TE Bvwg Beschluss 2020/7/28 L524 2232532-1

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Veröffentlicht am 28.07.2020
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Entscheidungsdatum

28.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8

Spruch

L524 2232532-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Säumnisbeschwerde des XXXX , betreffend ein Begehren nach § 34 AMSG, den Beschluss:

A) Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Feststellungen:

Von 12.08.2019 bis 18.09.2019 nahm der Beschwerdeführer an der Ausbildung zum XXXX bei der XXXX GmbH teil. Dem Beschwerdeführer wurde auf dessen Nachfrage mitgeteilt, dass die Ausbildungskosten in Höhe von € 110, vom AMS nicht übernommen werden, da ein entsprechendes Begehren vor Beginn der Ausbildung nicht gestellt wurde.

Am 19.09.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Eingliederungsbeihilfe – Aktion „Comeback“ iSd § 34 AMSG ab dem 20.09.2019.

Mit Schreiben vom 28.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtübernahme der Ausbildungskosten von € 110, und der beantragten Eingliederungsbeihilfe die Erlassung eines Bescheides.

Mit Schreiben vom 10.06.2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde und führte dazu aus, dass das AMS nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einen Bescheid erlassen hat.

Mit Schreiben vom 15.06.2020 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass auf eine Förderung gemäß § 34 Abs. 3 AMSG keinen Rechtsanspruch besteht, weshalb das AMS über diesen privatrechtlichen Anspruch nicht mittels Bescheid absprechen kann.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur absolvierten Ausbildung ergibt sich aus der Teilnahmebestätigung vom 19.09.2019. Die Feststellung zur Mitteilung, dass die Ausbildungskosten nicht übernommen werden, ergibt sich aus einer Gesprächsnotiz vom 05.09.2019.

Die Feststellung zur Beantragung der Gewährung der Eingliederungsbeihilfe – Aktion „Comeback“ ergibt sich aus dem diesbezüglichen Antragsformular.

Die Feststellung zur beantragten Erlassung eines Bescheides ergibt sich aus dem Antrag vom 23.10.2019.

Die Feststellungen zur Säumnisbeschwerde ergeben sich aus ebendieser. Die Feststellungen zur Mitteilung des AMS ergeben sich aus dem Schreiben vom 15.06.2020.

III. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Beschwerde gegen einen Bescheid des AMS, sondern um eine Säumnisbeschwerde. Diesbezüglich ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:

§ 8 VwGVG lautet:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1.         die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2.         die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (vgl. VwGH 15.12.2017, Ra 2017/11/0257 unter Hinweis auf VwGH 06.03.2014, 2013/11/0205, mwN, sowie auf VfGH 20.6.2007, VfSlg Nr. 18.154/2007).

Die Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach den §§ 34 und 35 AMSG erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0141).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).

Zu dem vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gültigen § 27 VwGG, der Säumnisbeschwerden betraf, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 VwGG nur für Angelegenheiten in Betracht kommt, hinsichtlich derer gemäß § 73 Abs. 1 AVG eine Entscheidungspflicht besteht. In Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung kommt das AVG nicht zur Anwendung, es besteht daher auch keine Entscheidungspflicht in Bezug auf diesbezüglich gestellte Anträge bzw. kein Rechtsanspruch eines Antragstellers auf Entscheidung (vgl. VwGH 24.10.2006, 2006/06/0060).

Daraus folgt, dass Säumnisbeschwerden in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nicht in Betracht kommen.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2019 bezieht sich auf Förderungsmaßnahmen gemäß § 34 AMSG, welche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Diesbezüglich besteht daher keine Entscheidungspflicht der Behörde, weshalb eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Privatwirtschaftsverwaltung Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2232532.1.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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