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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Thalheim/Wels, G. Wallner-Platz 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 1996, Zl. SanRL-100898/2-1996-As/Hr, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt des mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, am 14. September 1995 ein Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, mit dem einem Einspruch des Beschwerdeführers gegen eine Pflegegebührenrechnung nicht Folge gegeben wurde, zugestellt. Am 28. Mai 1996 langte beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein mit 21. Mai 1996 datiertes Schreiben aus der (damaligen) Kanzlei des nunmehrigen Beschwerdevertreters ein, dem die Kopie einer (undatierten) Berufung gegen den am 14. September 1995 zugestellten Bescheid beilag. Die Aufforderung, einen "Zustellnachweis" für das Original dieser Berufung vorzulegen, da es bei der Bezirksverwaltungsbehörde nicht eingelangt und daher auch nicht in Behandlung genommen worden sei, beantwortete der Beschwerdevertreter dahingehend, der Einschreibebeleg sei "derzeit nicht auffindbar". Der Beschwerdevertreter habe die Berufung jedoch selbst am 28. September 1995 zum Postamt gebracht, wofür er seine Einvernahme als Beweismittel anbiete.
Der Ladung der belangten Behörde zur Einvernahme am 3. Dezember 1996 leistete der Beschwerdevertreter - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides unentschuldigt - nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde "über die ... mit Schreiben vom 21. Mai 1996 vorgelegte Kopie einer Berufung", "die Berufung" werde "als verspätet zurückgewiesen".
Begründend stellte die belangte Behörde im Anschluß an die Wiedergabe des oben dargestellten Sachverhaltes fest, es sei weder beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz im September bzw. Oktober 1995 eine Berufung eingegangen, noch gebe es einen Aufgabeschein als Nachweis für eine eingeschrieben eingebrachte Berufung. Da der Beschwerdevertreter auch nicht zur Einvernahme erschienen sei, gebe es "keinen Beweis dafür, daß eine Berufung (rechtzeitig) eingebracht wurde".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit folgenden Ausführungen:
"Im oben angeführten Bescheid bezieht sich die belangte Behörde ausschließlich darauf, daß die Berufung gegen den Bescheid vom 7.8.1995 verspätet eingebracht worden wäre.
Dies ist jedoch unrichtig. Mein ausgewiesener Vertreter hat persönlich rechtzeitig den Berufungsschriftsatz zur Post gebracht. Hiezu hat er seine Einvernahme durch die Behörde angeboten. Dem Termin zur Einvernahme konnte mein Vertreter krankheitsbedingt nicht nachkommen. Dies wurde der Verwaltungsbehörde auch rechtzeitig telefonisch mitgeteilt.
Beweis: Einvernahme meines ausgewiesenen Vertreters durch die zuständige Rechtshilfebehörde.
Es wird daher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 1 und 3 VwGG geltend gemacht und beantragt,
der VwGH möge
meiner Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde verweisen und diese zum Kostenersatz an meinen ausgewiesenen Vertreter verpflichten."
Mit diesen - hier ungekürzt wiedergegebenen - Ausführungen tritt der Beschwerdeführer der entscheidungswesentlichen Feststellung der belangten Behörde, das Original der mit dem Schreiben vom 21. Mai 1996 in Kopie übermittelten Berufung sei nicht eingelangt, in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen. Es wird nur geltend gemacht, die Berufung sei "zur Post gebracht" worden.
Durch die rechtzeitige Postaufgabe einer Berufung wird die Berufungsfrist aber nur gewahrt, wenn die Berufung bei der Behörde einlangt. Die Gefahr des Verlustes trägt der Absender (vgl. dazu aus jüngerer Zeit für rechtlich vergleichbare Fälle etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, die Beschlüsse vom 26. Jänner 1995, Zl. 95/02/0292, und vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/08/0277, und das Erkenntnis vom 11. April 1991, Zl. 90/06/0223). Im vorliegenden Fall war ein Original der im Mai 1996 in Kopie vorgelegten Berufung nach den unwidersprochenen Feststellungen der belangten Behörde nicht eingelangt. Die Übermittlung der Kopie selbst erfolgte erst lange nach Ablauf der Berufungsfrist. Da die Berufungsfrist somit nicht gewahrt wurde, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.
Dies ergibt sich schon aus dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den unwidersprochenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ergehen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080514.X00Im RIS seit
20.11.2000