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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Einstellung des Verfahrens nach dem Tod der BeschwerdeführerinSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. März 1995, Zl. 210.113/2-A/94, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 3. Jänner 1994, in welchem festgestellt wurde, daß die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß §30a Abs1 Z3 Gehaltsgesetz 1956 hat, abgewiesen.
Im Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 23. August 1995, Zl. 210.113/2-A/95, wurde mitgeteilt, daß die Beschwerdeführerin am 31. Juli 1995 verstorben ist.
Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9.124/1981, 9.637/1983 und 13625/1993).
Im Verfahren ist hervorgekommen, daß kein Rechtsträger vorhanden ist, der das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen will. Daher war das Verfahren einzustellen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1257.1995Dokumentnummer
JFT_10048873_95B01257_00