TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/22 W257 2158017-1

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Entscheidungsdatum

22.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W257 2158021-1/32E

W257 2158013-1/33E

W257 2158017-1/29E

W257 2158024-1/27E

W257 2207606-1/20E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.06.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerden von

o         XXXX , geb. XXXX alias XXXX , (BF1) Vater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. XXXX ,

o         XXXX , geb. XXXX alias XXXX , (BF2), Mutter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, ZI. XXXX ,

o        mj. XXXX , geb. XXXX (BF3), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, ZI. XXXX ,

o        mj. XXXX , geb. XXXX , (BF4), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, ZI. XXXX ,

o        mj. XXXX , geb. XXXX , (BF5), diese vertreten durch ARGE- Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, ZI. XXXX ,

BF3 bis BF5 gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX alias XXXX und XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, alle Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, zum heutigen Tag zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.

Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und

o         XXXX , geb. XXXX alias XXXX ,

o         XXXX , geb. XXXX alias XXXX

o        mj. XXXX , geb. XXXX ,

o        mj. XXXX , geb. XXXX ,

o        mj. XXXX , geb. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005

der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 01.07.2021 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Rechtsanschauung des VfGH subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2158017.1.00

Im RIS seit

20.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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