TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/16 W170 2151037-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.07.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2151036-1/27E

W170 2151041-1/24E

W170 2151040-1/18E

W170 2151034-1/18E
W170 2151037-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 23.02.2017, Zahl: 1090674508 - 151519813, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 23.02.2017, Zahl: 1090675309 – 151520013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 23.02.2017, Zahl: 1090676709 – 151520188, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 23.02.2017, Zahl: 1090675810 – 151520115, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, nicht zulässig.

V. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 23.02.2017, Zahl: 1090676208 - 151520137, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) und XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), ein syrisches Ehepaar, stellten gemeinsam mit ihren Kindern XXXX , XXXX und XXXX am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er fürchte, von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Darüber hinaus herrsche in Syrien Krieg und sei der IS in der Nähe seines Heimatdorfes. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass für sie und ihre Kinder die Fluchtgründe des Mannes gelten würden, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurden die gegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und der genannten Kinder mit in im jeweiligen Spruch (siehe I. bis V.) bezeichneten Bescheid vom 23.02.2017, erlassen am 09.03.2017, jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des „Status des Asylberechtigten“ abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin und den genannten Kindern jeweils der „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ zuerkannt und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie in Syrien keine Verfolgung durch den IS drohe und der Beschwerdeführer in Syrien weder zum Reservedienst einberufen worden sei noch eine solche Einberufung drohe. Auch habe dieser weder Probleme mit den syrischen Behörden oder Streitkräften noch den kurdischen Behörden oder Streitkräften gehabt. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten sich nur auf die Fluchtgründe des Mannes bezogen. Daher sei der jeweilige Antrag auf Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten abzuweisen gewesen.

4. Mit am 20.03.2017 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. der in den Sprüchen (I. bis V.) jeweils bezeichneten Bescheide unter einem Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Damaskus für seinen Arbeitgeber, einen Soldaten, gegen die Mitbesitzerin des Geschäftes, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, spionieren hätte sollen und von diesem, weil sich der Beschwerdeführer geweigert habe, bedroht worden sei.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 24.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W150 zugeteilt; nach einer entsprechenden Abnahme durch den Geschäftsverteilungsausschuss wurden die Rechtssachen am 18.10.2019 der Gerichtsabteilung W170 zugewiesen.

Vom nunmehr zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 30.06.2020 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholten die Parteien im Wesentlichen das im Administrativverfahren und in der Beschwerde vorgebrachte und wiesen darauf hin, dass die XXXX nunmehr ein 15jähriges Mädchen sei, der deshalb Verfolgung in Syrien drohe und die beiden anderen Kinder „in wenigen Jahren“ in Syrien zum Militär müssten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX und XXXX sind volljährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehören.

XXXX und XXXX sind seit vor ihrer Ausreise aus Syrien miteinander verheiratet. XXXX und XXXX sind die minderjährigen Kinder von XXXX und XXXX .

Die Identitäten von XXXX , XXXX XXXX und XXXX stehen fest, diese sind in Österreich unbescholten.

1.2. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sind rechtswidrig nach Österreich eingereist, haben am 08.10.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde diesen im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens mit in den Sprüchen (I. bis V.) jeweils bezeichneten Bescheid der „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ bzw. der „Status der subsidiär Schutzberechtigten“ zuerkannt.

1.3. XXXX und XXXX haben angegeben, bis 2012 in Damaskus, im Viertel Harrasta und von 2012 bis zu ihrer Ausreise im September 2015 in der Stadt Darbasiyah (Bezirk Ras-El-Eyn) gelebt zu haben; dieses Vorbringen ist glaubhaft.

Nunmehr ist sowohl in Damaskus (Stadt und Umland) als auch in der Stadt Darbasiyah die Macht in der Hand der syrischen Armee, auch wenn in der Stadt Darbasiyah noch eine kurdische Zivilverwaltung besteht. Weder der IS noch andere oppositionelle Gruppen haben Zugriff auf in der Stadt Darbasiyah aufhältige Personen.

1.4. XXXX hat vorgebracht, dass er Syrien verlassen habe, weil er einerseits Angst habe, vom syrischen Militär als Reservist rekrutiert zu werden bzw. einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben und andererseits Angst habe, von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, weil er den Auftrag seines ehemaligen Arbeitgebers, die Mitbesitzerin des Geschäfts, in dem XXXX gearbeitet hat, auszuspionieren. Darüber hinaus hat er im Administrativverfahren vorgebracht, er habe Angst vor dem IS. Schließlich habe XXXX in Damaskus und in der Stadt Darbasiyah alleine sowie in Wien gemeinsam mit XXXX und XXXX an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.

Es ist nicht glaubhaft, dass XXXX einen Einberufungsbefehl erhalten hat. Es besteht zwar eine theoretische Möglichkeit, dass man XXXX im Falle der Rückkehr nach Syrien zum syrischen Militär einzieht, ein reales Risiko bzw. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dies passieren wird, besteht aber nicht.

Es ist nicht glaubhaft, dass XXXX von seinem ehemaligen Arbeitgeber den Auftrag erhalten habe, die Mitbesitzerin des Geschäfts, in dem XXXX gearbeitet hat, auszuspionieren; ebenso wenig wurde eine darauf aufbauende Verfolgung glaubhaft gemacht.

Das Vorbringen, XXXX habe in Damaskus und in der Stadt Darbasiyah alleine sowie in Wien gemeinsam mit XXXX und XXXX an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, ist nicht glaubhaft gemacht worden.

Derzeit und in naher Zukunft werden weder der IS noch andere islamistische Gruppen in der Lage sein, in Damaskus oder in der Stadt Darbasiyah auf XXXX zu greifen und diesen zu verfolgen.

Darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens wurden nicht vorgebracht, eine andere reale Gefahr einer Verfolgung des XXXX in Syrien ist nicht zu erkennen, insbesondere weder wegen dessen rechtswidriger Ausreise, wegen dessen gegenständlicher Antragstellung oder wegen dessen ethnischer Zugehörigkeit. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch XXXX konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn dieser dies selbst angibt.

1.5. XXXX , XXXX und XXXX haben im Wesentlichen vorgebracht, dass diesen in Syrien keine Verfolgung drohe, sie seien wegen der Gründe des XXXX geflohen.

XXXX und XXXX droht im Falle der (theoretischen) Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung als alleinstehende Frauen, diese würden (theoretisch) nur gemeinsam mit XXXX , XXXX und XXXX nach Syrien zurückkehren und wären daher nicht alleinstehend.

XXXX und XXXX droht in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt und in unmittelbarer Zukunft kein reales Risiko einer Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte oder regierungsfreundlicher Milizen.

Derzeit und in naher Zukunft werden weder der IS noch andere islamistische Gruppen in der Lage sein, in Damaskus oder in der Stadt Darbasiyah auf XXXX , XXXX und XXXX zu greifen und diese zu verfolgen.

Darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens wurden nicht vorgebracht, eine andere reale Gefahr einer Verfolgung von XXXX , XXXX und XXXX in Syrien ist nicht zu erkennen, insbesondere weder wegen deren rechtswidriger Ausreise, wegen deren gegenständlicher Antragstellung oder wegen deren ethnischer Zugehörigkeit. Die jeweilige Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch XXXX , XXXX und XXXX konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn diese dies selbst angeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1.Die Feststellungen zu 1.1. hinsichtlich der Personen der beschwerdeführenden Parteien gründen sich im Wesentlichen auf die vorgelegten, unbedenklichen syrischen Ausweise, die vorgelegte Heiratsurkunde bzw. das vorgelegte Familienbuch und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien; die Feststellungen zur Unbescholtenheit bei den strafmündigen Mitgliedern der Familie auf die eingeholten Strafregisterauskünfte.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. hinsichtlich der rechtswidrigen Einreise nach Österreich, zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und zum diesbezüglich geführten Administrativverfahrens ergeben sich aus der Aktenlage.

2.3. Die Feststellungen zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin; diese Aussagen sind gleichlautend und ist kein Grund zu sehen, der für deren Unrichtigkeit spricht. Hinsichtlich der Frage, wer die Macht in Damaskus (Stadt und Umland) als auch in der Stadt Darbasiyah hat, ist auf die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte bzw. den in das Verfahren eingebrachten Medienbericht zu verweisen. Der Inhalt der diesbezüglichen Feststellungen wurde den Parteien auch vorgehalten und sind diese dem nicht entgegengetreten.

2.4. Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.4. zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf die Aktenlage zu verweisen.

Hinsichtlich der mangelnden Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten habe, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass dieser nicht vorgelegt und dieser Fluchtgrund daher nicht bewiesen wurde; zur daher relevanten Frage der mangelnden Glaubhaftmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Erstbefragung (siehe AS 17) das Vorliegen eines Einberufungsbefehls explizit und aus eigenem vorgebracht hat, aber in der behördlichen Einvernahme ausdrücklich bestritten hat, dass es nach Ende des Wehrdienstes einen Rekrutierungsversuch gegeben habe (AS 118). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer ausdrücklich angeführt, dass er seit Beginn des Aufstandes im Frühjahr 2011 niemals aufgefordert worden sei, seinen Wehrdienst anzutreten (VH-Schrift, S. 12). Dieses (nicht aufrecht erhaltene Vorbringen) ist daher nicht glaubhaft gemacht worden.

Nach den Länderberichten herrscht in Syrien Willkür hinsichtlich der Einberufung von Männern zum Militär, es kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden, dass man den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einziehen würde; dies ist allerdings sehr unwahrscheinlich. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer seit er ein kleines Kind ist auf dem rechten Auge nichts sieht (VH-Schrift, S. 4), schon im Jahr 1999 nur eine militärische Grundausbildung erhalten hat und dann als Tischler eingesetzt wurde (VH-Schrift, S. 11), keine Kampferfahrung hat (ebenda) und sich bereits im 41. Lebensjahr befindet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das syrische Militär am Beschwerdeführer Interesse zeigt, weil dieser wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung, seiner lang zurückliegenden, lediglich rudimentären militärischen Ausbildung, seiner fehlenden militärischen Erfahrung und seinem für einen praktisch neuen Soldaten fortgeschrittenen Alter keine Bereicherung für das syrische Militär darstelle, sondern eher die Einheit, der er zugewiesen werden würde, schwächen würde.

Hinsichtlich der mangelnden Glaubhaftmachung des Vorbringens, vom Arbeitgeber verfolgt worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen vor dem Bundesamt nicht einmal angedeutet wurde, es wurde das erste Mal in der Beschwerde erwähnt. Dies, obwohl im Rahmen der behördlichen Einvernahme die Aufforderung erfolgte, alle Fluchtgründe zu nennen (AS 116) und der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme auch ausdrücklich bestätigte, dass er sich habe konzentrieren können und den Dolmetscher gut verstanden habe (AS 119); darüber hinaus hat das einvernehmende Organ dem Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme noch einmal die Möglichkeit gegeben, etwas zu ergänzen (F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben? A: Nein). Im Lichte dieser Einvernahme erscheint die Behauptung, die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, schon missbräuchlich; hierfür ist kein Anzeichen zu erkennen. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vorerst bestätigt, dass ihnen die Niederschrift rückübersetzt wurde, sie den Dolmetscher vor dem Bundesamt gut verstanden hätten und sie die Wahrheit gesagt haben, ohne anzudeuten, dass ihr Fluchtvorbringen unvollständig sei (VH-Schrift, S. 5); erst über ausdrückliche Nachfrage von deren Vertreterin hat der Beschwerdeführer, nachdem er angegeben hat, bereits alles erzählt zu haben und nachdem die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Furcht vor dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers angedeutet hat, dieses Vorbringen (in Form einer Bestätigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin) das erste Mal erwähnt. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, für die all das oben ausgeführte auch zutrifft, nichts von dieser Furcht bei der behördlichen Einvernahme, die eineinhalb Jahre nach deren Ankunft in Österreich erfolgte, erzählt haben. Schon alleine aus diesem Grund kommt dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zu; auch war der Beweisantrag, die Geschäftsführerin, die das Vorbringen bestätigen könne, in Syrien anzurufen, zurückzuweisen, weil eine Überprüfung von deren Identität nicht möglich wäre und es sich etwa um eine instruierte Angehörige des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin handeln könnte. Somit ist der Beweisantrag absolut ungeeignet, das Vorbringen unter Beweis zu stellen. Dass eine Identitätsabklärung der Zeugin unter Einbeziehung der syrischen Behörden nicht in Frage kommt, erklärt sich von selbst.

Dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Damaskus gegen das Regime demonstriert, nicht glaubhaft gemacht worden ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Demonstrationsteilnahme vor dem Bundesamt keine Erwähnung gefunden hat und diesbezüglich keine Beweise vorliegen. Diese Steigerung ist daher nicht glaubhaft gemacht worden. Ähnliches gilt für die Teilnahme an einer Demonstration in Wien; diese sei im Juni 2019 gewesen. Allerdings war dem Beschwerdeführer im November 2019, also nach der vorgebrachten Teilnahme an der Demonstration, ein verfahrensleitender Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019, W170 2151036-1/11Z, zugestellt worden, mit dem er aufgefordert worden war, etwaige neue Fluchtgründe vorzubringen. In der am 04.12.2019 erfolgten Antwort findet die Teilnahme an der Demonstration keinerlei Erwähnung. Trotz der Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden auch keine entsprechenden Beweismittel mitgebracht; es gebe solche auch nicht, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben hat. Auch wurden keine entsprechenden Beweisanträge gestellt und konnte sich die Beschwerdeführerin erst über Vorhalt an der Teilnahme des Beschwerdeführers erinnern, was insoweit nicht nachvollziehbar ist, weil auch zwei der gemeinsamen Kinder an dieser Demonstration teilgenommen hätten. Auf Grund der oben dargestellten nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen hat auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (und der Beschwerdeführerin) gelitten und ist daher auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden, sondern wohl nur in Verzögerungs- bzw. Täuschungsabsicht erstattet worden.

Dass derzeit weder der IS noch andere islamistische Gruppen in Damaskus oder in der Stadt Darbasiyah auf den Beschwerdeführer zugreifen, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Gebiet in der Hand des syrischen Regimes ist auch wenn in der Stadt Darbasiyah eine kurdische Zivilverwaltung existiert (die aber nicht islamistisch ist).

Dass weitere Gründe für das Verlassen Syriens nicht vorgebracht wurden, ergibt sich aus der Aktenlage.

Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner realen Gefahr einer Verfolgung unterliegt, ergibt daraus, dass eine solche in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen nicht gesehen werden kann. Allerdings könnte der Beschwerdeführer wegen der rechtswidrigen Ausreise bestraft werden, da dieser aber weder durch politische, exilpolitische Tätigkeiten oder andere Gründe als exponiert betrachtet werden kann, besteht kein reales Risiko, dass es diesfalls zu einer über diese Strafe hinausgehende Verfolgung wegen der illegalen Ausreise kommen wird. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Das LIB führt unter dem Punkt „Rückkehr“ aus, dass auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden können und es in diesem Zusammenhang es immer wieder zu Verhaftungen kommt. Zwar steht es syrischen Staatsangehörigen im Prinzip frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen, sie müssen aber eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung (die bei Staatsbediensteten nötig ist) oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist aber nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind. Jedenfalls ist beim unbescholtenen Beschwerdeführer nur, wenn überhaupt, mit einer Geldstrafe zu rechnen.

Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch den Beschwerdeführer konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn dieser dies selbst angibt; hinsichtlich des Asylverfahrens besteht Amtsgeheimnis und ist dessen Bruch nicht erkennbar.

2.5. Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin und von deren Kindern ergibt sich aus der Aktenlage.

Das LIB führt zur Lage der Frauen in von der Regierung kontrollieren Gebieten aus, dass Frauen in Syrien eine relativ lange Historie der Emanzipation haben und vor dem Konflikt Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte war. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, weil Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt. Syrien ist ein multireligiöses und multiethnisches Land mit einer muslimischen Mehrheit und mehreren religiösen Minderheiten. Die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften haben seit langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechtes entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln. Das Syrische Personenstandsgesetz von 1953 regelt das Familienrecht, mit Gesetzesnovellen von 1975, 2003 und 2010, und basiert vorwiegend auf islamischen Rechtsquellen, wie der hanafitischen Rechtslehre. Das syrische Personenstandsgesetz gilt für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit. Viele Abschnitte des Familien- und Strafrechtes diskriminieren Frauen, darunter das Personenstandsgesetz und das Staatsbürgerschaftsrecht. Das laut syrischem Personenstandsgesetz heiratsfähige Alter ist bei Männern 18 Jahre und bei Frauen 17 Jahre. Eine Frau, die jünger als 17 Jahre ist, braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vormundes. Bei einer Frau, die 17 Jahre oder älter ist, wird das Gericht den Vormund nach seiner Meinung fragen, kann die Frau jedoch auch gegen den Willen des Vormundes, aber mit Zustimmung des Gerichtes, heiraten. Kinderehen gab es in Syrien bereits vor dem Konflikt. Im Zuge dessen steigt seither die Zahl an Früh- und Zwangsehen jedoch an, wobei sich die Dynamik und die Gründe für eine Ehe verändert haben. Besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien ist die Anzahl der Kinderehen hoch und junge Mädchen werden aus Gründen der Sicherheit verheiratet, oder um die Mädchen versorgt zu wissen. Dies kann jedoch zur Folge haben, dass manche dieser Ehen zu sexueller Ausbeutung führen. Auch aufeinanderfolgende Zeitehen werden immer häufiger und setzen besonders heranwachsende Mädchen dem Risiko von Vergewaltigung, frühen und ungewollten Schwangerschaften und Traumata aus. Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder ein, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden. Es passieren auch Vergewaltigungen durch Wächter und Sicherheitskräfte in Haftanstalten. Frauen und Mädchen sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten, an Grenzübergängen und nach einer Entführung durch regierungstreue Einheiten von sexueller Gewalt betroffen, während Männer und Jungen vor allem während Verhören in Haftanstalten der Regierung von sexueller Gewalt betroffen sind. Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten. Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können. Aus einer Zusammenschau dieser Ausführungen im LIB ergibt sich, dass Frauen, die außerhalb eines familiären Umfeldes, das ihnen Schutz bietet, leben müssen, der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind, andere Frauen aber nicht bzw. nicht in einem Ausmaß, dass einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter müssten jedenfalls nicht alleine nach Syrien zurück und wären im Schutz ihrer Familie – wie schon vor der Ausreise. Im Herkunftsgebiet ist die Regierung an der Macht, islamistische Gruppen könnten nicht auf die beiden greifen. Daher sind diese weder als alleinstehende Frauen zu sehen noch als Frauen im Einflussbereich einer islamistischen Gruppe und droht diesen daher keine entsprechende Verfolgung.

Da die beiden Söhne der Beschwerdeführerin erst acht bzw. vierzehn Jahre alt sind und es nach den Berichten zwar zu Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch Regierungseinheiten und Pro-Regime-Milizen kommt, aber die Anzahl der Betroffenen unter15jährigen sehr gering ist (Der Syria Monitoring and Reporting Mechanism (MRM4Syria) berichtete in der ersten Hälfte von 2017 von 300 verifizierten Fällen der Rekrutierung von Kindern wobei 18% davon unter 15 Jahre alt waren), besteht kein reales Risiko, wenn auch die bloße Wahrscheinlichkeit, dass die beiden Söhne zwangsrekrutiert werden, zumal sich diese im Schutz der Familie befinden.

Dass derzeit weder der IS noch andere islamistische Gruppen in Damaskus oder in der Stadt Darbasiyah auf die Beschwerdeführerin oder deren Kinder zugreifen, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Gebiet in der Hand des syrischen Regimes ist auch wenn in der Stadt Darbasiyah eine kurdische Zivilverwaltung existiert (die aber nicht islamistisch ist).

Dass weitere Gründe für das Verlassen Syriens nicht vorgebracht wurden, ergibt sich aus der Aktenlage.

Dass die Beschwerdeführerin oder deren Kinder im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner realen Gefahr einer Verfolgung unterliegt, ergibt sich daraus, dass eine solche in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen nicht gesehen werden kann. Allerdings könnte die Beschwerdeführerin oder deren Kinder wegen der rechtswidrigen Ausreise bestraft werden, da diese aber weder durch politische, exilpolitische Tätigkeiten oder andere Gründe als exponiert betrachtet werden kann, besteht kein reales Risiko, dass es diesfalls zu einer über diese Strafe hinausgehende Verfolgung wegen der illegalen Ausreise kommen wird. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Das LIB führt unter dem Punkt „Rückkehr“ aus, dass auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden können und es in diesem Zusammenhang es immer wieder zu Verhaftungen kommt. Zwar steht es syrischen Staatsangehörigen im Prinzip frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen, sie müssen aber eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung (die bei Staatsbediensteten nötig ist) oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist aber nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind. Jedenfalls ist bei der unbescholtenen Beschwerdeführerin und deren Kinder nur, wenn überhaupt, mit einer Geldstrafe zu rechnen.

Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch die Beschwerdeführerin oder deren Kinder konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn diese dies selbst angeben; hinsichtlich des Asylverfahrens besteht Amtsgeheimnis und ist dessen Bruch nicht erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführenden Parteien syrische Staatsangehörige sind.

Es ist daher zu prüfen, ob den beschwerdeführenden Parteien in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass den beschwerdeführenden Parteien mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und deren Kinder haben – von der Angst vor dem Krieg abgesehen – keine Fluchtgründe glaubhaft gemacht. Daher und da die alleinige Angst vor einem Krieg keine asylrelevante Verfolgung darstellt, war die Beschwerde jeweils abzuweisen.

3. Der Beweisantrag hinsichtlich der Einvernahme von XXXX in der Beschwerde, der nach dem letzten Vorbringen ehemaligen Chefin des Beschwerdeführers wurde bereits in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Dies aus mehreren Gründen. Einerseits ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Identität der XXXX zu überprüfen und handelt es sich daher um keinen Beweisantrag der ein geeignetes Beweismittel bezeichnet; die Überprüfung der Identität der XXXX wäre nur möglich, wenn man einen „Sachverständigen“ mit Erhebungen diesbezüglich beauftragt, worauf die Parteien aber kein Recht haben (VwGH 25.5.2016, Ra 2015/19/0257). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich gegen solche Erhebungen wie auch gegen eine telefonische bzw. briefliche Kontaktaufnahme darüber hinaus auch deshalb entschieden, weil davon auszugehen ist, dass die Involvierung der XXXX in ein behördliches Verfahren in Österreich für XXXX aber gegebenenfalls auch für die beschwerdeführenden Parteien zu Problemen führen kann, da die Gefahr besteht, dass solche Erhebungen von syrischen Sicherheitskräften bemerkt und dann in einen Zusammenhang mit einem Asylverfahren gebracht werden könnten. Dies könnte zu einer Gefährdung auch der beschwerdeführenden Parteien und somit zur Schaffung eines Nachfluchtgrundes führen, was unbedingt zu vermeiden ist.

Zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 13.07.2020 ist anzumerken, dass vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 das Ermittlungsverfahren gemäß §§ 39 Abs. 3 AVG, 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, geschlossen und das Erkenntnis binnen acht Wochen erlassen wurde. Eine Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens wurde nicht beantragt, es sind keine Gründe genannt, warum die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 13.07.2020 erst zu diesem Zeitpunkt erstattet wurde. Daher muss auf den nach Schluss des Ermittlungsverfahrens und unter Verletzung der Verfahrensförderungspflicht gemäß § 39 Abs. 2a AVG eingebrachten Schriftsatz vom 13.07.2020 nicht näher eingegangen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2151037.1.00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten