TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/30 97/04/0162

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Juni 1997, Zl. IIa-60.030/4-96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wies der Landeshauptmann von Tirol die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 7. Mai 1997, mit dem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens hinsichtlich des im Betreff genannten Busparkplatzes sei nicht möglich, da dieser nicht Bestandteil der Betriebsanlage sei, zurück. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging der Landeshauptmann dabei davon aus, vom Beschwerdeführer sei bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz der Antrag eingebracht worden, das Abstellen von Bussen am fraglichen Parkplatz sofort zu untersagen, in eventu ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz sei daraufhin ein Rechtsgutachten des Verkehrsjuristen eingeholt worden, der zu dem Ergebnis gekommen sei, es handle sich bei dem fraglichen Parkplatz um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Schreiben vom 8. April 1997 neuerlich den Antrag gestellt, ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und letztlich die Genehmigung für den gegenständlichen Busparkplatz zu untersagen, weil es nicht darauf ankomme, ob es sich bei diesem Parkplatz um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, sondern auf den Zweck der Anlage und ob diese dem Betrieb gewidmet sei. Mit Schreiben vom 7. Mai 1997 sei von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zu diesem Antrag Stellung genommen und darin zusammenfassend festgestellt worden, daß die beschwerdegegenständliche Fläche nicht als Betriebsanlagenteil im Sinne der Bestimmungen der §§ 74 ff GewO 1994 anzusehen sei. Dieses Schreiben enthalte weder die Bezeichnung "Bescheid", noch einen normativen Abspruch, noch eine Rechtsmittelbelehrung. Nach der geltenden Rechtslage könne vom Vorliegen eines Bescheides in einem solchen Fall nur ausgegangen werden, wenn Wortlaut und sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen ließen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt habe. Das sei hier nicht der Fall. Im Gegenteil, auf S. 2 dieses Schreibens werde wörtlich ausgeführt, es wäre "eine bescheidmäßige Absprache über ihren Antrag vom 24. Oktober 1996 nicht möglich". Schon auf Grund dieses Umstandes sei der Bescheidcharakter des fraglichen Schreibens klar zu verneinen und es komme diesem nur der Charakter einer Anfragebeantwortung bzw. schriftlichen Rechtsauskunft zu. Selbst wenn jedoch das genannte Schreiben als Bescheid anzusehen wäre, wäre der Berufungsantrag jedenfalls unzulässig, da ein Antragsrecht auf Genehmigung einer Betriebsanlage ebenso wie auf Feststellung der Genehmigungspflicht nach § 358 GewO 1994 lediglich dem jeweiligen Anlagenbetreiber bzw. dem Inhaber der Betriebsanlage zukomme, nicht jedoch dem Nachbarn.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "sowohl formell in seinem Recht auf bescheidmäßige Behandlung seines Antrages vom 24. Oktober 1996 als auch sachlich und inhaltlich dadurch beschwert, daß ein entsprechendes gewerberechtliches Verfahren nicht eingeleitet wurde". In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt er vor, wenn die Behörde schon der Meinung sei, der gegenständliche Busparkplatz bedürfe keiner gewerberechtlichen Behandlung, so hätte sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 1996 zumindest mit Bescheid abweisen müssen. Es bestehe das grundsätzliche Recht eines jeden Antragstellers darauf, daß sein Antrag, wenn er nach Ansicht der Behörde falsch sei, bescheidmäßig abgehandelt und eben ab- bzw. allenfalls zurückgewiesen werde. Das Abstellen der Busse auf der fraglichen Fläche in unmittelbarer Nachbarschaft des Fremdenverkehrsbetriebes des Beschwerdeführers stelle eine beträchtliche Störung seines Betriebes dar. Es handle sich bei diesem Busabstellplatz, der ausdrücklich als solcher gekennzeichnet sei, zweifelsohne um einen Teil der Betriebsanlage, der auf Grund des Verwendungszweckes und der notwendigerweise damit verbundenen Immissionen jedenfalls einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach dem Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat.

Bei der Berufung handelt es sich, wie sich aus den zitierten Gesetzesstellen zweifelsfrei ergibt, um das ordentliche Rechtsmittel gegen Bescheide. Die Zulässigkeit einer Berufung setzt daher das Vorliegen eines Bescheides, gegen den sie sich richtet, voraus.

Im vorliegenden Fall legte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in zutreffender Weise dar, daß es sich bei dem mit der Berufung des Beschwerdeführers angefochtenen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 7. Mai 1997 nicht um einen Bescheid handelt. Diese Rechtsansicht wird auch vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Richtet sich solcherart aber die Berufung des Beschwerdeführers nicht gegen einen Bescheid, so vermag der Verwaltungsgerichtshof entsprechend der oben dargelegten Rechtslage in der Rechtsansicht der belangten Behörde, diese Berufung sei unzulässig, eine Rechtswidrigkeit ohne Rücksicht darauf nicht zu erkennen, ob dem Beschwerdeführer das von ihm behauptete Recht auf bescheidmäßige Ab- bzw. Zurückweisung seines an die Erstbehörde gerichteten Antrages zusteht.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040162.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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