Entscheidungsdatum
22.07.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W257 2158021-1/32E
W257 2158013-1/33E
W257 2158017-1/29E
W257 2158024-1/27E
W257 2207606-1/20E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.06.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerden von
o XXXX , geb. XXXX alias XXXX , (BF1) Vater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. XXXX ,
o XXXX , geb. XXXX alias XXXX , (BF2), Mutter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, ZI. XXXX ,
o mj. XXXX , geb. XXXX (BF3), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, ZI. XXXX ,
o mj. XXXX , geb. XXXX , (BF4), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, ZI. XXXX ,
o mj. XXXX , geb. XXXX , (BF5), diese vertreten durch ARGE- Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, ZI. XXXX ,
BF3 bis BF5 gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX alias XXXX und XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, alle Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, zum heutigen Tag zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.
Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und
o XXXX , geb. XXXX alias XXXX ,
o XXXX , geb. XXXX alias XXXX
o mj. XXXX , geb. XXXX ,
o mj. XXXX , geb. XXXX ,
o mj. XXXX , geb. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005
der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 01.07.2021 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Rechtsanschauung des VfGH subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2158017.1.00Im RIS seit
20.11.2020Zuletzt aktualisiert am
20.11.2020