Entscheidungsdatum
30.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 1439193-2/38E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zahl 830818905-1671345:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet und stellt am 16.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zahl 830818905-1671345, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 07.10.2016, richtete sich gegenständliche, fristgerecht am 21.10.2016 eingebrachte, Beschwerde.
2. Die Beschwerdevorlage vom 15.11.2016 langte am 18.11.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde das Verfahren am 08.01.2018 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Es wurde für den 08.11.2019 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt zu der die Beschwerdeführerin, mit einer bevollmächtigten Vertreterin der XXXX , erschien. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Das psychiatrische Gutachten wurde am 31.12.2019 erstellt und daraus geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin verhandlungsfähig und in der Lage ist gleichbleibende Angaben zu tatsächlich Erlebtem zu machen, weshalb für 12.03.2020 die Fortsetzung der Verhandlung anberaumt wurde; diese musste jedoch wegen COVID-19 auf 31.07.2020 verschoben werden.
Mit Schreiben vom 29.07.2020 wurde die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zurückgezogen, weshalb die für 31.07.2020 anberaumte Verhandlung abberaumt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Die gegenständliche Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zahl 830818905-1671345, in dem der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Es liegt eine schriftliche Erklärung vom 29.07.2020 der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin, XXXX , vor, worin die Beschwerde zurückgezogen wird. Mit der Zurückziehung gegenständlicher Beschwerde ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016,
Zahl 830818905-1671345, erwuchs mit Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass gegenständliche Beschwerde freiwillig zurückgezogen und damit einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W215.1439193.2.00Im RIS seit
18.11.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020