TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/28 W165 2225164-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2020
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Entscheidungsdatum

28.07.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W165 2225167-1/3E

W165 2225164-1/4E

W165 2225168-1/3E

W165 2225166-1/3E

W165 2225165-1/3E

Im Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 07.10.2019, GZ: Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0032/2019, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX und 5. XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch die angebliche Kindesmutter XXXX , geb. XXXX , als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, alle StA. Somalia, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 16.07.2019, GZ: 1. ET-ADD-OB-SP01-000074-2019, 2. ET-ADD-OB-SP01-000078-2019, 3. ET-ADD-OB-SP01-000077-2019, 4. ET-ADD-OB-SP01-000076-2019 und 5. ET-ADD-OB-SP01-000075-2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Somalias, brachten am 28.03.2019 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: ÖB Addis Abeba), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) ein.

Den Anträgen waren diverse Unterlagen, ua Reisepasskopien und eine Bestätigung des somalischen Ministeriums für Justiz und religiöse Angelegenheiten vom 18.11.2018 angeschlossen, wonach der angebliche Vater der BF seit 20.11.2011 verschollen sei.

Als Bezugsperson wurde die angebliche Mutter der BF angegeben, der nach Asylantragstellung am 07.12.2016 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.10.2017, Zl. 1137420103-161649897, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Die Bezugsperson führte in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 08.12.2016 namentlich fünf Familienangehörige mit ihrer Verwandtschaftsbezeichnung an. Allfällige Kinder wurden nicht genannt. In der Einvernahme vor dem BFA in ihrem Asylverfahren am 31.08.2017 gab die Bezugsperson an, dass sie keine Kinder habe. In Österreich lebe sie mit ihrem Ehemann zusammen, den sie 2003 geheiratet habe und mit dem sie bis zu dessen Ausreise auch in Somalia zusammengelebt habe.

Mit Verbesserungsantrag vom 28.03.2019 wurde den BF aufgetragen, einen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel und eine Kopie des Mietvertrages der Bezugsperson vorzulegen.

Mit einer (mit 22.08.2017 und damit offensichtlich falsch datierten) Stellungnahme äußerten sich die BF zum Verbesserungsauftrag der Botschaft vom 28.03.2019 wie folgt: Die BF seien die leiblichen Kinder der Bezugsperson und hätten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gestellt, um das Familienleben mit ihrer Mutter weiterführen zu können. Die Kriterien des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG seien nicht erfüllt. Von diesen Voraussetzungen könne gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG jedoch abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Dabei seien wesentliche Kriterien, ob die Trennung aufgrund von Asylgründen bedingt sei und ob das Familienleben auch in einem anderen Staat fortgeführt werden könne. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes könne die Bezugsperson keiner geregelten Arbeit nachgehen, weshalb der erforderliche Nachweis des Einkommens nicht erbracht werden könne. Die Bezugsperson sei im Jahr 2017 infolge eines Nabelbruchs operiert worden, leide an chronischem Diabetes (Typ 2) und sei im letzten Jahr mehrfach im Krankenhaus in Behandlung gewesen. Die Bezugsperson lebe derzeit mit Freundinnen in einer Wohngemeinschaft, da sie sich eine andere Unterkunft aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit nicht leisten könne. Das gemeinsame Familienleben könne nur in Österreich fortgesetzt werden. In Somalia sei die Fortführung des Familienlebens schon aufgrund des Schutzstatus der Bezugsperson nicht möglich. Die BF würden derzeit bei der Großmutter in Somalia leben und von dieser beaufsichtigt werden. Die Bezugsperson schicke regelmäßig Geld nach Somalia, um die Familie versorgen zu können. Die BF und deren Großmutter seien von der Bezugsperson wirtschaftlich abhängig. Aufgrund der medizinischen Situation der Großmutter befürchte die Bezugsperson, dass die BF in absehbarer Zeit auf sich alleine gestellt sein könnten und nur noch ihre Tante in Somalia hätten, die für die Aufsicht der BF nicht zur Verfügung stehe. Gegenständlich finde der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG Anwendung.

Der Stellungnahme waren ein Entlassungsschein und ein Entlassungsbrief eines Klinikums vom 19.04.2017 angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass an der Bezugsperson am 18.04.2017 eine komplikationslos verlaufene Nabelhernienoperation durchgeführt wurde, nach der diese am nächsten Tag in häusliche Betreuung entlassen werden konnte.

Mit Schreiben vom 12.04.2019 übermittelte die ÖB Addis Abeba die Einreiseanträge samt Unterlagen an das BFA und merkte an, dass der Verbesserungsauftrag als nicht erfüllt gelte und die Anträge der BF auf Wunsch deren Vertreters dem BFA zur weiteren Prüfung vorgelegt würden. Im Verfahren sei keine Abtretungserklärung der Obsorge bzw. Sterbeurkunde des Vaters der BF vorgelegt worden. Es sei lediglich eine Abgängigkeitsanzeige, angeblich des Ministeriums für Justiz und religiöse Angelegenheiten, beigebracht worden, jedoch gehe die ÖB Addis Abeba von einer Fälschung aus. Die Urkunde sei im Jahr 2018, somit sieben Jahre nach dem angeblichen Verschwinden des Vaters der BF Ende 2011, ausgestellt worden. Die BF würden weitaus älter aussehen als in den vorgelegten Reisepässen angegeben. Da die ÖB Addis Abeba Zweifel betreffend die Identität, des Verwandtschaftsverhältnisses mit der Bezugsperson und der sonstigen Angaben der BF hätte, würden die Durchführung eines DNA-Tests zum Beweis der leiblichen Mutterschaft der Bezugsperson und eine Altersfeststellung der BF angeregt.

In einer am 03.07.2019 zu den Einreiseanträgen der BF durchgeführten Einvernahme der Bezugsperson vor dem BFA gab diese auf Vorhalt, dass sie in ihrer Einvernahme im Asylverfahren trotz Wahrheitspflicht angegeben habe, dass sie keine Kinder habe, zu Protokoll, dass sie Angst gehabt hätte. Sie hätte sich in Österreich ein Leben mit ihrem Mann aufbauen wollen. Ihr Mann habe die Beziehung mittlerweile beendet, da sie ihm die fünf Kinder verschwiegen habe. Sie lebe gemeinsam mit einer anderen Frau in einer 65 m2 großen Mietwohnung und erhalte Zuwendungen des Sozialamtes. Ihre Nichte lebe mit den BF in einer Mietwohnung in Addis Abeba. Ob in ihrer Wohnung in Österreich, die das Sozialamt bezahle, genügend Platz für ihre Kinder wäre und wer eine größere Wohnung bezahlen würde, wisse sie nicht. Für den Unterhalt ihrer Familie in Österreich würde die öffentliche Hand aufkommen, sie wolle aber arbeiten gehen.

Mit E-Mail vom 04.07.2019 setzte das BFA die ÖB Addis Abeba in Kenntnis, dass das Asylverfahren der Bezugsperson aufgrund der bislang verleugneten Kinder und der daraus folgenden, nicht der Wahrheit entsprechenden Fluchtgeschichte, weitergeführt werden müsse.

Ebenfalls mit Schreiben vom 04.07.2019 teilte das BFA der Botschaft gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die BF die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylGnicht erfüllt hätten und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Die Bezugsperson könne keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen, die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich sei, verfüge nur über den in Österreich bestehenden gesetzlichen Versicherungsschutz und habe kein Einkommen, weshalb die österreichischen Gebietskörperschaften im Falle der Einreise der BF finanziell massiv belastet würden. In der der Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass von der Prüfung der Familienvoraussetzungen Abstand genommen werde, da gravierende Widersprüche zu den für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der Bezugsperson maßgeblichen Gründen aufgetreten seien, die Einreiseanträge nicht innerhalb der dreimonatigen Frist nach Erteilung des Status der Asylberechtigten gestellt worden seien und die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt seien. Die Abfrage des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und die Einvernahme der Bezugsperson hätten ergeben, dass diese mit drei Männern in einer mit öffentlichen Geldern finanzierten, 65 m2 großen Mietwohnung lebe, keiner Beschäftigung nachgehe, seit ihrer Einreise in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei und ausschließlich über einen gesetzlichen Versicherungsschutz verfüge. Es sei daher absehbar, dass mit der Einreise der BF eine erhebliche Belastung der österreichischen Gebietskörperschaften verbunden wäre, weshalb von weiteren Verfahrensschritten, wie der Einholung eines DNA-Gutachtens, Abstand genommen werde. Der Bezugsperson sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, da sie glaubhaft machen habe können, keine Kinder zu haben und aus Gründen einer zu erwartenden Zwangsheirat nach Österreich gekommen zu sein. Nachdem möglicherweise fünf Kinder aus dieser Ehe entstanden seien, müsse der seinerzeitige Grund für die Statuszuerkennung im Rahmen eines wieder aufgenommenen Verfahrens geprüft werden. Das Asylverfahren der Bezugsperson müsse aufgrund der im Zuge des Einreiseverfahrens aufgetretenen Sachverhalte amtswegig gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen werden.

Am 04.07.2019 wurde die Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Bezugsperson gemäß § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen verfügt und dies der Bezugsperson zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 05.07.2019, dem bevollmächtigten Vertreter der BF am selben Tag zugestellt, wurde den BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 04.07.2019, die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

In der Stellungnahme der BF vom 12.07.2019 wurde deren bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Bezugsperson derzeit auf Jobsuche sei, bei der Diakonie schon länger als wohnungssuchend gelistet sei und kurz davorstehe, eine eigene Wohnung zugewiesen zu erhalten. Das BFA habe in seiner Stellungnahme keine Prüfung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK vorgenommen. Die BF würden in ständigem Kontakt zur Bezugsperson stehen, hauptsächlich über Messenger-Dienste kommunizieren und von der Bezugsperson finanziell unterstützt werden. Die Einreise der BF sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten, da die Beziehung zwischen den BF und ihrer Mutter andernfalls auf Dauer zerrissen würde. Zweifel am Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses könnten durch einen DNA-Test ausgeräumt werden, wobei sich die Familie der Erstellung eines solchen Gutachtens gerne stelle.

Nach Erhalt der Stellungnahme der BF teilte das BFA der ÖB Addis Abeba mit Schreiben vom 16.07.2019 mit, dass an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Unter einem wies das BFA darauf hin, dass das Asylverfahren der Bezugsperson infolge der aufgetretenen gravierenden Widersprüche hinsichtlich ihrer Asylgründe wieder aufgenommen werde. Zudem habe die Bezugsperson Somalia 2016 verlassen, was bedeute, dass deren Kinder drei Jahre ohne ihre Mutter in Somalia leben hätten können.

Mit Bescheiden der ÖB Addis Abeba vom 16.07.2019 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.

Gegen die Bescheide wurden am 12.08.2019 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht, worin wie bisher vorgebracht wurde.

Am 19.08.2019 fand eine Einvernahme der Bezugsperson in ihrem (wieder aufgenommenen) Asylverfahren statt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2019 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Neben der Wiedergabe des Verfahrensganges und der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass am 04.07.2019 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Bezugsperson gemäß § 69 AVG verfügt worden sei. Dies sei der Bezugsperson mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt worden und habe am 19.08.2019 eine diesbezügliche Einvernahme der Bezugsperson stattgefunden.

Am 15.10.2019 wurden Vorlageanträge gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Addis Abeba eingebracht, worin begründend auf die Beschwerden verwiesen wurde.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.11.2019, wurde die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.

Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2020 , Zl. 1137420103-161649897/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson ausgesprochen, dass das mit Bescheid des BFA vom 18.10.2017 abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen worden sei (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2016 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt III.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 02.01.2021 erteilt (Spruchpunkt IV.).

Hinsichtlich des wieder aufgenommenen Asylverfahrens wurde im zit. Bescheid ausgeführt, dass die Asylentscheidung vom 18.10.2017 durch die einstigen Angaben der Bezugsperson erwirkt worden sei (falsches Zeugnis in der Erstbefragung am 08.12.2016 und in der Einvernahme am 31.08.2017, dass diese keine Kinder habe, § 69 Abs. 1 Z 1 AVG). Unter Einbeziehung sämtlicher Beweismittel habe das Asylverfahren gemäß § 69 AVG weitergeführt und neu entschieden werden müssen. Hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages wurde ausgeführt, dass die Glaubwürdigkeit bezüglich des Ausreisevorbringens gänzlich zu versagen gewesen sei. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Bezugsperson als vulnerable Person nach einer Rückkehr nach Somalia unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre.

Der Bescheid des BFA vom 02.01.2020 ist in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Der Bezugsperson war nach Asylantragstellung vom 07.12.2016 mit Bescheid des BFA vom 18.10.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.

Die BF gaben im verfahrensgegenständlichen Einreiseverfahren an, die leiblichen Kinder der Bezugsperson zu sein.

Infolge der im gegenständlichen Einreiseverfahren aufgetretenen Widersprüche der Angaben der Bezugsperson hinsichtlich ihrer Asylgründe (insbesondere der Verschweigung bzw Verleugnung ihrer angeblichen fünf Kinder), wurde deren Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG am 04.07.2019 amtswegig wieder aufgenommen.

Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2020 wurde der Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz vom 07.12.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt.

Der Bescheid des BFA vom 02.01.2020 ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Addis Abeba, den einliegenden Unterlagen, dem Erstbefragungsprotokoll und den Einvernahmeprotokollen der Bezugsperson vor dem BFA in deren Asylverfahren, dem Einvernahmeprotokoll der Bezugsperson vor dem BFA im gegenständlichen Einreiseverfahren, dem amtswegig eingeholten Bescheid des BFA vom 02.02.2020 über die Abweisung des Asylantrages der Bezugsperson vom 08.12.2016 und die Einräumung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR zur Bezugsperson.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Wie nachstehend ausgeführt wird, ergibt diese Überprüfung jedoch, dass die Einreiseanträge durch die Botschaft im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurden:

Wie oben festgestellt, wurde der Asylantrag der Bezugsperson vom 08.12.2016 nach Zuerkennung des Asylstatus mit Bescheid des BFA vom 18.10.2017 im gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG (falsches Zeugnis, Erschleichung des Bescheides) amtswegig wieder aufgenommenen Asylverfahren mit Bescheid des BFA vom 02.01.2020 abgewiesen.

Die bewilligte oder verfügte Wiederaufnahme hat die Wirkung, dass das wieder aufgenommene Verfahren - unter unveränderter Verwertung früherer, vom Wiederaufnahmegrund nicht betroffener Erhebungen und Beweisaufnahmen - neuerlich durchzuführen und die gleiche Verwaltungssache neu zu entscheiden ist. Umstritten ist, ob bereits die (rechtskräftig) bewilligte oder verfügte Wiederaufnahme den Bescheid des wieder aufgenommenen Verfahrens, soweit dieser von der Wiederaufnahme betroffen ist, beseitigt oder ob dieser erst durch die neu zu erlassende Entscheidung (allenfalls) berührt, dh. abgeändert oder bestätigt wird. Die herrschende Judikatur vertritt die ersterwähnte Meinung (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht2 (2014), Rz 617f).

Nach herrschender Rechtsprechung wurde der Bescheid des BFA vom 18.10.2017 über die Asylzuerkennung an die BF demnach bereits mit der amtswegig verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens vom 04.07.2019 beseitigt. Daraus folgt, dass die Bezugsperson ihrer Eigenschaft als gegebenenfalls tauglicher Ankerperson für die BF - sofern sie dies insbesondere im Hinblick auf deren fragliche leibliche Mutterschaft zu den BF jemals gewesen ist - während des Einreiseverfahrens der BF verlustig gegangen ist.

Die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation ist jenen Sachverhaltskonstellationen nicht unähnlich, in denen während des Einreiseverfahrens nach § 35 AsylG die Volljährigkeit der Bezugsperson eintritt, sodass eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AsylG nicht mehr möglich ist (vgl. die ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa Ra 2018/18/0076-0084 vom 13.12.2018). Dies gilt nach der Rechtsprechung des VwGH auch in jenem Fall, dass die Volljährigkeit der Bezugsperson erst während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingetreten ist (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/20/0003-0010-3).

Selbst wenn man die Beseitigung des Asylbescheides vom 18.10.2017 erst mit der im wieder aufgenommenen Verfahren am 02.01.2020 neu erlassenen Entscheidung des BFA ansetzen wollte, würde dies keinen verfahrensrelevanten Unterschied bedeuten. Diesfalls wäre der Bezugsperson eine allfällige Eigenschaft als Ankerperson für die BF zwar erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens abhandengekommen, jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht jedoch ebenfalls nicht mehr vorhanden.

Feststeht sohin, dass der Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts jedenfalls keine Asylberechtigung zukommt.

Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2020 wurde der Bezugsperson zwar gleichzeitig mit der Abweisung ihres Asylantrages der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Eine allfällige Umdeutung der mit der Asylberechtigung der Bezugsperson begründeten, somit auf § 35 Abs. 1 AsylG gestützten Einreiseanträge der BF in Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 2 AsylG kommt allerdings nicht in Betracht. Seitens der BF wurden die auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 AsylG eingebrachten, von der Behörde abgelehnten Einreiseanträge in Beschwerde gezogen. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes entspricht somit grundsätzlich dem Anfechtungsumfang, vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) §27 VwGVG, Anm 1ff. Abgesehen davon sind die Antragsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 2 AsylG unterschiedlich, da im Gesetz eine dreijährige Wartefrist ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson normiert wird.

Aus dem Gesagten folgt abschließend, dass die Einreiseanträge von der Botschaft zu Recht abgelehnt wurden.

Der Vollständigkeithalber sei darauf hingewiesen, dass es den BF zum gegebenen Zeitpunkt freisteht, neue Einreiseanträge einzubringen. In einem solchen Verfahren wären freilich die Familienangehörigeneigenschaft der BF (leibliche Abstammung von der Bezugsperson) und deren von der Botschaft in Zweifel gezogenes Alter (Minderjährigkeit) zu klären.

Im Hinblick darauf, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11 a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Einreisetitel Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W165.2225164.1.00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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