Entscheidungsdatum
22.07.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W261 2192275-1/11E
W261 2192277-1/11E
W261 2192276-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. XXXX , geb. XXXX auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan
2. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
3. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
alle vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt in Linz, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom
1. 09.03.2018, Zl. XXXX
2. 09.03.2018, Zl. XXXX
3. 09.03.2018, Zl. XXXX
nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführern wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da einerseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten (belangte Behörde) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und anderseits von den Beschwerdeführern auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 29.06.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe hierzu Seite 29 der Niederschrift vom 29.06.2020).
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2192277.1.00Im RIS seit
20.11.2020Zuletzt aktualisiert am
20.11.2020