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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs in Wien, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Wien (Präsident) vom 9. Juli 1997, Zl. 1996/0010/36/bs/cf, betreffend Entscheidung gemäß § 42 Abs. 4 HKG (mitbeteiligte Partei: Wolfgang Denzel Kraftfahrzeuge AG in Wien I, Parkring 12), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid vom 9. Juli 1997 sprach die Wirtschaftskammer Wien (Präsident) auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin sowie der Sektion Industrie gemäß § 42 Abs. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 HKG aus, die mitbeteiligte Partei, die an diversen Standorten in Wien über eine Berechtigung zur Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikergewerbes gemäß § 94 Z. 19 GewO 1994 verfüge, übe dieses Gewerbe an diesen Standorten nicht in Form eines Industriebetriebes aus. Sie gehöre daher mit der genannten Berechtigung gemäß § 35 HKG der Sektion Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer Wien und innerhalb dieser gemäß § 32 Abs. 1 HKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z. 21 und § 1 Abs. 3 des Fachgruppenkataloges, eines Anhanges zur Fachgruppenordnung, der Landesinnung Wien der Kraftfahrzeugtechniker bzw. der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker an. Die gleichlautenden Anträge des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie und der Sektion Industrie der Wirtschaftskammer Wien auf Feststellung, die mitbeteiligte Partei habe mit ihrer Gewerbeberechtigung lautend auf "Kraftfahrzeugtechniker gemäß § 94 Z. 19 GewO 1994" der Fachvertretung der Fahrzeugindustrie in der Sektion Industrie der Wirtschaftskammer Wien und somit auch dem Fachverband der Fahrzeugindustrie anzugehören, wurden abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Feststellung verletzt, daß die mitbeteiligte Partei ihr Gewerbe in Form eines Industriebetriebes ausübe. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes legt die Beschwerdeführerin die Gründe dar, aus denen sie meint, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - die weiteren Zuständigkeitstatbestände des Art. 131 Abs. 1 B-VG kommen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht - kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10.511/A).
Subjektives öffentliches Recht ist die dem Einzelnen kraft öffentlichen Rechtes verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung seiner Interessen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 266). Eine Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann daher nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben werden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10.511/A).
Das von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Rahmen des Beschwerdepunktes als durch den angefochtenen Bescheid als verletzt bezeichnete subjektive öffentliche Recht auf Feststellung, daß die mitbeteiligte Partei ihr Gewerbe in Form eines Industriebetriebes ausübe, findet in dieser Form im Gesetz keine Grundlage. Weder der Bestimmung des § 42 Abs. 4 HKG noch einer sonstigen gesetzlichen Regelung kann ein subjektiver Anspruch eines Fachverbandes im Sinne des Handelskammergesetzes auf Zuweisung einzelner Gewerbetreibender in seinen Zuständigkeitsbereich entnommen werden. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bei Prüfung der Antragslegitimation der Beschwerdeführerin erwähnten wirtschaftlichen Interessen vermögen für sich allein ein subjektives öffentliches Recht nicht zu begründen.
Mangelt es der Beschwerdeführerin solcherart an dem im Beschwerdepunkt als verletzt bezeichneten subjektiven öffentlichen Recht, so kann sie durch den angefochtenen Bescheid auch in diesem Recht nicht verletzt sein, sodaß sie entsprechend der eingangs dargestellten Rechtslage nicht legitimiert ist, gegen diesen Bescheid eine Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 B-VG zu erheben. Da darüberhinaus der Beschwerdeführerin vom Gesetz auch nicht eine Beschwerdeberechtigung nach Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdelegitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040150.X00Im RIS seit
07.06.2001