Entscheidungsdatum
30.07.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W127 2209526-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I, II, V, VI und VII ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Antrages vom 15.05.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer reiste ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 23.06.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, über keinerlei soziale und familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge und einige Jahre im Iran verbracht habe, sodass nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Urteil des Landgerichtes Wiener Neustadt vom 20.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt minderjährig.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde die befristete Aufenthaltsbewilligung des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers um weitere zwei Jahre bis 23.06.2018 verlängert.
In der Begründung wurde unter dem Punkt „Beweiswürdigung“ ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung als glaubwürdig gewertet wurde. Eine nähere Begründung entfiel, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde.
5. Am 15.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die erneute Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Beigelegt wurde eine Geburtsurkunde, lautend auf H. S. I., vom 29.08.2017, in welcher der Beschwerdeführer als Vater aufscheint, sowie Dokumente betreffend die Integration des Beschwerdeführers.
6. Aufgrund der beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde der Beschwerdeführer am 11.07.2018 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er wurde zu seiner Integration, seinem Familienleben, zur Lage in Afghanistan und der Situation im Falle der Rückkehr befragt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Heiratsurkunde sowie eine Teilnahmebestätigung einer Bildungsinstitution vor.
7. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I), die Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II) und der Antrag vom 15.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt IV). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt VII) festgesetzt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der seinerseits für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund zwischenzeitig nicht mehr gegeben sei und dem Antragsteller eine Rückkehr in sein Heimatland grundsätzlich zuzumuten sei. Zwar sei in seinem Fall eine allgemeine Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Heimatprovinz Maidan Wardak feststellebar, jedoch erstrecke sich eine solche nicht auf das gesamte Staatsgebiet. Er könne seinen Lebensunterhalt in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul bestreiten. Aufgrund seiner Verurteilung wegen des Vergehens nach §§ 15, 127 und § 83 StGB sei gegenständliches Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.
Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Antragsteller als erwachsenen jungen Mann eine innerstaatliche Fluchtalternative zuzumuten sei. Er sei im arbeitsfähigen Alter und sei ihm zumutbar, durch eigene Erwerbstätigkeit – und sei es nur durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten – für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Wie sich aus den Einvernahmen ergeben habe, würden seine drei Onkel mit deren Familien nach wie vor in Maidan Wardak leben. Der Antragsteller stehe mit seinen Familienangehörigen in Kontakt und sei somit davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte bzw. entsprechende Netzwerke verfüge. Überdies könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sodass er zumindest eine kleine Unterstützung für die Zeit nach der Heimkehr in Afghanistan habe. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, am Projekt „RESTART II“ teilzunehmen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut aus, dass das Aberkennungsverfahren aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 9 Abs. 3 AsylG eingeleitet worden sei. Der Antragsteller sei ein arbeitsfähiger junger Mann, er verfüge über eine fundierte Allgemeinbildung/Schulbildung, die er in Österreich erhalten habe und könne lesen und schreiben. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es ihm als Minderjährigen gelungen sei, seine komplette Reisebewegung über mehrere Länder hinweg bis nach Österreich selbst und eigenständig zu organisieren und zu finanzieren. Wiederholt ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass von den in der Heimatprovinz aufhältigen Onkel und seiner „Kernfamilie (Mutter und Geschwister)“ im Iran zu erwarten sei, dass ihm durch diese eine ausreichende Unterstützung zuteil werden könne.
8. Gegen die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. bis VII. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Spruchpunkt IV. ist somit in Rechtskraft erwachsen.
9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 15.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Am 17.05.2019 langte eine Ergänzung zur Beschwerde seitens des Beschwerdeführers, in der die Feststellung einer weiteren Verurteilung beanstandet wurde, ein. Beigefügt wurde eine Urteilsausfertigung der betreffenden Verurteilung.
11. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde die Rechtssache der zuvor zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
12. Die Ergänzung zur Beschwerde vom 17.05.2019 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme übermittelt; eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und ist der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan (Provinz Maidan Wardak) aufgewachsen und arbeitete bis zu seinem zwölften Lebensjahr in der Landwirtschaft seines Vaters. Er besuchte in Afghanistan keine Schule. Im Jahr 2010 verließ er mit seiner Mutter Afghanistan und zog in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich wohnhaft war.
In Afghanistan (ebenfalls in der Provinz Maidan Wardak) sind entfernte Verwandte des Beschwerdeführers aufhältig, zu denen kein Kontakt besteht. Im Iran lebt seine Schwester. In Österreich befinden sich die Gattin, der Sohn und der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers sind mittlerweile verstorben.
Der Beschwerdeführer war seit seiner Ausreise nicht mehr in Afghanistan. In den Jahren 2017 und 2018 war er für jeweils etwa einen Monat im Iran.
Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig sowie gesund und weist die im Verfahrensgang genannte strafgerichtliche Verurteilung auf. Er ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen nach muslimischem Ritus verheiratet und hat mit dieser einen Sohn. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und erhält staatliche Unterstützung. Er verfügt über keine schulische und berufliche Ausbildung.
Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2016 zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt auf drei Jahre, wegen §§ 15, 127 StGB verurteilt.
1.2. Zur Veränderung bzw. Verbesserung der fallbezogenen Umstände
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der humanitären Lage bzw. der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ist festzustellen, dass sich die Umstände seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (23.06.2015) bzw. seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (17.10.2016) nicht nachhaltig und wesentlich verändert bzw. verbessert haben.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren.
Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, (Maidan) Wardak, hat sich in den letzten Monaten verschlechtert. Es kommt regelmäßig zu Sicherheitsoperationen und Gefechten zwischen Taliban, Aufständischen und Sicherheitskräften.
Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen.
Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen.
Die angespannte Lage in Afghanistan hat sich durch die Covid-19-Pandemie nochmals verschärft. Die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle steigt laut aktueller Daten (21.06.2020 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/daily_brief_covid-19_21_june_2020. pdf) auf 28.833 Infizierte in allen 34 afghanischen Provinzen an. 581 Personen sind bereits verstorben. Von den verstorbenen Personen haben 18 im Gesundheitsbereich gearbeitet. Die Mehrzahl der Todesfälle waren Personen im Alter zwischen 40-69 Jahren. Die höchste Anzahl an Fällen weist Kabul auf, gefolgt von Herat, Kandahar und Balkh. Das afghanische Gesundheitsministerium erwartet, dass die größte Welle von Infektionen mit COVID-19 erst noch bevorsteht. Das afghanische Finanzministerium rechnet aufgrund COVID-19 mit 50 % weniger Einnahmen im laufenden Finanzjahr.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen familiären Verhältnissen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten.
Die Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass dem Beschwerdeführer von im Heimatdorf in Maidan Wardak aufhältigen Onkeln und der Kernfamilie des Beschwerdeführers „(Mutter und Geschwister) im Iran“ zu erwarten sei, dass dem Beschwerdeführer durch diese eine ausreichende Unterstützung, beispielsweise durch Überweisungen, zuteil werden könne, ist nicht nachvollziehbar, hat doch der Beschwerdeführer angegeben, keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan zu haben. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer über seine im Iran befindliche „Kernfamilie“ angegeben, dass seine Mutter verstorben sei und seine kranke Schwester von einem Nachbarn versorgt werde.
Die Feststellung der strafrechtlichen Verurteilung ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Hinsichtlich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten zweiten strafrechtlichen Verurteilung wird aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers und nach Einsicht in das Urteil des BG Neumarkt bei Salzburg vom 19.07.2018, 7 U 28/18p, davon ausgegangen, dass diese nicht den Beschwerdeführer betrifft; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich hiezu trotz Aufforderung nicht geäußert.
2.2. Zur Veränderung bzw. Verbesserung der fallbezogenen Umstände
Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nachhaltig und wesentlich geändert bzw. verbessert haben, kann im Licht eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag bzw. des angefochtenen Bescheides andererseits getroffen werden.
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine Fluchtalternative in den Großstädten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung stehe. Hiezu ist anzumerken, dass diese Städte auch 2015 und in den folgenden Jahren in den Händen der Regierung lagen und sohin diesbezüglich keine Änderung der Lage eingetreten ist. Gestützt auf die neuesten Berichte der EASO sowie unter Heranziehung der UNHCR-Richtlinien vom August 2018 kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sich die Lage im Herkunftsstaat Afghanistan im Allgemeinen wesentlich und nachhaltig verbessert bzw. verändert hat.
2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
Die Länderfeststellungen beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, zuletzt aktualisiert am 18.05.2020, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet.
Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in das aktuelle Länderinformationsblatt und die aktuellen EASO-Berichte) versichert hat.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes I:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Im angefochtenen Bescheid wurde im Spruch betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich „§ 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005“ zitiert, aus der Begründung geht jedoch hervor, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkennbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 („nicht mehr vorliegen“) gestützt hat.
Weiters ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren eingeleitet hat, weil es (irrtümlicherweise) davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen – mehrere rechtskräftige Verurteilungen, de von Amts wegen zu verfolgen sind (§ 2 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005) – hiefür vorliegen. Dies entspricht jedoch, wie bereits oben festgestellt, nicht den Tatsachen und hätte daher aus diesem Grund das Aberkennungsverfahren nicht eingeleitet werden dürfen.
Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16 Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (vgl. VwGH vom 31.03.2010, 2007/01/1216).
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH). In Anlehnung an Artikel 16 der Statusrichtline bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Artikel 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl. Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:
Betreffend die individuelle Situation des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu dem Zeitpunkt, in dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nun über neugewonnene Lebenserfahrung verfügt. Die belangte Behörde hat den subsidiären Schutz zuerkannt, weil der Antragsteller minderjährig war, über keine sozialen und familiären Netzwerke in Afghanistan verfügte und einige Jahre im Iran verbracht hat.
Auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid vom 17.10.2016 war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Nachdem eine solche Verlängerung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nur dann zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach wie vor vorliegen, ging das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt implizit davon aus, dass die notwendigen Voraussetzungen trotz Erreichen der Volljährigkeit weiterhin bestünden (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Zwar kann vom Bundesamt grundsätzlich nicht erwartet werden, dass es im Zuge einer Verlängerung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine vollständige und neuerliche Prüfung wie bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt, allerdings ist es bei gewissen Anhaltspunkten dazu angehalten, näher zu prüfen. Einen solchen Anhaltspunkt stellt zweifellos das Alter der betroffenen Person dar, welches mit einem Blick auf das Geburtsdatum feststellbar ist. Insofern geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Bundesamt bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (Bescheid vom 17.10.2016) trotz Erreichen der Volljährigkeit keine maßgebliche Änderung der Umstände in persönlicher Hinsicht sah. Dasselbe gilt auch für das Vorliegen der strafrechtlichen Verurteilung vom 20.06.2016, da davon auszugehen ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerade in dieser Hinsicht einen Strafregisterauszug einholt. Im Übrigen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer sogar aufgetragen, das Bezug habende Urteil vorzulegen; dem ist der Beschwerdeführer auch nachgekommen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge weiterhin keine Kontakte in den Herkunftsstaat. Wieso das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nunmehr von drei Onkeln in Afghanistan ausgeht, die den Beschwerdeführer unterstützen können, ist nicht nachvollziehbar, ebenso wenig wie die nicht näher ausgeführte Begründung, dass der Beschwerdeführer durch seine Kernfamilie – Mutter und Geschwister – im Iran unterstützt werden könne, hat der Beschwerdeführer doch angegeben, dass seine Eltern mittlerweile (Vater 2017, Mutter 2018) verstorben seien, sein jüngerer minderjähriger Bruder nunmehr in Österreich lebe und lediglich seine Schwester im Iran aufhältig sei. Insgesamt zeigte die belangte Behörde im Vergleich zu den im Zuerkennungsbescheid angenommenen Sachverhaltselementen – die mit dem Verlängerungsbescheid aktualisiert wurden – keine Umstände auf, die eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers erkennen lassen.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde einmal (2016) ohne jegliche individuelle Begründung, wie insbesondere die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten, verlängert. Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, hat die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, es seien weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (vgl. dazu auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353-7). Die demnach entscheidungswesentlichen Umstände haben seit der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine Veränderung erfahren: So sind – entgegen der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges Netzwerk in Afghanistan zurückgreifen könnte, welches ihn im Fall seiner Rückkehr, etwa durch finanzielle Leistungen, nachhaltig unterstützen würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers und sein guter Gesundheitszustand seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter keine Änderung erfahren haben. Ebenso war der Beschwerdeführer - wie oben bereits ausgeführt - bereits bei der Verlängerung volljährig und wies bereits zu diesem Zeitpunkt seine Verurteilung wegen §§ 15m 127 StGB auf.
Dass keine weiteren „Integrationsschritte“, wie keine Vereinstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten gesetzt wurden, ist ebenso wenig ausschlaggebend (siehe diesbezüglich auch VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0203) wie das Vorliegen von verwaltungstrafrechtlichen Verurteilungen. Ferner lässt auch ein Vergleich der Situation von nach Afghanistan Rückkehrenden die Annahme einer entscheidungswesentlichen anhaltenden Veränderung bzw. Verbesserung nicht zu.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde bei der Prüfung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers offenbar von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ausgegangen. Eine Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt insofern ins Treffen geführt, als der Entscheidung der Zuwachs an Lebens- und Arbeitserfahrung in Österreich zugrunde gelegt wurden, was auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449). Hiezu ist zunächst aber festzuhalten, dass die Zuerkennung sich nicht auf eine einzelne Stadt, sondern auf das gesamte Staatsgebiet Afghanistans gestützt hat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zweifellos Lebenserfahrung gewinnen können. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gewährt, weil der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit 2010 im Iran aufhältig war und nunmehr seit Oktober 2013 – sohin seit fast sieben Jahren – in Österreich lebt, ist daher eine wesentliche Veränderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht zu erkennen, zumal den Länderberichten entgegen den Ausführungen der belangten Behörde auch keine Verbesserung der Gesamtsituation für Rückkehrer nach Afghanistan zu entnehmen ist.
Eine dauerhafte Verbesserung der Lage in Afghanistan, die wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, ist aus den im Bescheid angeführten Länderberichten keineswegs erkennbar. Dass sich die Lage in den in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat seit den Entscheidungen der belangten Behörde verbessert habe, hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr dorthin nunmehr möglich sei.
Die belangte Behörde hat es sohin verabsäumt konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den Beschwerdeführer seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung entscheidungswesentlich verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.
Sohin ist eine solche nachhaltige und wesentliche Veränderung bzw. Verbesserung der Umstände seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der Verlängerung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht erfolgt, weder in subjektiver noch objektiver Hinsicht. Insofern erfolgte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu Unrecht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht im Verfahren nach § 9 AsylG 2005 stets die Aberkennung des subsidiären Schutzes als solche im Mittelpunkt. Liegt der vom Bundesamt herangezogene Anwendungsfall für die Aberkennung nicht vor, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, eine Aberkennung nach einem anderen Fall zu prüfen, wenn diesbezüglich Anhaltspunkte vorliegen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Anhaltspunkte hiefür haben sich aber im gesamten Verfahren nicht ergeben.
In der Gesamtbetrachtung steht daher aus der Sicht des erkennenden Gerichtes in diesem Fall fest, dass keine wesentliche Veränderung bzw. Verbesserung der persönlichen Umstände seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgefunden hat.
3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II, IV, V, VI, VII:
Durch den Wegfall der Aberkennung des subsidiären Schutzes fehlt es den übrigen Spruchpunkten an einer Rechtsgrundlage, weswegen diese ersatzlos zu beheben sind.
3.3. Zur Behebung des Spruchpunktes III und zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung:
Wie bereits ausgeführt liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vor. Somit ist Spruchpunkt III zu beheben und dem Beschwerdeführer aufgrund seines fristgerechten Antrages vom 15.05.2018 die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um weitere zwei Jahre zu verlängern. Diese Frist ist ab der Zustellung dieses Erkenntnisses zu berechnen und kann somit erst im Nachhinein festgestellt werden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).
3.4. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal der Sachverhalt hinreichend klar ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Arbeitsfähigkeit befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Gesundheitszustand individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage Verlängerung Versorgungslage Volljährigkeit wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W127.2209526.1.00Im RIS seit
19.11.2020Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020