TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/30 W254 2219213-1

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Veröffentlicht am 30.07.2020
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Entscheidungsdatum

30.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W254 2219212-1/10E
W254 2219215-1/11E
W254 2219213-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Iran und 3) XXXX , geb. XXXX , StA Iran, gesetzlich vertreten durch BF1, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 12.04.2019, Zl. XXXX , 2) vom 12.04.2019, Zl. XXXX und 3) vom 12.04.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG, sowie XXXX und XXXX gemäß § 3 iVm § 34 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Es wird gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass den BeschwerdeführerInnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text



Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 09.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2219213.1.00

Im RIS seit

20.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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