Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
ASVG §4Spruch
L501 2161102-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RAe Prof. Haslinger & Partner, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Oberösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 14.03.2017, GZ. VR/RS-4530-hs, zu Beitragskontonummer XXXX betreffend Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2017 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, für den Dienstnehmer XXXX VSNR XXXX , allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 7.628,22, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in der Höhe von EUR 257,40 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.887,70 zu entrichten. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21.09.2016, die Beitragsabrechnung vom 03.10.2016 sowie der Prüfbericht vom 05.10.2016 wurden zu einem integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Versicherungspflichtbescheid vom 13.03.2017 festgestellt worden sei, dass MB in den Zeiträumen 19.02.2013 bis 31.07.2013 und 01.09.2013 bis 28.02.2014 als Dienstnehmer der bP der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliegt. Die Kasse habe daher die festgestellten Nettohonorare (ohne Aufrechnung als Bruttohonorar) als Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge herangezogen. Dabei sei sowohl die für die Jahre 2013 und 2014 geltende Höchstbeitragsgrundlage als auch die Reduzierung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Einkommen berücksichtigt worden. Auch der Nachverrechnungsbeitrag zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 257,40 beruhe auf den vorgelegten Honorarnoten. Der Beitragszuschlag sei nur im Mindestausmaß, in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben worden.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde richtet sich insbesondere gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 13.03.2017 und sieht folglich in den ausbezahlten Honoraren kein Entgelt für ein Dienstverhältnis, weshalb die Beiträge nicht nachzuverrechnen seien.
Nach Vorlage der Beschwerde fand am 10.07.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer der bP (in der Folge „GF“) sowie MB einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, L501 2161102-1/11E, wurde betreffend MB das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zur bP in den Zeiträumen 19.02.2013 bis 31.07.2013 und 01.09.2013 bis 28.02.2014 festgestellt.
Der MB war in diesen Zeiträumen nicht nach dem ASVG zur Sozialversicherung gemeldet, es wurden keine Beiträge geleistet. Die Nachverrechnung ist der Beilage zum verfahrensgegenständlichen Bescheid bzw. der zum Bestandteil des Bescheides erklärten Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21.09.2016, Beitragsabrechnung vom 03.10.2016 sowie Prüfbericht vom 05.10.2016 zu entnehmen.
Die Honorarnoten, die der MB für Verkaufstätigkeiten in der Schweiz gelegt hat, wurden bei der Nachverrechnung außer Acht gelassen, zumal die bP hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht als Dienstgeberin festgestellt worden ist.
Eine Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an den zuständigen Versicherungsträger ist bislang nicht erfolgt.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des gegenständlichen Aktes des Bundesverwaltungsgerichts samt Bezugsakten sowie des vorgelegten Verwaltungssaktes der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammen. Weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen mündlichen Verhandlung wurde die Gelegenheit wahrgenommen, zu den Nachverrechnungen der belangten Behörde inhaltlich Stellung zu nehmen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 45 Abs. 1 ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, indem die Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum ebenfalls mit 30 Tagen anzusetzen
Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Gemäß Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (vgl. VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bildet (vgl. VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228).
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 (=verspätete oder Nichtmeldung des Entgelts) der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
II.3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Gegenständlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Vollversicherungspflicht betreffend den MB für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.04.2016, 2013/08/0261) folgend ist der Landeshauptmann (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister (nunmehr Verwaltungsgerichtshof) unterliegt (vgl. VwGH vom 14.04.2010, 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden (vgl. VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228, mwN). Dies gilt gleichermaßen für die ebenfalls an das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anknüpfende Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG.
Da somit das Bundesverwaltungsgericht als auch die Parteien an die Feststellung der Versicherungspflicht der Dienstnehmer innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden sind, kann im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden (vgl. VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228). Diese Rechtsprechung hat gemäß Verwaltungsgerichtshof vom 20.02.2020, Ra 2020/08/0021, weiterhin Gültigkeit.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde stützt sich in ihrer Begründung ausschließlich auf die nach Ansicht der bP unrichtige Vorfragenbeurteilung der Pflichtversicherung. Gegen die Berechnung bzw. Höhe der Beitragsvorschreibung wurde kein Einwand erhoben.
Unter Heranziehung der Bescheidbeilage sowie der einen Bestandteil des Bescheides darstellenden Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21.09.2016, der Beitragsabrechnung vom 03.10.2016 sowie dem Prüfbericht vom 05.10.2016 wurde die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Es wurden weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträgen Einwände vorgebracht und ergeben sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden.
§ 41 Abs. 3 GSVG sieht vor, dass der aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger eine Anrechnung der nach dieser Bestimmung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an ihn „überwiesenen Beiträge“ auf die Beitragsschuld vorzunehmen hat. Es ist daher gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020 Ra 2018/08/0245, nicht zweifelhaft, dass - wie es bereits der vorhergehenden Rechtslage entsprach (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/08/0074, mwN) - nach § 41 Abs. 3 GSVG eine Anrechnung erst in Betracht kommt, wenn die Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bereits erfolgt ist und der zuständige Versicherungsträger über die Beiträge daher verfügt (vgl. auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV-Komm [220. Lfg.], § 69 ASVG Rz 23, 30). Da diese Voraussetzungen gegenständlich nicht gegeben sind, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Bindungswirkung Versicherungspflicht VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2161102.2.00Im RIS seit
19.11.2020Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020