TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/23 L503 2213085-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
AVG §63 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L503 2213085-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian POSCH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 25.10.2018, GZ: XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht und Abweisung eines Beweisantrages, zu Recht erkannt (Spruchteil I.) bzw. beschlossen (Spruchteil II.):

A.) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids (betreffend Feststellung der Versicherungspflicht) wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids (betreffend Abweisung eines Beweisantrages) wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.10.2018 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass XXXX (im Folgenden kurz: "J.F.") zumindest von 1.1.2013 bis 31.12.2017 auf Grund der für den Betrieb der XXXX (der Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sein (Spruchpunkt 1.). Der Antrag vom 14.8.2018 auf kontradiktorische Vernehmung von XXXX (im Folgenden kurz: "L.N."), J.F. und XXXX (im Folgenden kurz: "G.M.") gemäß § 13 iVm § 73 Abs. 1 AVG werde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Zur Begründung führte die SGKK zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer GPLA bei der BF im Prüfungszeitraum von 1.1.2013 bis 31.12.2017 Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis von J.F. betreffend festgestellt worden seien. Die BF sei im Vertrieb von Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen tätig, sie vertreibe die Erzeugnisse der XXXX (im Folgenden kurz: "F. KG"). Neben unselbständig erwerbstätigen Verkaufsmitarbeitern beschäftige die BF auch selbstbezeichnete Selbständige, die im Außen- sowie im Innendienst im Produktverkauf tätig seien. Den Außendienstmitarbeitern würden von der BF fixe Verkaufsgebiete zugewiesen, in welchen sie ausschließlich aktiv seien. J.F. sei seit mehr als dreißig Jahren für die BF tätig. Er verfüge über Gewerbeberechtigungen für die Fachgruppe Salzburg Hotellerie und die Fachgruppe Landesgremium Salzburg des Handels mit Maschinen, Computersystemen, technischem und industriellem Bedarf. Neben der Tätigkeit als Handelsvertreter bei der BF lukriere er zusätzlich ein Erwerbseinkommen durch eine Frühstückspension und einige Mietobjekte. J.F. betreue für die BF die Gebiete Salzburg und Kärnten im Außen- sowie im Innendienst. Er sei zuständig für den Verkauf von Maschinen und Werkzeugen mit dem Schwerpunkt Holzverarbeitung. Am Geschäftssitz der BF stünden ihm Arbeitsräume zur Verfügung, wo es ihm möglich sei, u.a. Kundengespräche zu führen oder in den Schauräumen direkt die Verkaufs- bzw. Beratungsgespräche abzuhalten. J.F. schließe ausschließlich im Auftrag der BF die Verkäufe mit den Kunden ab. Er stelle für seine Arbeitsleistung Rechnungen, wobei er einen monatlich konstanten Betrag von der BF erhalte. Die Abrechnung des monatlichen Fixums erfolge ebenfalls über die BF. Es seien keine Arbeitsverträge bezüglich der Dienstnehmer J.F. und G.M. vorgelegt worden, alle in diesem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen seien mündlich getroffen worden. Für den Fall, dass J.F. einen Kundentermin nicht wahrnehmen könne, erfolge die Vertretung aus dem Pool der Verkaufsmitarbeiter der BF. Tatsächlich sei eine Vertretung noch nie vorgekommen, da J.F. seine Termine im Falle krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung dahingehend disponiere, dass er diese trotzdem persönlich wahrnehmen könne. Was seine Urlaubsplanung betreffe, habe J.F. seine möglicherweise vertretungsbedürftigen Tätigkeiten stets derart organisiert, dass er diese selbst abarbeiten könne. Die gemeinsame Homepage der BF und der F. KG mache deutlich, dass J.F. in das Unternehmen eingebunden sei und sich als "unser Urgestein für alle Fälle!" nicht von den anderen Dienstnehmern der BF unterscheide. J.F. sei das Betriebsprogramm der F. KG zur Verfügung gestellt worden, mit welchem im Betrieb der BF gearbeitet werde. Es enthalte Informationen, die für die Kundenberatung erforderlich seien. Anhand des Betriebsprogramms sei für die BF ersichtlich, welche Umsätze J.F. für die BF erbringe. Seit den Achtzigerjahren werde J.F. ein Firmen-Kfz der BF zur Verfügung gestellt.

Rechtlich führte die SGKK unter Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass bei der BF Vertretungen nur durch Personal aus dem Pool der eigenen Verkaufsmitarbeiter vorgenommen würden. Damit sei eine generelle Vertretungsbefugnis nicht vorgelegen. Das Weisungsrecht der BF zeige sich am deutlichsten daran, dass jedem Außendienstmitarbeiter ein festes Verkaufsgebiet zugewiesen worden sei. Dadurch seien diese an einen gewissen Kundenkreis gebunden gewesen und hätten über die Grenzen der regionalen Zuteilung keinen weiteren Kundenstock aufbauen können. Die BF habe durch das Betriebsprogramm, mit dem die Verkaufsmitarbeiter arbeiten würden, über ein Kontrollinstrument bezüglich der Umsätze, welche für die Firma erbracht worden seien, verfügt. Durch die Begrenzung der aufoktroyierten Verkaufsgebiete, die Tatsache, dass J.F. nur Produkte für die BF vertreibe, unter Berücksichtigung der gestellten Betriebsmittel und des zu verwendenden Betriebsprogrammes habe die BF jedenfalls eine stille Autorität ausgeübt. J.F. habe kein klassisches Unternehmerrisiko getragen, denn sein monatliches Einkommen sei von Vornerhein absehbar. Rückerstattungspflichten habe es aufgrund der im Nachhinein vorgenommenen Provisionsabrechnung niemals gegeben. Die selbständige Terminvereinbarung bzw. Terminkoordination und die damit einhergehende Dispositionsfreiheit des J.F. ergebe sich aus den betrieblichen Erfordernissen der BF. J.S. sei seit Jahrzehnten bei der BF beschäftigt, eine eigenständige Terminkoordination bzw. Administration sei daher nicht ungewöhnlich. J.F. habe für seine Verkaufstätigkeit die betriebliche Struktur der BF verwendet, die wesentlichen Betriebsmittel würden ihm von der BF zur Verfügung gestellt. Die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des J.F. würden gegenüber jenen Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen. Ein Dienstverhältnis werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfüge.

2. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.11.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 25.10.2018. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass die Feststellung, J.F. erhalte für seine Tätigkeit ein Fixum, aktenwidrig sei. Der selbständige Handelsvertreter J.F. erhalte seine Zahlungen von der BF vielmehr ausschließlich auf Provisionsbasis aufgrund der von ihm für die BF vermittelten Abschlüsse. Aus der Akontierung eines monatlichen Betrages von EUR 3.750,00 netto könne keinesfalls der Schluss gezogen werden, es handle sich um ein Fixum. Es handle sich nur um eine Vorauszahlung auf einen laufenden Anspruch, der durch die getätigten Abschlüsse bestehe und aus Vereinfachungsgründen einvernehmlich zwischen J.F. und der BF erst am Jahresende endgültig abgerechnet werde. Die SGKK habe es unterlassen, den Zeugen J.F. und den Geschäftsführer der BF unter Beiziehung des anwaltlichen Vertreters der BF unter Zugrundelegung des Vorbringens im anwaltlichen Schreiben vom 25.4.2018 neuerlich einzuvernehmen; vielmehr sei jegliche weitere Ermittlungstätigkeit in Hinblick auf dieses Schreiben unterblieben. Die Vereinbarung eines Fixums ergebe sich nicht aus den von der SGKK bei der Prüfung einzig eingesehenen Provisionskonten des J.F. Dort sei nur eine monatliche Zahlung ersichtlich und stehe nirgendwo in der Buchhaltung der BF, dass diese an J.F. ein Fixum zahlen würde. Auch J.F. habe dies nie gesagt. Aus den Belegen ergebe sich für J.F. eine konstante, aber keine fixe Zahlung und kein Anspruch auf Zahlungen der BF unabhängig von seinen Geschäftsvermittlungen. Mit J.F. sei eine Provisionsvereinbarung getroffen worden, dass dieser eine jährliche Nettoprovision von 5 % der von ihm vermittelten Nettoauftragssumme erhalte. Vier Jahre später sei vereinbart worden, dass J.F. ein Kfz der BF verwenden könne und sei dafür der Provisionssatz von bisher 5 % auf 4 % netto pro Jahr reduziert worden. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass J.F. sämtliche Reparaturen und insbesondere Unfallschäden selbst zu bezahlen habe. Nunmehr setze sich die Provisionsabrechnung aus mehreren Komponenten zusammen. Die Provisionsabrechnung erfolge durch ein eigenes EDV-Programm. J.F. habe tatsächlich über keinen Gebietsschutz verfügt, sondern seine Abschlüsse im Bundesgebiet frei tätigen können und nur aus Gründen des Naheverhältnisses seine Abschlüsse vorwiegend im Land Salzburg und Kärnten getätigt. Ein Gebietsschutz spreche aber ohnedies nicht gegen die Beurteilung als selbständiger Handelsvertreter. Der BF sei kein Weisungsrecht zugekommen und sei J.F. gegenüber der BF keiner Berichtspflicht oder Disziplinargewalt unterlegen. J.F. sei keinen fixen Arbeitszeiten unterlegen und sei ihm kein Konkurrenzverbot auferlegt worden. J.F. habe seinen Kundenstock selbst aufgebaut und sei ihm kein Kundenstock zugewiesen worden. J.F. habe ein volles Vertretungsrecht, sich aber niemals vertreten lassen. Allein J.F. entscheide, wann und wo er mit welchen Kunden in Kontakt trete, diesbezüglich gebe es keine Vorgaben seitens der BF und wisse diese auch nicht davon. Nur im äußersten Notfall erfolge die Wahrnehmung eines Kundentermins durch einen Mitarbeiter der BF; dies sei jedoch in einem Zeitraum von 33 Jahren noch nie geschehen, was die hohe persönliche Unabhängigkeit des J.F. zeige. Unrichtig und aktenwidrig sei, dass es eine gemeinsame Homepage der BF mit der F. KG gebe. Die Bezeichnung "unser Urgestein für alle Fälle" habe keinerlei Indizwirkung in Bezug auf eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des J.F. Die BF erfahre von der Tätigkeit von J.F. nur durch die einlangenden Abschlüsse und die darauf basierenden Provisionsabrechnungen am Jahresende. J.F. treffe keine Anwesenheitspflicht und habe er auch keine fixen Arbeitszeiten. In der Inanspruchnahme seines Urlaubs sei er vollkommen frei und sei auch nicht das Einvernehmen mit der BF herzustellen. J.F. habe gegenüber der BF auch gar keinen Urlaubsanspruch nach dem UrlaubsG, er könne arbeiten, wann er wolle. J.F. verwende auch nicht dauernd Arbeitsräume der BF für seine Tätigkeit, sondern sei vielleicht drei bis vier Mal pro Monat vor Ort, um einem Kunden eine bestimmte Maschine zu zeigen. J.F. habe einen eigenen Schlüssel und könne die Betriebsliegenschaft und den Schauraum auch außerhalb der Betriebszeiten betreten. J.F. schließe Kundengeschäfte ab und übertrage diese Daten auf digitale Weise an die BF, damit diese das Geschäft abwickeln könne und sehe, dass der vermittelte Kundenkontakt von J.F. stamme und er dafür seine Provision als Handelsvertreter erhalte. Beim Provisionsverdienst handle es sich nicht um das Haupteinkommen des J.F. Es sei richtig, dass es zwischen J.F. und der BF keinen schriftlichen Vertrag gebe. Es sei von Anfang an klargestellt gewesen, dass J.F. die Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter gegenüber der BF nicht persönlich ausüben müsse, sondern auch dritte Personen hierzu beiziehen könne. Dass dies praktisch nie so gehandhabt worden sei, ändere daran nichts. Für die Zeiträume 1.1.2010 bis 31.12.2012 und 1.1.2003 bis 31.12.2007 sei die Tätigkeit von J.F. bei völlig identer Sachlage nicht als sozialabgabepflichtig bewertet worden und habe sich der Sachverhalt gegenüber diesen Prüfungen überhaupt nicht geändert. Auch in Finanzamtsprüfungen für die Zeiträume 2006, 2007 und 2008 sowie 2014, 2015 und 2016 sei die Handelsvertretereigenschaft von J.F. unbemängelt geblieben. All diese Umstände würden klar zeigen, dass J.F. nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gestanden und nicht als Dienstnehmer der BF zu qualifizieren sei.

3. Am 16.1.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In dem zur Beschwerdevorlage erstatteten Vorlagebericht vom 15.1.2019 legte die SGKK ihre beweiswürdigenden Überlegungen unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen näher dar und bekräftigte im Wesentlichen ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

4. Mit Stellungnahme vom 19.11.2019 teilte die SGKK dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen den Versicherungspflicht- sowie den Beitragspflichtbescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse betreffend den Dienstnehmer G.M. kein Einspruch erhoben worden sei und diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen seien. Die Feststellungen in den gegenständlichen Bescheiden würden sich auch auf die Aussage des genannten Dienstnehmers G.M. gründen.

5. Mit Ergänzung zur Stellungnahme vom 25.11.2019 teilte die SGKK dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die BF nach Eintritt der Rechtskraft der Bescheide der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse bereits alle offenen Forderungen aus der GPLA beglichen habe.

6. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 7.4.2020 stellte die BF den Antrag, sämtliche Eingaben der SGKK zur Stellungnahme zuzustellen. Die Angelegenheit G.M. sei keinesfalls mit der gegenständlichen Beschwerdesache ident. Es bestünden wesentliche Unterschiede zum gegenständlichen Beschwerdefall, sodass aus dem Umstand, dass die BF den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht bekämpft habe, keinerlei rechtlichen Schlüsse zum Nachteil der BF gezogen werden könnten.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.4.2020 wurden der Vorlagebericht, die Stellungnahme der SGKK vom 19.11.2019 sowie die Ergänzung zur Stellungnahme der SGKK vom 25.11.2019 dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

8. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 9.6.2020 erstattete die BF – nach mehrmaligen Fristverlängerungen durch das BVwG - eine Stellungnahme (OZ 10). Darin führte sie zusammengefasst aus, dass es sich bei der Angelegenheit G.M. um keinen identischen Sachverhalt handle und G.M. betreffende Sachverhaltselemente außer Betracht zu bleiben hätten. Es könne aus den vorausgezahlten Akonten keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass es sich um ein Fixum handle. Die BF habe die Rechtsposition der SGKK sowie den Sachbezug des J.F. für die Benützung des Pkw nicht anerkannt. Der Zeuge XXXX habe bei der Schlussbesprechung nur den Rechtsstandpunkt der SGKK zur Kenntnis genommen; dazu werde seine zeugenschaftliche Einvernahme beantragt. Zu allen übrigen Umständen einer Abhängigkeit ergehe sich die SGKK in bloßen Mutmaßungen und reinen Hypothesen und würden diesbezüglich keinerlei Beweisergebnisse vorliegen. Das Gesamteinkommen von J.F. ohne die erhaltenen Provisionen sei jedes Jahr deutlich höher als sein Provisionseinkommen. Die Möglichkeit der Vertretung bei Urlaub oder im Krankheitsfall spreche für das Gegenteil dessen, was die SGKK hierzu annehme. Für J.F. bestehe kein Zwang, bestimmte Kundenkontakte oder bestimmte Geschäfte zu einem bestimmten Zeitpunkt anzubahnen oder abzuwickeln, vielmehr sei er in der Gestaltung seines Arbeitsablaufes vollkommen frei. Auf den monatlichen Akontierungen sei immer als Zahlungszweck "Provisionsakonto" vermerkt. Die grobe Einschätzung der Provisionsminderung von 5 auf 4 % entspreche etwa dem Aufwand für das Fahrzeug, welches J.F. verwende. J.F. verfüge an der Betriebsstätte der BF über keinen Arbeitsplatz, vielmehr benutze er, wenn er bestimmte Maschinen den Kunden präsentiere, den allgemeinen Besprechungsraum, in dem sich aber keine Büroausstattung, wie bei einem Büroarbeitsplatz oder einem sonstigen Arbeitsplatz üblich, befinde. Die BF beantrage die Einvernahmen des Geschäftsführers der BF, L.N., und des Zeugen J.F. sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines. Mit der Stellungnahme vorgelegt wurden ein (bereits aktenkundiges) Schreiben des Rechtsvertreters der BF an die SGKK vom 25.4.2018, eine Kilometeraufstellung der BF für das Auto des J.F. vom 4.6.2020, ein Konvolut an Kontoauszügen und Bankbelegen betreffend das Jahr 2013, eine Einkommensaufstellung des J.F. vom 26.5.2020, eine Aufstellung des Steuerberaters von J.F. vom 25.5.2020 sowie ein Schreiben der BF an die Raiffeisenkasse K. vom 20.1.2004 betreffend einen Dauerauftrag von Provisionsakonten an J.F.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist im Vertrieb von Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen sowie Betriebsausstattungen und Warenhandel tätig. Der Geschäftssitz der BF befindet sich in K., eine Zweigniederlassung wird in S. betrieben. L.N. ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Alleingesellschafter der BF. Die BF vertreibt unter anderem Holzbearbeitungsgeräte und Zubehör ihres Handelspartners, der F. KG. Die BF beschäftigt an ihren Standorten ca. 30 Innen- und Außendienstmitarbeiter, die teilweise als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet sind.

J.F. ist seit mehr als dreißig Jahren als Vertreter für die BF bzw. deren Rechtsvorgänger XXXX im Innen- und Außendienst tätig. Schriftliche Vereinbarungen zwischen der BF und J.F. wurden nicht geschlossen, alle Vereinbarungen erfolgten mündlich. J.F. verfügt – neben einer Gewerbeberechtigung aus dem Bereich der Hotellerie (Pensionen) – über eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Maschinen und Präzisionswerkzeugen für die Erzeugung sowie Be- und Verarbeitung von Materialien aller Art einschließlich Zubehör und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur gewerblichen Sozialversicherung angemeldet.

Den Vertretern der BF werden von der BF Verkaufsgebiete zugeteilt, in denen sie ausschließlich tätig sind. Kunden, die Anfragen direkt an die BF richten, werden an den für das jeweilige Verkaufsgebiet zuständigen Vertreter weiterverwiesen. J.F. betreute im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Vertreter der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum das Gebiet Salzburg und Kärnten. Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes bestanden nicht, J.F. vereinbarte selbständig Termine mit Kunden und nahm Verkaufsabschlüsse im Auftrag der BF vor. In den Geschäftsräumlichkeiten der BF in K. konnte J.F. im Zuge von Maschinenbesichtigungen in einem eigens dafür vorgesehenen Besprechungsraum Kundengespräche führen; die von den Kunden gewünschten Maschinenbesichtigungen fanden im Schauraum des Betriebes der BF statt. J.F. verfügte über einen eigenen Schlüssel und konnte die Betriebsliegenschaft und den Schauraum auch außerhalb der Betriebszeiten betreten. Von den Vertretern wird ein von der BF zur Verfügung gestelltes Computerprogramm der F. KG verwendet, welches die zur Kundenbetreuung notwendigen Informationen über die vertriebenen Maschinen der F. KG enthält und zur Präsentation der Maschinen dient. Über dieses Computerprogramm wurden die Daten der einzelnen Geschäftsabschlüsse des J.F. und die hierbei erzielten Umsätze unmittelbar an die BF übermittelt.

Im Krankheitsfall versuchte J.F. seine Termine dahingehend zu disponieren, dass sie von ihm selbst nach der Krankheit wahrgenommen werden konnten. Sollte dies nicht möglich gewesen sein, wäre er von einem Verkaufsmitarbeiter der BF vertreten worden. Ein solcher Vertretungsfall ist nicht eingetreten. J.F. hat sich nie vertreten lassen und verfügte auch nicht über Dienstnehmer zu seiner Vertretung.

J.F. stellte Rechnungen an die BF. Er bezog ein konstantes monatliches Entgelt in Höhe von EUR 3.750,00 netto, welches im Zuge der jährlichen Abrechnung als Provisions-Akonto mit der gebührenden Gesamtprovision verrechnet wurde. Das monatliche Entgelt wurde vonseiten der BF gezielt so kalkuliert, dass es nicht zu einer Rückzahlung ungebührlich erhaltenen Entgelts kommen sollte; zu einer Rückzahlung ist es auch nie gekommen, J.F. erhielt aufgrund der Jahresabrechnung stets Provisionsnachzahlungen.

J.F. verfügte zuhause über ein Büro und einen eigenen Laptop mit dem Computerprogramm der F. KG. Die BF stellte J.F. einen Firmen-Pkw zur Verfügung; für Reparaturkosten und Schäden hatte J.F. selbst aufzukommen. Die Betriebsmittel wurden J.F. von der BF zur Verfügung gestellt. J.F. war nicht für andere Auftraggeber als Vertreter tätig und ging auch nie einer Konkurrenztätigkeit nach.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der SGKK und den Inhalt des Gerichtsaktes. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor.

Die SGKK stützte sich bei Feststellung des relevanten Sachverhaltes auf die Erhebungen im Zuge der im Betrieb der BF durchgeführten GPLA, insbesondere auf die niederschriftlichen Einvernahmen der Vertreter J.F. und G.M. Die BF vermochte mit ihrer Beschwerde den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, und zwar aus folgenden Gründen:

Eingangs ist festzuhalten, dass dem Vorbringen der BF im Schriftsatz vom 7.4.2020 und der Stellungnahme vom 9.6.2020, wonach wesentliche Sachverhaltsunterschiede zwischen den Vertretern J.F. und G.M. bestanden hätten, nicht gefolgt werden kann. Die BF führte dieses lediglich unsubstantiierte Vorbringen auch nicht weiter aus. Anhand der Aktenlage lassen sich die geltend gemachten Sachverhaltsunterschiede nicht erkennen. So besteht zwischen der Aussage von J.F. vor der belangten Behörde am 7.12.2017 und der Aussage von G.M. vor der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 10.1.2018 in den maßgeblichen Punkten ein Gleichklang. Beide Personen waren für die BF als Vertreter tätig; J.F. für den Geschäftssitz in K., G.M. für die Zweigstelle in S. Unterschiede in ihrem Tätigkeitsbereich sind – abgesehen vom betreuten Gebiet – überhaupt nicht hervorgekommen, vielmehr beschrieben beide Vertreter ihre Tätigkeit für die BF weitgehend identisch. Wenngleich aus dem Umstand, dass gegen die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft des G.M. (etwa aus Kostengründen, vgl. die Stellungnahme vom 9.6.2020, S. 2) keine Beschwerde erhoben wurde, noch keine unmittelbaren rechtlichen Schlüsse für das gegenständlichen Verfahren gezogen werden können, ist der belangten Behörde aber nicht entgegenzutreten, wenn sie auch der Aussage des G.M. eine nicht unwesentliche Bedeutung für die Feststellung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall beigemessen hat. Dies gilt insbesondere für die Angaben des Vertreters G.M. über die Betriebsorganisation (etwa hinsichtlich festgelegter Verkaufsgebiete; siehe dazu sogleich) und die betrieblichen Abläufe der BF.

Zum Beschwerdevorbringen in der Sache, wonach J.F. von der BF kein Verkaufsgebiet zugewiesen bekommen und nicht über einen "Gebietsschutz" verfügt habe, ist Folgendes auszuführen: J.F. gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7.12.2017 ausdrücklich an, dass er das Gebiet Salzburg und Kärnten für die BF betreue (S. 2). Schon anhand dieser Aussage lässt sich erkennen, dass J.F. für dieses Gebiet zuständig war; ein räumlich unbeschränktes Tätigwerden ergibt sich aus seiner Aussage gerade nicht und wird auch in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht (vgl. Beschwerde, S. 5), dass J.F. tatsächlich jemals in einem anderen Gebiet tätig geworden sei. In Zusammenhalt mit der Aussage des Vertreters G.M. vor der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 10.1.2018 ergibt sich schließlich zweifelsfrei, dass eine Bindung der Vertreter an das – ihnen von der BF jeweils zugewiesene – Gebiet bestand: "Ich bin an mein Verkaufsgebiet gebunden, andere Teile der Steiermark obliegen Kollegen. Jeder Kollege, und auch ich, sind ausschließlich im zugewiesenen Verkaufsgebiet aktiv." (S. 3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gerade in Bezug auf J.F., der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Gebiete Salzburg und Kärnten für die BF betreute, etwas anderes gegolten hätte, sind nicht hervorgekommen und ließe sich dies auch nicht mit der Aussage des Vertreters G.M. vereinbaren. Aus der Aussage von G.M. geht auch hervor, dass direkt an die BF gerichtete Anfragen von Kunden an den für das jeweilige Verkaufsgebiet zuständigen Vertreter weitergeleitet würden (S. 2 und 3), was ebenso für festgelegte Verkaufsgebiete spricht. Wenn die BF in der Beschwerde nun vorbringt, dass Kundenkontakte nicht seitens der BF an die Vertreter "vermittelt" worden seien, so findet dies angesichts der klar gegenteiligen Angaben des Vertreters G.M. keine Entsprechung in den vorliegenden Beweisergebnissen, sodass die Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen der SGKK nicht entgegentreten konnte.

Soweit die BF weiters einwendet, dass J.F. nicht dauernd Arbeitsräume der BF für seine Tätigkeit verwenden würde (Beschwerde, S. 9), ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass J.F. selbst in seiner Einvernahme angab, am Firmensitz in K. einen "kleinen Tisch" zu haben, wo er gegebenenfalls mit Kunden Gespräche führen könne (S. 2). In ähnlicher Weise äußerte sich im Übrigen der Vertreter G.M., der im Zuge seiner Einvernahme ebenfalls angab, "in der Firma" einen Tisch zu haben, den er nutzen könne (S. 3). Andererseits gestand die BF in ihrer Stellungnahme vom 9.6.2020 (S. 7) aber auch ein, dass J.F., wenn er den Kunden bestimmte Maschinen präsentiere, den allgemeinen Besprechungsraum nutze und dieser Raum ausschließlich als Besprechungsraum bei Kundenkontakten diene. Daraus ergibt sich letztlich kein entscheidender Widerspruch zu den Bescheidfeststellungen, wonach dem J.F. am Geschäftssitz in K. Arbeitsräume zur Verfügung stünden, wo es ihm möglich sei, u.a. Kundengespräche zu führen oder in den Schauräumen direkt die Verkaufs- bzw. Beratungsgespräche abzuhalten (Bescheid, S. 4). Die Durchführung eines Ortsaugenscheines konnte ob des klaren Beweisergebnisses unterbleiben, zumal der Umstand, dass J.F. "dauernd Arbeitsräume der BF für seine Tätigkeit verwenden würde", wie dies in der Beschwerde (S. 9) als unrichtig moniert wird, ohnehin nicht den Feststellungen der SGKK entspricht, da diese selbst davon ausging, dass J.F. zuhause über ein Büro verfüge (vgl. Bescheid, S. 6). Dass J.F. die Betriebsliegenschaft (etwa den Schauraum) der BF jederzeit, auch außerhalb der Betriebszeiten, betreten kann und auch über einen eigenen Schlüssel verfügt, geht schon aus dem Beschwerdevorbringen (S. 10) hervor.

Der Umstand, dass J.F. in Bezug auf die Arbeitszeit keinen bestimmten Bindungen unterliegt und etwa Termine mit Kunden selbständig vereinbart und – z.B. im Krankheitsfall – disponiert, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage (Einvernahme J.F., S. 2 und 3). Weiters gab J.F. an, dass er in einem trotzdem eintretenden Vertretungsfall von angestellten Verkäufern der BF vertreten werden würde; dies sei jedoch noch nie vorgekommen (Einvernahme J.F., S. 2). Wenn die BF in der Beschwerde (S. 7) vorbringt, dass die Wahrnehmung eines Kundentermins durch einen Mitarbeiter der BF nur im äußersten Notfall erfolgen würde, so steht dies nicht im Widerspruch mit der Feststellung der SGKK, wonach im Falle, dass J.F. einen Kundentermin nicht wahrnehmen könne, eine Vertretung aus dem Pool der Verkaufsmitarbeiter der BF erfolge. Denn die SGKK stellte weiters fest, dass eine derartige Vertretung noch nie vorgekommen sei, da J.F. seinerseits im Vertretungsfall entsprechend disponiere, nämlich seine Termine so organisiere, dass er sie nach der Verhinderung selbst wahrnehmen könne (Bescheid, S. 4 f). Dies entspricht auch dem Vorbringen der BF (vgl. die Stellungnahme vom 9.6.2020, S. 5). Dass J.F. notfalls durch einen Verkaufsmitarbeiter der BF vertreten worden wäre, wird in der Beschwerde eingeräumt (Beschwerde, S. 7). Die Möglichkeit einer Vertretung durch andere Mitarbeiter der BF im Falle einer Abwesenheit wird im Übrigen auch von G.M. bestätigt. So würden sein Arbeitsgebiet betreffende Aufträge im Falle eines Urlaubs etwa von seinen Kollegen bearbeitet werden; hierfür würden drei Kollegen zur Verfügung stehen (Einvernahme G.M., S. 2). Wenn in der Stellungnahme vom 9.6.2020 (S. 5) weiters vorgebracht wird, dass, wenn J.F. in einem abhängigen Dienstverhältnis zur BF stehen würde, die BF zwingend eine Ersatzkraft einsetzen würde, wenn J.F. krank sei oder sich im Urlaub befinde, so erscheint dieses Vorbringen nicht als stichhaltig, da J.F. seine Termine mit Kunden in einem solchen Fall ohnehin stets so disponiert, damit eine Ersatzkraft gar nicht notwendig ist, sodass aus dem Fehlen einer solchen Ersatzkraft nicht auf eine selbständige Tätigkeit von J.F. geschlossen werden kann. Zum Beschwerdevorbringen (S. 11), dass mit J.F. von Anfang an vereinbart worden sei, er müsse seine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter nicht persönlich ausüben, sondern könne auch dritte Personen hierzu beiziehen, ist festzuhalten, dass dies während seiner über dreißigjährigen Tätigkeit für die BF unstrittig niemals vorgekommen ist, sodass eine solche Vereinbarung offensichtlich keinerlei praktische Bedeutung erlangt hat. Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass J.F. seinerseits jemals Dienstnehmer zur Vertretung seiner Person eingesetzt hätte.

Dem Beschwerdevorbringen (S. 12), J.F. unterliege keinem Konkurrenzverbot, ist entgegenzuhalten, dass J.F. – der laut im Akt erliegendem Screenshot auf der Homepage der BF als "Verkaufs- und Servicemitarbeiter" geführt und als "unser 'Urgestein' für alle Fälle!" bezeichnet wird – angegeben hat, die BF "quasi mitaufgebaut" zu haben (Einvernahme J.F., S. 2) und auch in der Beschwerde (S. 8) die "langjährige und äußerst erfolgreiche und fruchtbringende Geschäftsbeziehung" betont wird, sodass aufgrund dieses "guten Zustands" nicht einmal ein schriftlicher Vertrag als notwendig erachtet wurde (Beschwerde, S. 11). Angesichts dieses außergewöhnlich engen und vertrauensvollen Verhältnisses zwischen der BF und J.F. erscheint es nicht als verwunderlich, wenn von der ausdrücklichen Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes Abstand genommen wurde, was seine Bestätigung letztlich auch darin findet, dass J.F. während seiner jahrzehntelangen Tätigkeit für die BF tatsächlich keinerlei Konkurrenztätigkeit nachgegangen ist (vgl. Einvernahme J.F., S. 2). Aus dem Umstand, dass ein Konkurrenzverbot nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann in der gegenständlichen Konstellation daher nicht darauf geschlossen werden, dass beabsichtigt gewesen wäre, J.F. damit die Möglichkeit einer Konkurrenztätigkeit zu eröffnen; im Gegenteil wurde ein ausdrückliches Konkurrenzverbot schon aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ganz offenkundig von Anfang an nicht als erforderlich angesehen.

Die Feststellungen der belangten Behörde zur Verwendung eines Computerprogrammes der F. KG, die sich einerseits auf die Einvernahme von J.F. (S. 3) und andererseits auf das Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der BF vom 25.4.2018 (S. 4) gründen, wurden inhaltlich im Wesentlichen nicht bestritten. Vielmehr wurde in der Beschwerde (S. 10) bestätigt, dass J.F. ein derartiges Programm verwendet und die Daten der abgeschlossenen Kundengeschäfte an die BF übertragen werden.

Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass J.F. für seine Arbeitsleistung – ungeachtet seiner Bezeichnung – ein monatliches Fixum von der BF erhalte. Dies wird von der BF mit der Begründung bestritten, dass J.F. keinen fixen, sondern einen konstanten Betrag erhalte, der ein Akonto auf seine laufenden Provisionsansprüche darstelle und bei dessen Überweisung immer als Zahlungszweck "Provisionsakonto" vermerkt sei (Stellungnahme vom 9.6.2020, S. 5). Die Titulierung dieses Betrags als "PROVISION AC" ergibt sich – für das Jahr 2013 – aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Konvolut an Kontoauszügen (OZ 8). Ein vom Geschäftserfolg losgelöstes Fixum stelle dieser Betrag nach Ansicht der BF nicht dar (Beschwerde, S. 4, 6 und 11). J.F. gab in seiner Einvernahme an, dass er für Geschäftsabschlüsse Provisionen erhalte (S. 2). Aus den vorgelegten Aufstellungen (Aufstellung sämtlicher provisionsrelevanter Geschäfte) für die verfahrensgegenständlichen Jahre geht die Höhe der jeweiligen Provisionen allerdings nicht hervor, die darin angeführte Spalte "Prov. Summe" enthält keine Beträge – weder für die einzeln aufgelisteten Aufträge noch für die gesamten Abrechnungszeiträume. Aus den einzelnen jahresweisen Provisionsabrechnungen ist dagegen ersichtlich, dass J.F. zwölf Mal jährlich eine Überweisung in Höhe von EUR 3.750,00 netto sowie eine jährliche Nachzahlung erhalten hat. Für die Jahre 2015, 2016 und 2017 wurde zusätzlich eine Akonto-Überweisung zum Jahresende in Höhe von EUR 30.000,00 bzw. EUR 45.000,00 netto abgerechnet. Zusammen ergaben diese Beträge einen auf der jeweiligen Provisionsabrechnung lediglich als Gesamtbetrag ausgewiesenen Provisionsbetrag, der jedoch, wie bereits ausgeführt, den vorgelegten Aufstellungen der provisionsrelevanten Geschäfte nicht entnommen werden kann. Im Ergebnis kann der belangten Behörde damit aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, dass J.F. ein monatlich konstanter Betrag im Sinne eines Fixums gebührt hat. Dies bestätigten einerseits die jährlichen Provisionsabrechnungen und das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schreiben (OZ 9) der BF an ihre Bank aus dem Jahr 2004, mit dem für den Zeitraum ab Februar 2004 ein Dauerauftrag in Höhe von EUR 3.500,00 + 20 % MwSt. = EUR 4.500,00 zugunsten von J.F. erteilt wurde. Anderseits wird die konstante monatliche Zahlung in Höhe von EUR 3.750,00 netto auch in der Beschwerde (S. 4) – als Akontierung der Provision bezeichnet – eingeräumt. Dem Umstand, diese "Vorauszahlungen" unter der Bedingung der im Nachhinein erfolgenden jährlichen Provisionsabrechnung gestanden seien, wie dies im Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.4.2018 (S. 2) ausgeführt wurde, kam offensichtlich keinerlei praktische Bedeutung zu, da – wie aus dem Schreiben weiters hervorgeht – aufgrund der jahrzehntelangen Geschäftsbeziehung zu J.F. "sich immer gezeigt hat, dass die im Nachhinein erfolgten Jahresabrechnungen diese monatlichen Provisionsakonti rechtfertigen und Herr F. bei der Erstellung der Jahresabrechnung über die Jahre immer eine Nachzahlung erhalten hat" (S. 4). In der Stellungnahme vom 9.6.2020 führte die BF schließlich aus, dass die Akontierung der Provisionsansprüche an J.F. über die Jahre so kalkuliert wurde und wird, dass es sich bei der nachträglichen Berechnung der tatsächlichen Provisionsansprüche "immer ausgeht" bzw. seitens der BF immer eine Nachzahlung erfolge. Es kann damit aber kein Zweifel daran bleiben, dass es die Intention der BF war, J.F. ein monatlich konstantes Entgelt zu leisten und diese Übung bereits seit Jahren bzw. sogar Jahrzehnten tatsächlich besteht. Zu einer Rückzahlung ungebührlich erhaltenen Entgelts ist es während dieses Zeitraumes niemals gekommen und wurde gezielt so kalkuliert, damit dieser Fall nicht eintritt. Die in der Beschwerde (S. 6) beantragte Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen konnte ob der insoweit klaren Beweisergebnisse unterbleiben und erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der konstanten monatlichen Entgeltleistung an J.F. im Ergebnis als tragfähig.

Gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass J.F. seit den Achtzigerjahren ein Firmen-Kfz zur Verfügung gestellt erhalte, wandte die BF ein, dass J.F. die Service- und Reparaturkosten für dieses Fahrzeug selbst zu tragen habe und bezüglich der laufenden Kosten einvernehmlich ein Provisionsabzug erfolge (Beschwerde, S. 9). J.F. gab in seiner Einvernahme ebenso an, dass er mit einem Firmen-Pkw der BF fahre. Laut einer mündlichen Vereinbarung zwischen ihm und L.N. würde die Firma die Betriebsmittel zur Verfügung stellen, dafür erhalte er eine geringere Provision (S. 3). Dass tatsächlich ein Provisionsabzug erfolgt sei, lässt sich aber weder anhand der vorgelegten Aufstellungen über die provisionsrelevanten Geschäfte noch der jährlichen Provisionsabrechnungen nachvollziehen, da keine der vorgelegten Unterlagen einen Abzug für ein Firmen-Kfz enthält. Zwar geht aus der Beschwerde (S. 4) erläuternd hervor, dass die jährliche Nettoprovision von 5 % netto ab Nutzung eines Kfz der BF auf 4 % netto reduziert worden sei, sodann wurde aber ausgeführt, dass sich aus den anfangs einfachen 5 % und dann 4 % Provisionsabrechnungsanspruch nunmehr eine Provisionsabrechnung ergebe, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetze. So teile die F.-Group ihre Produkte in verschiedene Sparten ein; Zubehör unterliege einem eigenen Provisionsspiegel, Werkzeuge aller Art seien ebenfalls gesondert provisionstechnisch geregelt (Beschwerde, S. 5). Auf welche Weise hier weiterin die Benützung eines Firmen-Kfz in Abzug gebracht werde, wird in der Beschwerde jedoch nicht weiter dargelegt, sodass sich das diesbezügliche Vorbringen, insbesondere im Zusammenhalt mit den im Zuge der Beschwerde vorgelegten – ebenso nicht aussagekräftigen – Unterlagen, als unsubstantiiert erweist. Belege für einen tatsächlich erfolgten Provisionsabzug und dessen Höhe wurden im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgelegt, im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vermochte die BF nichts anderes nahezulegen, zumal auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 9.6.2020 im Widerspruch mit dem Vorbringen in der Beschwerde steht. So wird in der Stellungnahme (S. 5 unten sowie S. 6) – für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum – vorgebracht, dass eine Reduktion der Provision von 5 % auf 4 % erfolgt sei, was in etwa dem Aufwand für das Fahrzeug entspreche, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass eine solche Reduktion der Provision aufgrund der Kfz-Benützung dem Vorbringen in der Beschwerde zufolge lediglich "anfangs" erfolgt sei und sich später eine Provisionsabrechnung ergeben habe, die sich "aus mehreren Komponenten" zusammensetze (siehe oben). Weshalb in der Stellungnahme (vgl. S. 5 unten) nun wieder die Rede davon ist, dass – offensichtlich bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes – doch eine Reduktion von 5 % auf 4 % stattgefunden habe, ist schlicht nicht nachvollziehbar und ergibt sich ein dem Vertreter J.F. für die Jahre 2013 bis 2017 tatsächlich gebührender Provisionssatz von 4 % auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. So geht etwa für das Jahr 2013 aus der von der BF als "Aufstellung sämtlicher provisionsrelevanter Geschäfte" bezeichneten Aufstellung ein Gesamtbetrag in Höhe von netto EUR 1.278.954,82 hervor (vgl. auch Beschwerde, S. 4, wonach diese Beträge einen Nettowert darstellen). Nun wurde J.F. im Jahr 2013 laut der vorgelegten Provisionsabrechnung 2013 aber eine Provision in Höhe von netto EUR 94.215,74 (die Akontozahlungen bereits enthalten) ausgezahlt; das entspricht einem Provisionssatz von ca. 7,37 %. Für das Jahr 2014 (Summe der provisionsrelevanten Geschäfte: EUR 1.112.268,93 netto; ausgezahlte Provision: EUR 88.355,34 netto) ergibt sich ein Provisionssatz von 7,9 %, was beinahe dem Doppelten des behaupteten Provisionssatzes von 4 % entspricht. Dass die vorgelegten Aufstellungen auch tatsächlich die Summe der "provisionsrelevanten" Geschäfte wiedergeben und es sich dabei um die von J.F. "vermittelte Nettoauftragssumme", als deren Prozentsatz die Provision in der Folge berechnet werde (vgl. Beschwerde, S. 4) handelt, wird in der Stellungnahme vom 9.6.2020 (S. 6) bestätigt, indem dort ausgeführt wird, dass die BF die Aufstellung der einzelnen Provisionsgeschäfte "zur Dokumentation des Umfanges des Abschlussvolumens durch den Handelsvertreter J.F." vorgelegt habe. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die vorgelegten Unterlagen die Summe der durch J.F. vermittelten Aufträge ausweisen; dass wie zuletzt wieder behauptet – wegen der Kfz-Benützung durch J.F. – ein reduzierter Provisionssatz von 4 % anstellte eines Provisionssatzes von 5 % zur Anwendung gekommen wäre, hat die BF im Beschwerdeverfahren aber in keiner Weise substantiieren können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich in Bezug auf die ausgezahlten Provisionen auch die vorgelegten Provisionsabrechnungen und die zuletzt mit der Stellungnahme vom 9.6.2020 vorgelegte Aufstellung von J.F. vom 26.5.2020 (OZ 9) – teilweise massiv – widersprechen. So wird in der Aufstellung (OZ 9) von J.F. für das Jahr 2013 lediglich eine Provision in Höhe von EUR 90.313,70 ausgewiesen, in der Jahresabrechnung für das Jahr 2013 dagegen ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 94.215,74 netto. Für das Jahr 2016 besteht diesbezüglich eine besonders große Diskrepanz: So gibt J.F. nunmehr für dieses Jahr eine Provision in Höhe von EUR 70.857,68 an, in der Jahresabrechnung für 2016 war hingegen noch eine Nettoprovision von EUR 105.039,45 ausgewiesen, von der offenbar auch in der Stellungnahme vom 9.6.2020 ausgegangen wird (vgl. dazu die Ausführungen auf S. 6). Dass J.F. nun tatsächlich ein Entgelt für die Benützung des Firmen-Kfz im Form eines Provisionsabzuges oder auf andere Weise geleistet hätte, konnte die BF ob ihres auffallend widersprüchlichen Beschwerdevorbringens nicht nahelegen.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ergab sich für das erkennende Gericht schon aufgrund des Beschwerdevorbringens, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde in den entscheidungswesentlichen Punkten als tragfähig erweist. Das erkennende Gericht schließt sich damit im Ergebnis den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde an. Die Beschwerde konnte keine Widersprüche oder sonstige Umstände geltend machen, die Zweifel am festgestellten Sachverhalt aufkommen oder eine Einvernahme des Geschäftsführers L.N. oder J.F. als sachverhaltsrelevant erscheinen lassen würden, zumal der in der Beschwerde gegen die von der belangten Behörde durchgeführte Einvernahme erhobene Einwand, diese sei "völlig einseitig" verlaufen, lediglich pauschaler Natur ist und keine konkreten Sachverhaltsmängel aufzeigt.

Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Bescheids

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und AlVG:

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[…]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) […]

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; […]

3.2.2. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

[…]

3.2.3. § 539a ASVG lautet:

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

3.2.4. § 1 AlVG lautet auszugsweise:

(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind  

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

[…]

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Versicherungspflicht von J.F. in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung festgestellt. Die belangte Behörde ging davon aus, dass J.F. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG für die BF als Dienstgeberin tätig gewesen sei. Die BF bestreitet dies und wendet zusammengefasst ein, dass es sich bei J.F. um einen selbständigen Handelsvertreter gehandelt habe und eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht vorgelegen sei.

Es war daher zu prüfen, ob J.F. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Vertreter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für die BF tätig wurde.

3.3.1. Persönliche Arbeitspflicht:

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht (vgl. VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093, vom 15.7.2013, 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.4.2007, VwSlg. 17.185/A).

Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095).

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH vom 02.12.2013, 2013/08/0191). Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095).

Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und deren Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0135).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen J.F. und der BF ein generelles Vertretungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde und J.F. die Leistungserbringung für die BF entsprechend einem solchen Vertretungsrecht insgesamt an einen Dritten überbinden hätte können. Fest steht hingegen, dass sich J.F. während seiner mehr als dreißig Jahre andauernden Tätigkeit für die BF niemals vertreten hat lassen und auch selbst nicht über Dienstnehmer zur Vertretung verfügt hat. Ein Verhinderungsfall, der eine Vertretung erforderlich gemacht hätte, wurde von J.F. stets durch entsprechende Dispositionen, z.B. Terminverlegungen, vermieden. Wäre dies nicht möglich gewesen, wäre J.F. von einem Mitarbeiter der BF vertreten worden. Das Vorliegen eines Vertretungsrechtes im Sinne der zitierten Rechtsprechung, dem praktische Bedeutung zugekommen wäre, war daher zu verneinen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt die persönliche Arbeitspflicht auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (u.a. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).

Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH vom 4.7.2007, 2006/08/0193; vom 14.2.2013, 2012/08/0268).

Die Vereinbarung eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass J.F. seine Leistungen für die BF (insbesondere Verkaufsabschlüsse mit Kunden) generell grundlos hätte ablehnen (bzw. verweigern) dürfen oder dass dies jemals (auch nur in Bezug auf einzelne Leistungen) tatsächlich vorgekommen wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Vertretern von der BF feste Verkaufsgebiete zugewiesen wurden und Kunden, die sich direkt an die BF gewandt haben, an den jeweils zuständigen Vertreter weitergeleitet wurden. Ein generelles sanktionsloses Ablehnungsrecht erscheint daher schon mit der Betriebsorganisation der BF nicht vereinbar. Es kann damit weder davon ausgegangen werden, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht vereinbart wurde, noch dass es tatsächlich gelebt wurde.

Es war damit im Ergebnis mangels wirksamen Vertretungs- und Ablehnungsrechtes von der persönlichen Arbeitspflicht des J.F. auszugehen, sodass die weiteren Merkmale persönlicher Abhängigkeit zu prüfen waren.

3.3.2. Merkmale persönlicher Abhängigkeit:

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH vom 20.2.2008, 2007/08/0053, mwN).

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, bei der Tätigkeit von Vertretern nicht so sinnfällig zu Tage tritt, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Vertretern maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten aber im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit mit solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder der anderen Merkmale entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 25.9.1990, 89/08/0270; vom 29.6.2005, 2001/08/0053; vom 22.2.2012, 2009/08/0075).

Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung z.B. als Vertreter oder als Außendienstmitarbeiter ist weiters, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten (vgl. VwGH vom 21.12.2005, 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit (vgl. VwGH vom 3.7.1990, 88/08/0293; vom 16.4.1991, 90/08/0153; vom 20.2.1992, 89/08/0238) verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (vgl. zu diesen Zusammenhängen ausführlich VwGH vom 21.11.2007, 2005/08/0051). Diese Fälle sind nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, z.B. weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (vgl. VwGH vom 17.9.1991, 90/08/0152, VwSlg. 13473 A/1991) oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen (vgl. VwGH 19.2.2003, 99/08/0054) und in denen daher das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (mitunter auch: "Stille Autorität des Arbeitgebers" genannt) zum Ausdruck kommt (VwGH vom 2.5.2012, 2010/08/0083 und 2010/08/0084).

Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich folgendes Bild über die Tätigkeit des J.F. als Vertreter für die BF:

Den Vertretern der BF werden Verkaufsgebiete zugewiesen, in denen sie ausschließlich tätig sind. J.F. betreut als Vertreter das ihm zugeteilte Verkaufsgebiet Salzburg und Kärnten. Die Betriebsorganisation der BF gibt den Vertretern damit vor, in welchem räumlichen Bereich sie tätig werden. Die Bindung an ein vorgegebenes Verkaufsgebiet zeigt sich auch daran, dass jene bei der BF direkt anfragenden Kunden an den jeweils zuständigen Vertreter weiterverwiesen werden. Die Vertreter sind damit auch in der Auswahl ihrer Kunden nicht frei: Einerseits sind sie für die ihr Verkaufsgebiet betreffenden Kunden der BF zuständig, andererseits bestimmt das Verkaufsgebiet den Kreis potenzieller Kunden. Dass J.F. bezüglich der Betreuung der Kunden der BF ein sanktionsloses Ablehnungsrecht zugekommen wäre, war ebenso wenig festzustellen wie ein tatsächlich geübtes generelles Vertretungsrecht im Sinne der Weitergabe von Kunden eines entsprechenden Verkaufsgebietes, etwa an Dienstnehmer oder andere Vertreter, sodass der Kundenstock im Ergebnis im Wesentlichen durch die betriebliche Organisation der BF – und damit außerhalb der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten liegende Umstände – bestimmt war.

J.F. konnte in den Geschäftsräumlichkeiten der BF Kundengespräche führen; von den Kunden gewünschte Maschinenbesichtigungen fanden im Schauraum des Betriebes statt. J.F. verfügte über einen eigenen Schlüssel und konnte die Betriebsliegenschaft der BF jederzeit – sogar außerhalb der Betriebszeiten – betreten. Diese Umstände, insbesondere die Möglichkeit, die Räumlichkeiten der BF zur Geschäftsabwicklung zu verwenden sowie der völlig freie Zugang zur Betriebsstätte der BF, sprechen massiv für eine Eingliederung von J.F. in den Betrieb der BF und gegen eine (selbständige) Tätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit. Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen Kfz – welches für einen Vertreter mit Außendiensttätigkeit jedenfalls als wesentliches Betriebsmittel anzusehen ist – stellt ebenfalls ein gewichtiges Indiz für eine Integration von J.F. in den Betrieb der BF dar; daran ändert auch eine teilweise Kostentragung (Reparaturkosten, Schäden) durch den Vertreter nichts. Dass J.F. keinen bestimmten Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung seiner Arbeitszeit unterlag und Termine selbst vereinbaren konnte, entspricht der Natur seiner Tätigkeit als Vertreter, sod

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten