Entscheidungsdatum
15.07.2020Norm
UVP-G 2000 §3Spruch
W104 2224186-1/25E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Vorsitzenden und die Richter Dr. Günther GRASSL sowie Dr. Werner ANDRÄ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Hannes PAULWEBER, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, BMVIT Abt. IV/IVVS4 (UVP-Verfahren Landverkehr) vom 28.05.2019, Zl. BMVIT-220.151/0020-IV/IVVS4/2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung UmweltverträglichkeitsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2224186.1.00Im RIS seit
20.11.2020Zuletzt aktualisiert am
20.11.2020