TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/10 W256 2131464-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2020
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Entscheidungsdatum

10.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a

Spruch

W256 2131464-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX XXXX XXXX , StA Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Juni 2020, Zl. XXXX zu Recht:

A) I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.“ zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 24. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Dabei führte er im Rahmen seiner Erstbefragung und vor der belangten Behörde aus, er sei im Iran in die Kirche gegangen, weshalb er Probleme bekommen habe und schließlich geflüchtet sei.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2016 wies die belangte Behörde diese Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er besuche regelmäßig die Messe und werde er auch bald getauft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 15. März 2017, XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass sämtliches Vorbringen zum Fluchtgrund vor den österreichischen Verwaltungsbehörden nicht der Wahrheit entsprochen habe, weshalb auf seine Tätigkeit bzw. seine Konversion im Iran nicht einzugehen sei. Die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete Konversion zum Christentum in Österreich könne nicht als glaubhaft erkannt werden. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran in der Lage eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden, da er über eine Berufserfahrung als Taxifahrer und auch dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er habe den größten Teil seines Lebens im Iran verbracht und dort seine Sozialisation erfahren und spreche er die Landessprache. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 7. September 2018 (RK 7. September 2018), XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB u. §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 6. November 2018 (RK 6. November 2018), XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (2) 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25. Mai 2019 (RK 28. Mai 2019), XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer stellte am 27. Mai 2020 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Dabei führte er aus, dass seine damaligen Gründe aufrecht bleiben würden. Er sei vor ca. einem Jahr zum Christentum konvertiert, weshalb er nicht in den Iran zurückkehren könne.

Der Beschwerdeführer wurde am 15. Juni 2020 von einem Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe schon vor der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Drogen genommen und aufgehört in die Kirche zu gehen. Zwei Freunde hätten ihm geholfen und er sei dann eingestiegen in das Programm XXXX (für Drogen- und Alkoholabhängige). Sein neuer Fluchtgrund sei eigentlich der alte, die Konvertierung zum Christentum. Der Unterschied sei, dass er damals alles nicht so ernst genommen habe und auch nicht regelmäßig zur Kirche gegangen sei. Jetzt sei alles anders und er gehe regelmäßig in die Kirche.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach IRAN zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Die Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und II.) begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

Die behauptete Konversion stütze sich auf einen Sachverhalt, der den Angaben des Beschwerdeführers nach bereits verwirklicht worden sei, bevor das Verfahren über den ersten Antrag beendet worden sei. Es ergäbe sich kein Sachverhalt, der erst nach Rechtskraft des ersten Verfahrens entstanden wäre. Dass der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich näher mit dem Christentum befasst hätte, sei im Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen. Auch die von Amts wegen berücksichtigten Länderberichte hätten keinen entscheidungsrelevanten anderen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen und damit auch hinsichtlich des Antrages auf Gewährung von subsidiärem Schutz mittels „Zurückweisung“ vorzugehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden, weshalb § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zur Anwendung gelange. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht XXXX am 24. Mai 2019 seien bei der Strafbemessung die beiden Vorstrafen und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet worden. Der belangten Behörde liege auch eine neuerliche Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer erneut wegen vorsätzlich begangener Straftaten nach § 15 StGB, § 141 StGB angeklagt sei und könne auch dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers aufgrund der Ähnlichkeit des Delikts als Wiederholungstat angesehen werden. Der Beschwerdeführer sei offenbar trotz mehrmaliger Verurteilungen nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung zu achten und könne aus diesem Grund nur eine negative Zukunftsprognose in Bezug auf den Beschwerdeführer abgegeben werden. Daher könne die belangte Behörde nur zu dem Schluss kommen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit sei. Wie bereits im Falle der Rückkehrentscheidung geprüft worden sei, seien die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Aufenthalt in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers habe daher ergeben, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern.

Der Beschwerdeführer erhob gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids Beschwerde. In dieser führte er aus, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde sehr wohl ein neuer Sachverhalt vorliege. Der Beschwerdeführer habe seine Konvertierung im Vorverfahren nicht so ernst genommen und viele Dummheiten begangen. Mittlerweile habe er einen Entzug gemacht und sich viel intensiver mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt. Er gehe nun regelmäßig in die Kirche und nehme an dem Programm der XXXX teil. Zur Erlassung des Einreiseverbotes führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm bewusst, dass er mit seinen strafbaren Handlungen Fehler gemacht habe, die er auch bereue. Er habe sich fest vorgenommen, in Zukunft keine „Dummheiten“ mehr zu begehen. Jedenfalls erscheine die Dauer des verhängten Einreiseverbotes als unverhältnismäßig lange, weshalb unbedingt eine Herabsetzung geboten sei.

Der Beschwerdeführer stellte abschließend die Anträge, den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder seinen Asylantrag inhaltlich zu behandeln, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. allenfalls subsidiären Schutz zuzuerkennen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, das Einreiseverbot aufzuheben, allenfalls das Einreiseverbot auf eine verhältnismäßige Dauer zu verkürzen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Darüber hinaus erging der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24. Juni 2020 (RK 29. Juni 2019), XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB, § 141 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.

Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2020 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Er wurde in Teheran geboren und ist gesund und arbeitsfähig (angefochtener Bescheid, Seite 22).

Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige im Iran (angefochtener Bescheid, Seite 33).

Er ist seit seiner Antragsstellung am 24. Februar 2016 im Bundesgebiet aufhältig (angefochtener Bescheid, Seite 3).

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 9. Juli 2020 2020).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten oder sonstige enge Kontakte in Österreich (angefochtener Bescheid Seite 23).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 7. September 2018 (RK 7. September 2018), XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB u. §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt (angefochtener Bescheid, Seite 4 und Seite 23 sowie Strafregisterauszug vom 9. Juli 2020).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 6. November 2018 (RK 6. November 2018), XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (2) 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt (angefochtener Bescheid, Seite 4 und Seite 23 sowie Strafregisterauszug vom 9. Juli 2020).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25. Mai 2019 (RK 28. Mai 2019), XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (angefochtener Bescheid, Seite 4 und Seite 23 sowie Strafregisterauszug vom 9. Juli 2020).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24. Juni 2020 (RK 29. Juni 2019), XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB, § 141 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.

Ein auf einer Glaubensüberzeugung beruhender innerer Entschluss, sich vom Islam abzuwenden und dem Christentum zuzuwenden bzw. danach zu leben, konnte nicht festgestellt werden (angefochtener Bescheid, Seite 23; siehe auch die Beweiswürdigung).

Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hat sich in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran Drohungen oder Gewalthandlungen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete.

In diesem Zusammenhang wird betreffend die maßgebliche Situation im Iran folgendes festgestellt (vgl. bereits die Länderfeststellungen im Bescheid der belangten Behörde):

Sicherheitslage

Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken (angefochtener Bescheid, Seite 27).

Latente Spannungen im Land haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten bisweilen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (angefochtener Bescheid, Seite 27).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (angefochtener Bescheid, Seite 27ff).

Sicherheitsbehörden

Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und im Falle von Protesten oder Aufständen. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt (angefochtener Bescheid, Seite 36).

Grundversorgung

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 14 Mio. IRR im Monat (ca. 97 Euro). Das durchschnittliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 388 Euro (angefochtener Bescheid, Seite 67).

Medizinische Versorgung

Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land), aber die Qualität schwankt. Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (angefochtener Bescheid, Seite 71).

Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird. Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (angefochtener Bescheid, Seite 71ff).

Zugang speziell für Rückkehrer

Alle iranischen StaatsbürgerInnen inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote (angefochtener Bescheid, Seite 74).

2. Beweiswürdigung:

Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen unbestrittenen (teilweise dislozierten) Feststellungen; es ergaben sich im nunmehrigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen.

Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner Teilnahme an der Grundversorgung ergeben sich (auch) aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und das Grundversorgungsinformationssystem.

Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen - und oben auszugsweise wiedergegebenen - Länderberichten zur Lage im Iran. Auch dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der im vorliegenden Fall entscheidungsmaßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeichnen würden. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14. Juni 2019 und wurden bereits als Feststellungen für den in Beschwerde gezogenen Bescheid herangezogen. Der Beschwerdeführer ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.

Der vom Beschwerdeführer behauptete im Vergleich zum Erstverfahren nunmehrige „ernsthafte“ Glaubenswechsel zum Christentum wurde von der belangten Behörde zu Recht der glaubhafte Kern abgesprochen:

Dazu ist zunächst anzumerken, dass – wie von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung auch dargestellt – der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren (sogar laut seinen eigenen Angaben) bewusst falsche Angaben in Bezug auf seinen damals behaupteten Glaubenswechsel vor den Verwaltungsbehörden getätigt hat (angefochtener Bescheid, Seite 80: „Auf konkrete Nachfrage des Richters gaben Sie dann an, dass Sie vor[r] dem BFA zu 100 % falsch[e] Angaben gemacht hätten. Sie waren im Iran nie in einer Kirche gewesen. Aus der Not heraus etwas angeben zu müssen, hätten Sie das angegeben, was alle anderen Asylwerber auch angeben. Dies hätte Sie lange belastet…… Sie hätten erst hier in Österreich den Kontakt zum Christentum gehabt, deshalb hätte Sie diese Lüge auch so belastet.“) und u.a. auch aus diesem Grund seinem behaupteten damaligen Glaubenswechsel vom Bundesverwaltungsgericht kein Glaube geschenkt wurde (angefochtener Bescheid, Seite 81: „Beweiswürdigend wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass Sie nicht glaubwürdig darlegten, dass Sie in Österreich zum christlichen Glauben gefunden hätten. Zudem [..] Ihre Glaubwürdigkeit durch unwahre Angaben massiv geschmälert war, stellte sich Ihr Vorbringen, in Österreich die innere Überzeugung zum Christentum gefunden zu haben, als nicht glaubwürdig dar. [..]).

Im nunmehrigen Verfahren führt der Beschwerdeführer – wie von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung ebenfalls dargelegt – aus, er habe den im Vorverfahren behaupteten Glaubenswechsel nicht ernsthaft betrieben (angefochtener Bescheid, Seite 82: „Ihr neuer Fluchtgrund wäre eigentlich der alte, die Konvertierung zum Christentum, der Unterschied wäre nur, dass Sie damals alles nicht so ernst genommen hätten, und auch nicht regelmäßig zur Kirche gegangen wären. Jetzt wäre alles anders und Sie würden regelmäßig die Kirche hier in der Nähe besuchen.“) und bringt er damit letztlich (erneut) zum Ausdruck, dass er im gesamten Vorverfahren bewusst unrichtige Angaben in Bezug auf seinen Glaubenswechsel getätigt hat.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die nunmehr behauptete Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels erneut in Zweifel zieht, zumal der Beschwerdeführer dazu im Zuge einer ausführlichen Befragung durch die belangte Behörde nicht nur – wie von der belangten Behörde dargelegt – widersprüchliche, sondern auch in Bezug auf sein Wissen zum Christentum lückenhafte Angaben getätigt hat (angefochtener Bescheid, Seite 82: „ Auf konkrete Nachfrage gaben Sie an, dass Sie aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten wären, weil Sie Christ geworden wären. Und auf die Frage, welcher Glaubensgemeinschaft Sie nun angehören würden, gaben Sie an, dass Sie Christ wären. Auf nochmalige Nachfrage gaben Sie an, dass Sie röm. katholisch wären. Der Glaubenskurs hätte damals in einer evangelischen Kirche stattgefunden. Und auf nochmalige Nachfrage gaben Sie dann an, dass Sie sich für die röm. katholische Gemeinschaft entschieden hätten, weil die einzig nahe Kirche hier eine katholische Kirche wäre. Auf die Frage, wann genau Sie dieser Glaubensgemeinschaft beigetreten wären, gaben Sie an, dass Sie bis jetzt erst zwei Sitzungen in dieser Kirche gewesen wären. Es wäre eigentlich nur vorläufig, wenn Sie die weiße Karte bekommen würden oder wenn Sie sich privat machen würden (Anm. privat verziehen) könnten, würden Sie nach Wien zurückgehen, dort würden Sie bereits eine Kirche kennen und dort würden Sie Mitglied werden und auch den Kurs dort machen. Die Frage, ob Sie offiziell einer Glaubensgemeinschaft beigetreten wären, verneinten Sie dann, wie auch die Frage, ob Sie sich taufen haben lassen. [..]. Auch die Frage zum Wissen über das Christentum beantworteten Sie lückenhaft. So konnten Sie weder die zwei Teile der Bibel angeben, noch konnten Sie den Teil der Bibel nennen, welcher über das Leben Jesu erzählen würde. Auch das erste und oberste Gebot der Christen konnten Sie nicht nennen. In Summe ergibt sich in Bezug auf Ihr Wissen zum Christentum ein ähnliches Bild wie in Ihrem ersten Verfahren.“).

Insgesamt mangelt es dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nun ein neuer Mensch, der sich (nun wirklich ernsthaft) dem Christentum zugewandt habe, an einem glaubhaften Kern.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A.I.

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 38 VwGG gilt.

Daraus folgt, dass einer Beschwerde gegen – wie im vorliegenden Fall – die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, (automatisch) für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zukommt. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt.

Die genannten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden), noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird (siehe dazu VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).

Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu, weshalb der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen war.

zu Spruchpunkt A.II.

zur Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz

Im vorliegenden Fall wurde der vorliegende Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit der Begründung zurück- bzw. abgewiesen, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhalts „beweiswürdigend“ auseinanderzusetzen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rn 27ff (Stand 1.3.2018, rdb.at) mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017, XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten Glaubenswechsel zum Christentum in Österreich nicht glaubhaft darlegen konnte.

Der nunmehr hier gegenständliche (zweite) Asylantrag wurde vom Beschwerdeführer erneut mit seinem Glaubenswechsel zum Christentum in Österreich und damit mit dem bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgrund begründet. Sachverhaltsändernd brachte er dazu lediglich vor, sein Glaubenswechsel sei – im Unterscheid zum Erstverfahren – nunmehr ernsthaft.

Die belangte Behörde hat sich mit dieser behaupteten Sachverhaltsänderung eingehend auseinandergesetzt und ihr – wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt – zu Recht den glaubhaften Kern abgesprochen.

Soweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf das Refoulement-Verbot keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des Beschwerdeführers in den Iran zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte.

Aus den Länderfeststellungen zum Iran ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat auch kein substantiiertes Vorbringen dazu erstattet, dass seine Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner seines Heimatlandes Iran.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist.

Die belangte Behörde hat daher in Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sofern sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. – entgegen ihren eigenen Ausführungen in der Begründung – abgewiesen und nicht wie erforderlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheids dementsprechend abzuändern.

Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005:

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist somit abzuweisen.

Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

52 FPG lautet auszugsweise:

"Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) - (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) - (11) [...]"

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) - (6) [...]"

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass keine Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben und er keine schützenswerten familiären Verbindungen hat. Eine ihm gegenüber ergehende Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Dazu ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit zumindest 24. Februar 2016 im Bundesgebiet aufhält. Während dieser Zeit führte der Beschwerdeführer bereits ein inhaltliches Asylverfahren. Über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017, XXXX rechtskräftig negativ entschieden und ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seinen weiteren Aufenthalt bis zum Entscheidungszeitpunkt vermochte er nur dadurch zu legalisieren, indem er am 27. Mai 2020 einen neuerlichen, unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstands, dass er während seines kurzen Aufenthalts bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellte, nur in geringem Maße gegeben. Auch der Verfassungsgerichtshof vertritt die Ansicht, ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (VfSlg. 19.086/2010 mwH).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern derzeit von der Grundversorgung lebt.

Auch hat er seine Zeit in Österreich in keiner Weise für eine Integration genutzt. Der Beschwerdeführer ist vielmehr im Laufe seines Aufenthaltes vier Mal strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwas VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Der Beschwerdeführer wurde am 7. September 2018 wegen des versuchten Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ein Teil von sieben Monaten bedingt nachgesehen wurde.

Am 6. November 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt verurteilt.

Am 25. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 wegen des Vergehens der Entwendung zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche bedingt verurteilt worden.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Vermögensdelikten stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Auch die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen bzw. Verbrechen stellen ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/17/0044 und vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568).

Auch hat der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsland Iran, zumal er mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist und seine Familie dort aufhältig ist. Der Beschwerdeführer verfügt im Iran auch zweifellos über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Kulturkreis derart entfernt wäre, dass er sich bei einer Rückkehr in den Iran nicht mehr zurechtfinden würde. Unzumutbare Härten vermag das Bundesverwaltungsgericht in einer Rückkehr des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers mittleren Alters in seinen Herkunftsstaat aus diesem Grund nicht zu erkennen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung im Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids ist damit abzuweisen.

Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran:

Die diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"Abschiebung

§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) - (7) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]"

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Ein dementsprechender Sachverhalt wurde bereits mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018 rechtskräftig verneint. Weitere einschlägige Vorbringen wurden mit dem gegenständlichen Folgeantrag nicht erstattet; auch die von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen lassen nicht auf solche Bedrohungen schließen. Wie in der Begründung zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache aufgezeigt, liegt ein solcher weiterhin nicht vor.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenso mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017, XXXX rechtskräftig aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint. Diesbezüglich maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich - weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage im Iran - ergeben.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht im vorliegenden Fall nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran ist daher zulässig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheids der belangten Behörde ebenso abzuweisen war.

Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Frist für die freiwillige Ausreise:

Bei Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache ist gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festzusetzen. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde damit zu Recht getroffen.

Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots:

§ 53 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"Einreiseverbot

§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzuweisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[..]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]

Der Beschwerdeführer wurde in einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren vier Mal wegen (zum Teil auch schweren) Vermögensdelikten verurteilt. Die letzte Verurteilung war am 24. Juni 2020.

Die Zahl der begangenen Straftaten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Verurteilung erneut wegen Vermögensdelikten (in offener Probezeit) verurteilt wurde, zeigt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung der öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Dazu kann auf die bei der Rückkehrentscheidung vorgenommene Gefährdungsprognose verwiesen werden. Festzuhalten ist jedoch auch noch, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar schreibt, dass er seine Taten bereut, die Straftaten jedoch noch nicht lange zurückliegen, weshalb der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können.

Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn diese anführt, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvorrausetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber.

Die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise schlägt aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft Normen zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist somit unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen und es kann auch die Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Verhängung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes angemessen ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des gegenständlichen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

Zzum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und von der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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