitbeteiligten zum Jagdverwalter für die Eigenjagd zur Kenntnis genommen. Davor sei kein Jagdverwalter bestellt gewesen. Die Gewinn- und Verlustrechnung 1992 des Ehegatten der Mitbeteiligten und des Sohnes des zweiten Hälfteeigentümers habe unter Einnahmen aus Jagd einen Betrag von S 2.200,-- und unter Ausgaben für Jagd und Wildfütterung einen Betrag von S 4.934,-- aufgewiesen und trage den Eingangsstempel des Finanzamtes N.

In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde diesen Sachverhalt dahingehend, daß die Ausübung der Jagd seit der Bestellung eines Jagdverwalters auf dessen Rechnung und Gefahr erfolge, wodurch die Versicherungspflicht der Mitbeteiligten ihr Ende gefunden habe. Die von den Liegenschaftseigentümern mit den Pächtern getroffenen mündlichen Vereinbarungen über die Ausübung der Jagd seien hingegen kein gültiger Pachtvertrag im Sinne des NÖ Jagdgesetzes gewesen, weil sie nicht in Schriftform getroffen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nicht angezeigt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich - erkennbar nur insoweit, als damit die Versicherungspflicht der Mitbeteiligten verneint wurde - die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Die Mitbeteiligte erklärte, sie habe ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren nichts hinzuzufügen, wolle aber "nochmals ... feststellen, daß die Bewirtschaftung meines Hälfteanteiles am Forstbetrieb St. - sowohl Forst als auch Jagd als untrennbare Einheit - immer von einer Person auf deren Rechnung und Gefahr durchgeführt wurde (siehe vorgelegte Jahresabrechnungen und Kassabuch des Forstbetriebes St.)".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Forstwirtschaft auf den verfahrensgegenständlichen Flächen - auf die sich der festgestellte Einheitswert bezieht - werde (auch) auf Rechnung und Gefahr der Mitbeteiligten geführt. Auf die Jagd auf denselben Flächen soll dies nach den Ausführungen in der Beschwerde aber zutreffen, weil ein Jagdverwalter die Jagd (anders als ein Jagdpächter) auf Rechnung und Gefahr des Eigentümers ausübe.

Damit unterstellt die Beschwerdeführerin - ohne Ausführungen zu diesen Themen - fallbezogen die Existenz eines vom Forstbetrieb auf den verfahrensgegenständlichen Flächen getrennten Jagdbetriebes, dessen Einheitswert den Betrag von S 2.000,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z. 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird (vgl. § 3 Abs. 2 BSVG). Feststellungen über den Einheitswert eines solchen gesonderten Jagdbetriebes müßten erst getroffen werden. Was seine Existenz anlangt, so hat die Mitbeteiligte im Verwaltungsverfahren immer wieder behauptet, der gesamte gemeinsame Waldbesitz bilde forstlich und jagdlich eine organisatorische und rechtliche betriebswirtschaftliche Einheit. Die belangte Behörde hat wohl festgestellt, die Einnahmen und Ausgaben aus der bzw. für die Jagd seien 1992 in der (gemeinsamen) Gewinn- und Verlustrechnung des Ehegatten der Mitbeteiligten und des Sohnes des zweiten Hälfteeigentümers, denen aufgrund einer mündlichen Vereinbarung der Wildabschuß und alle Belange bezüglich der Jagdbewirtschaftung überlassen worden seien, aufgeschienen. Die Annahme, der Jagdbetrieb werde (anders als die Forstwirtschaft) ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Ehegatten der Mitbeteiligten als Jagdverwalter geführt, setzt aber - insoweit mit dem Standpunkt der Beschwerdeführerin übereinstimmend - einen von der Forstwirtschaft getrennten Jagdbetrieb voraus.

Unterstellt man somit dessen Existenz, so stellt sich die Frage, ob er bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auf Rechnung und Gefahr (zumindest auch) der Mitbeteiligten geführt wird. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß dies der Fall sei, stützt sich ebenso wie die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde nur auf die bloße Tatsache der Bestellung des Ehegatten der Mitbeteiligten zum Jagdverwalter.

Durch die Bestellung zum Jagdverwalter im Sinne des § 52 NÖ. Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wurde die Ausübung des Jagdrechtes auf den verfahrensgegenständlichen Flächen in seiner Gesamtheit auf den Ehegatten der Mitbeteiligten übertragen (§ 5 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974). Die Rechte und Pflichten, die mit der Berechtigung zur Ausübung der Jagd auf diesen Flächen nach dem NÖ. Jagdgesetz 1974 verbunden sind, treffen seither ihn und nicht die Eigentümer der Flächen. In der Ausübung dieser Rechte und der Wahrnehmung dieser Pflichten handelt der Ehegatte der Mitbeteiligten daher, im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin (und ungeachtet der in dieser Hinsicht mißverständlichen Bezeichnung als "Verwalter"), im eigenen Namen und nicht als Stellvertreter.

Das bedeutet nicht, daß er im Innenverhältnis - nach schuldrechtlichen Gesichtspunkten - auf eigene Rechnung handelt. Die Regelung dieser Frage durch die Beteiligten nimmt das NÖ. Jagdgesetz 1974 weder durch die Wahl des Ausdrucks "Jagdverwalter" (im Sinne eines Handelns auf Rechnung des Eigentümers) noch in anderer Weise vorweg. Das Gesetz verpflichtet den oder die Eigentümer, das nicht schon durch Verpachtung übertragene Jagdausübungsrecht in den Fällen des § 52 (wenn der Eigentümer von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen, eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen ist) auf einen geeigneten Jagdverwalter zu übertragen, widrigenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde "einen Jagdaufseher für Rechnung" des oder der Eigentümer zu bestellen hat. Die erwähnte Verpflichtung setzt voraus, daß von der Möglichkeit einer Verfügung über das Jagdausübungsrecht im Wege der Verpachtung (§ 5 Abs. 3 NÖ. Jagdgesetz 1974) nach den dafür geltenden Vorschriften (§ 51 NÖ. Jagdgesetz 1974) nicht Gebrauch gemacht wurde, und vermeidet es, den für die Ausübung der Jagd nicht geeigneten Eigentümer zur Verpachtung zu zwingen. Vereinbarungen zwischen ihm und dem Jagdverwalter, wonach letzterer die Jagd wie ein Pächter auf eigene Rechnung ausüben solle, verstoßen aber weder gegen den Wortlaut noch gegen den Zweck der gesetzlichen Regelung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb im Zusammenhang mit der Unfallversicherungspflicht geführt wird, in erster Linie davon ab, wer aus der Betriebsführung "im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet" wird. Übt der Jagdverwalter nach außen hin wie ein Jagdpächter das auf ihn übertragene Jagdausübungsrecht aus und treffen ihn die mit dem Jagdausübungsrecht verbundenen Pflichten (denen der Verwaltungsgerichtshof bei der Einstufung der Jagdausübung als "Betrieb" im grundlegenden Erkenntnis vom 6. Dezember 1961, Slg. Nr. 5682/A, erhebliches Gewicht beigemessen hat), so würde es bei ausschließlicher Orientierung an diesem Erfordernis an seiner Stellung als Betriebsführer nichts ändern, wenn seine Stellung im Innenverhältnis (ähnlich wie in Fällen der uneigennützigen Treuhand) die eines Auftragnehmers wäre. Im vorliegenden Fall würde sich schon daraus die Abweisung der Beschwerde ergeben.

Es führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis, wenn man die erwähnte Rechtsprechung nicht in dem Sinn versteht, daß die Unfallversicherungspflicht in der Betriebsführung indirekt vertretener Personen damit ausgeschlossen werden solle. Im Zusammenhang mit dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriff, aus dessen Auslegung die erwähnte Rechtsprechung hervorging (vgl. dazu das grundlegende zum LZVG ergangene Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Slg. Nr. 5644/A), hat der Verwaltungsgerichtshof dies schon klargestellt und hervorgehoben, im Falle einer gesamten Betriebsführung im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines anderen sei unter der zusätzlichen Voraussetzung eines entsprechenden Einflusses auf die Betriebsführung der indirekt Vertretene und nicht der indirekte Vertreter als Dienstgeber anzusehen (Erkenntnis eines - aus anderen Gründen - verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200). Versteht man auch die Rechtsprechung zur Betriebsführung als Voraussetzung der Unfallversicherungspflicht in diesem Sinn, so hat die (im Regelfall der Bestellung eines Jagdverwalters gemäß § 52 NÖ Jagdgesetz 1974 erwartbare) Ausgestaltung des Innenverhältnisses als Auftragsverhältnis zur Folge, daß trotz der nach außen wirksamen Übertragung des Jagdausübungsrechtes auf den Jagdverwalter der oder die Eigentümer der Eigenjagd als Betriebsführer des Jagdbetriebes anzusehen ist bzw. sind.

Daß dieser Fall hier nicht vorliegt, ist aus den Ermittlungsergebnissen, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt hat, aber mit hinreichender Deutlichkeit ableitbar. Nach den Angaben der Mitbeteiligten, denen die belangte Behörde gefolgt ist, ohne daß die Beschwerdeführerin dem entgegentritt, liegen zwischen den Beteiligten nämlich mündliche Vereinbarungen vor, nach deren zumindest insoweit klar erkennbarem Inhalt die Mitbeteiligte an den Betriebsergebnissen des Jagdbetriebes nicht beteiligt ist. Daß es sich dabei nicht um einen Jagdpachtvertrag gemäß § 51 NÖ Jagdgesetz 1974 handeln sollte und handelt, steht der zivilrechtlichen Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Einigung über die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben nicht entgegen. Von einer Ausübung der Jagd auf Rechnung und Gefahr der Mitbeteiligten kann daher auch bei Berücksichtigung des (rechtlichen) Innenverhältnisses nicht die Rede sein.

Die demnach unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080241.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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