TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/23 W165 2226673-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a

Spruch

W165 2226673-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Islamabad vom 12.11.2019, Zl. Islamabad-OB/KONS/0405/2019, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.09.2019, GZ: Islamabad-ÖB/KONS/0405/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, brachte am 12.02.2019 bei der österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) ein.

Ein erstmaliger, am 04.06.2018 eingebrachter Einreiseantrag war mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 AsylG abgelehnt worden.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF, ebenso Staatsangehöriger Afghanistans, angegeben, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2015, GZ: W163 2006513-1/19E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Dem Antrag waren diverse Unterlagen (in Kopie) angeschlossen:

Unter anderem eine Reisepasskopie der BF, eine Identitätskarte der BF (in Originalsprache und englischer Übersetzung), eine E-Card der Bezugsperson, ein Auszug aus dem ZMR betreffend die Bezugsperson, der Konventionsreisepass der Bezugsperson, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Bezugsperson vom 15.10.2015, ein (undatierter) Mietvertrag der Bezugsperson und Gehaltsbestätigungen der Bezugsperson von Oktober 2018 bis Dezember 2018.

Weiters waren dem Antrag eine Heiratsurkunde in Originalsprache und eine Heiratsurkunde in englischer Fassung („legal document“) vom 17.04.2017, angeschlossen, derzufolge drei namentlich genannte Zeugen in Anwesenheit zweier weiterer namentlich genannter Zeugen vor der Dokumentenregistrierung erschienen seien („presented to document registration“) und ausgesagt hätten, dass sie die BF und die Bezugsperson kennen würden und die BF und die Bezugsperson im Jahr 2009 (Anmerkung: Ohne nähere Datumsangabe) im Dorf XXXX geheiratet hätten, wobei eine diese Urkunde ausstellende Stelle oder Behörde nicht entnommen werden können.

In ihrem Interview vor der ÖB Islamabad am 12.02.2019 gab die BF an, dass sie die Bezugsperson vor acht Jahren in Laghman geheiratet hätte und damals kein Heiratszertifikat ausgestellt worden sei („Nein, geschah nur verbal“). Sie hätte ihre Ehe vor sieben bis acht Monaten registrieren lassen. Nach ihrem Alter bei der Eheschließung befragt, antwortete die BF: „Ich habe vor acht Jahren geheiratet, also muss ich ca. 19 Jahre alt gewesen sein“. Sie habe mit ihrem Ehemann und dessen Schwester drei Jahre in Laghman im Haus ihres Schwiegervaters zusammengelebt und sei anschließend mit ihrem Ehemann nach Kabul gezogen, der unmittelbar danach weitergereist sei. Seither habe sie ihn nicht mehr gesehen. Seit der Flucht ihres Ehemannes lebe sie bei einem Cousin ihres Schwiegervaters in Kabul.

Die Bezugsperson gab in ihrem Asylverfahren (Einvernahme vor dem BFA am 21.01.2014) an, dass sie vor ca. vier Jahren traditionell geheiratet habe. Die Heiratsurkunde liege bei seiner Frau.

Mit Verbesserungsauftrag vom 12.02.2019 forderte ÖB Islamabad die BF zur Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges ihres Ehegatten auf, der in der Folge beigebracht wurde.

Zu dem seitens der ÖB Islamabad an das BFA samt Unterlagen übermittelten Einreiseantrag der BF teilte das BFA der ÖB Islamabad mit Mitteilung vom 24.05.2019 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (gemeint: Status des Asylberechtigten) nicht wahrscheinlich sei. Die BF könne nicht nachweisen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. In der angeschlossenen Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass ein Auskunftsverfahren beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergeben habe, dass die Bezugsperson seit Statusgewährung Mindestsicherungsempfänger gewesen sei und erst nach erstmaliger Ablehnung eines Einreiseantrages der BF vorübergehend einer Beschäftigung nachgegangen sei, um den Anschein zu erwecken, dass die Einreise seiner Ehefrau zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Nach heutiger Einschau gehe die Bezugsperson keiner aufrechten und längerfristigen Beschäftigung nach. Da die BF keine schulische Ausbildung abgeschlossen habe und daher nicht davon auszugehen sei, dass diese in Österreich eine Beschäftigung finden würde, sei § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls nicht erfüllt. Die BF und die Bezugsperson würden bereits seit sechs Jahren nicht mehr zusammenleben und habe die BF den ersten Einreiseantrag erst ca. drei Jahre nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Bezugsperson gestellt, weshalb davon auszugehen sei, dass ein aufrechtes Familienleben zwischen der BF und der Bezugsperson nicht mehr bestehe.

Mit Schreiben vom 27.05.2019, dem bevollmächtigten Vertreter der BF am selben Tag zugestellt, wurde der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 24.05.2019 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit E-Mail des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 03.06.2019 wurde eine Stellungnahme eingebracht, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Bezugsperson seit Oktober 2018 durchwegs einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe und ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von EUR 1.373,-- erziele. Davon bezahle die Bezugsperson den sich aus dem vorgelegten Mietvertrag ergebenden Mietzins in Höhe von EUR 374,09, sodass sich abzüglich des Wertes der freien Station ein monatliches Einkommen von EUR 1.293,-- ergebe. Eine lediglich geringfügige Unterschreitung des gemäß § 293 ASVG vorzuweisenden Wertes in Höhe von EUR 1.398,97 schade nicht. Die Bezugsperson bewohne alleine eine Wohnung von 30 m2, die jedenfalls für ein Ehepaar als ortsüblich gelten müsse. Der Nachweis der Krankenversicherung werde schon dadurch erbracht, dass die BF ex lege bei der berufstätigen und versicherten Bezugsperson mitversichert werden könne. Die Trennung der BF von der Bezugsperson sei keineswegs freiwillig erfolgt, sondern sei Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson. Der erste Einreiseantrag sei erst 2018 gestellt worden, da die Bezugsperson unmittelbar nach Asylerhalt mit dem Umzug von Salzburg nach Wien und der Suche nach einer Unterkunft beschäftigt gewesen sei. Die BF habe zum damaligen Zeitpunkt keinen Reisepass gehabt und habe die Heiratsurkunde registriert werden müssen. Erst im Zuge einer rechtlichen Beratung habe sie von der dreimonatigen Frist nach § 35 Abs. 1 AsylG erfahren und die folgende Zeit damit verbracht, die nach § 60 AsylG erforderlichen Nachweise bestmöglich zu erbringen. Die im Juni 2018 erfolgte (erste) Antragstellung vor vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen deute darauf hin, dass die Ehegatten ihr Familienleben so früh als möglich fortsetzen hätten wollen. Der Umstand, dass über einen kurzen Zeitraum weniger häufig, aber dennoch regelmäßig Kontakt bestanden habe, genüge nicht für die Annahme, dass ein Familienleben nicht mehr vorliege.

Der Stellungnahme waren – neben den bereits mit dem Einreiseantrag vorgelegten Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson – Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner, Februar und April 2019 angeschlossen, denenzufolge die Bezugsperson lediglich von 03.10.2018 bis 08.02.2019 durchgehend beschäftigt gewesen und anschließend erst im April 2019 wieder einer allerdings nicht durchgehend ausgeübten Beschäftigung nachgegangen sei.

Nach Erhalt der Stellungnahme der BF teilte das BFA der ÖB Islamabad mit E-Mail vom 26.07.2019 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 24.05.2019 festgehalten werde.

Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 05.09.2019 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.

Gegen den Bescheid wurde am 03.10.2019 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezugsperson seit Oktober 2018 einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe und sich unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts abzüglich der monatlichen Mietbelastung ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von EUR 1.742,66 ergebe, womit der zu erfüllende Richtwert von EUR 1.398,97 nachgewiesen werde. Hinsichtlich des Erfordernisses des Nachweises einer Krankenversicherung sei die Behörde nicht näher darauf eingegangen, weshalb diese Voraussetzung als nicht erfüllt betrachtet werden sollte. Zur Feststellung, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt werde, habe die Behörde keine ausführliche Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen und sei eine Befragung der Bezugsperson als Zeuge nicht erfolgt.

Der Beschwerde waren ua die Heiratsurkunde in Originalsprache und deutscher Übersetzung („Bestätigung der Ehe“) eines afghanischen Gerichtes angeschlossen, wobei das in der deutschen Version der Heiratsurkunde aufscheinende Ausstellungsdatum (18.01.2018) von dem mit dem Antrag in der vorgelegten englischen Fassung enthaltenen Datum (17.04.2017) abweicht. Der letzte Satz der Ehebestätigung in deutscher Fassung lautet: „Das Präsidium des Berufungsgerichtes der Provinz Laghman bestätigt nur die Eigenschaften der ausstellenden Richter“.

Mit Beschwerdevorentscheidung, dem bevollmächtigten Vertreter der BF am 12.11.2019 übermittelt, wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.

Am 26.11.2019 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und begründend auf die Stellungnahme vom 03.06.2019 sowie die Beschwerde verwiesen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.12.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.12.2019, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Eine vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich erfolgte gültige Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Unterlagen und dem amtswegig eingeholten Einvernahmeprotokoll im Asylverfahren der Bezugsperson.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 16) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch

§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

Die ÖB Islamabad hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag der BF mit der Begründung abgelehnt, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht nachgewiesen worden sei und die Einreise der Antragstellerin zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Wie nachstehend ausgeführt wird, hat die Botschaft den Einreiseantrag der BF im Ergebnis zu Recht abgewiesen:

Gemäß § 16 Abs. 2 IPR-G ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Im vorliegenden Fall ist somit die Gültigkeit der behaupteten Ehe nach afghanischem Recht zu beurteilen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19 (1977) Nr. 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung folgendermaßen:

Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt. Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.

Nach Art. 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist demnach für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl. Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16). Nur bei registrierten Ehen handelt es sich um nach staatlichem Recht gültige Ehen.

Eine traditionelle Eheschließung - auch diese wurde gegenständlich nicht nachgewiesen - vor entsprechender staatlicher Registrierung vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die Rechtsfolgen der Eheschließung werden erst durch Eintragung im Zivilregister durchsetzbar, sodass nur der staatlichen Registrierung der Ehe Bedeutung beigemessen werden kann.

Im verfahrensgegenständlichen Fall mangelt es jedoch bereits an der im afghanischen Recht vorgeschriebenen staatlichen Registrierung der Ehe:

Die vorgelegte Heiratsurkunde (laut deutscher Fassung eines afghanischen Gerichtes), enthält nämlich lediglich die Aussagen dreier namentlich genannter Zeugen, in Anwesenheit zweier weiterer namentlich genannter Zeugen, dass die BF und die Bezugsperson im Jahr 2009 - dies im Übrigen ohne nähere Datumsangabe - im Dorf XXXX geheiratet hätten. Dementsprechend wird auch im letzten Satz der in deutscher Fassung vorgelegten „Bestätigung der Ehe“, darauf hingewiesen, dass das Präsidium des Berufungsgerichtes Laghman nur die Eigenschaften der ausstellenden Richter bestätige.

Zudem geht aus der zunächst vorgelegten englischen Fassung der Heiratsurkunde nicht hervor, von welcher Stelle bzw Behörde diese ausgestellt worden sein soll und weicht das darin angeführte Ausstellungsdatum (17.04.2017) von dem in der deutschen Version der Heiratsurkunde aufscheinenden Ausstellungsdatum (18.01.2018) ab. Beide Ausstellungsdaten können jedenfalls mit den Aussagen der BF in ihrem Interview vor der Botschaft nicht in Einklang gebracht werden. So hat sich die BF hinsichtlich des Zeitpunktes der Registrierung ihrer Eheschließung vor der Botschaft am 12.02.2019 dezidiert dahingehend geäußert, dass diese vor sieben bis acht Monaten erfolgt sei. Demzufolge müsste die Registrierung der Ehe somit im Juli 2018 bzw Juni 2018 vorgenommen worden sein. Im Hinblick darauf ist es jedoch unerklärlich und bemerkenswert, dass sowohl das in der englischen Fassung als auch das in der deutschen Fassung der Heiratsurkunde enthaltene (hievon abweichende) Ausstellungsdatum, somit beide mit den vorgelegten Urkunden „angebotenen“ Registrierungsdaten, lange vor dem von der BF behaupteten Zeitpunkt der Eheregistrierung liegen. Zieht man das Ausstellungsdatum der englischen Urkundenversion heran, so wurde die Urkunde bereits rund eineinviertel Jahre vor der angeblichen Registrierung der Ehe ausgestellt. Zieht man das Ausstellungsdatum der deutschen Fassung heran, wurde die Urkunde immerhin ebenso noch rund ein halbes Jahr vor der angeblichen Registrierung der Ehe ausgestellt.

Sieht man einmal hievon ab, bestehen auch Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der BF in ihrem Einreiseverfahren und den Aussagen der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren hinsichtlich der vorgeblichen Eheschließung. So hat die BF die Existenz einer zum Zeitpunkt der Eheschließung ausgestellten Heiratsurkunde ausdrücklich verneint („Nein, geschah nur verbal“). Die Bezugsperson hat demgegenüber in ihrer Einvernahme im Asylverfahren im Jahr 2014 - sodass damit nicht die „Registrierungsurkunde“ aus dem Jahr 2017 bzw 2018 angesprochen worden sein kann - zu Protokoll gegeben, dass die Heiratsurkunde bei ihrer Frau liege. Die BF hat im Interview vor der Botschaft am 12.02.2019 angegeben, dass sie vor acht Jahren geheiratet habe. Die Heirat wäre demnach erst im Jahr 2011 und nicht bereits im Jahr 2009, wie in der Heiratsurkunde angegeben, erfolgt, worin eine nicht unerhebliche zeitliche Diskrepanz zu sehen ist. Die Bezugsperson hat in ihrer Einvernahme im Asylverfahren im Jahr 2014 wiederum angegeben, dass sie vor ca. vier Jahren traditionell geheiratet habe, sodass sich hieraus ein weiteres Hochzeitsdatum, nämlich im Jahr 2010, ergeben würde. Was die Aussagen der BF und der Bezugsperson vereint, ist allerdings der Umstand, dass beide jedenfalls kein bestimmtes Eheschließungsdatum, sondern lediglich ein - divergierendes - Eheschließungsjahr anzugeben vermögen. Nach landläufiger Meinung stellt eine Heirat ein einschneidendes Ereignis im Leben zweier junger Menschen dar, sodass man annehmen sollte, dass das Hochzeitsdatum, zumindest über eine der Bedeutung des Ereignisses entsprechende Zeitspanne, in Erinnerung bleiben müsste. Nicht zuletzt fällt auf, dass die BF nicht einmal in der Lage war, ihr Alter im Zeitpunkt der Eheschließung anzugeben. Die BF versucht, dieses durch Rückrechnung zu ermitteln: „Ich habe vor acht Jahren geheiratet, also muss ich ca. 19 Jahre alt gewesen sein“. Folgt man der Darstellung der BF, müsste diese bei Eheschließung jedoch immerhin bereits rund 22 Jahre alt, somit drei Jahre älter, gewesen sein.

Zusammengefasst kann daher jedenfalls nicht vom Vorliegen einer gültigen, bereits vor Einreise der Bezugsperson iSd § 35 Abs. 5 AsylG bestandenen Ehe ausgegangen werden. Da es sohin bereits an der Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson iSd Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG mangelt, hat die Behörde den Einreiseantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Erwägungen zur Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 3 AsylG waren durch das erkennende Gericht damit nicht mehr anzustellen.

Der Vollständigkeithalber wird angemerkt, dass es sich bei der zur rechtlichen Begründung durch das Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Heiratsurkunde, der, wie dargestellt, der Charakter einer staatlichen Eheregistrierungsurkunde nicht zukommt, um kein der BF unbekanntes Sachverhaltselement handelt. Der Inhalt der von der BF selbst zum Beweis vorgelegten Heiratsurkunde ist dieser hinlänglich bekannt und musste dieser daher nicht eigens zu Gehör gebracht werden.

In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Gültigkeit Registrierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W165.2226673.1.00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten