Entscheidungsdatum
31.07.2020Norm
AuslBG §28Spruch
I416 2233355-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA Mag. Marko SZUCSICH, BAIER Rechtsanwälte KG, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2020, Zl. 1265581804/200520856, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird F O L G E gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei am 23.6.2020 im Hotel XXXX bei Arbeiten angetroffen, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein und wurde ihm eine Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG in der Fassung BGBl. I 72/2013 zur Last gelegt. Der anwesende verantwortliche Mitarbeiter der Firma XXXX GmbH, welche die Eigentümerin des Hotel XXXX ist, gab befragt an, dass er bei der Firma XXXX GmbH für den Materialeinkauf, Behördenwege, Energieanschlüsse, Heizung, Lüftung und Installateure zuständig sei, sowie dass er diverse Angebote von Firmen für die Renovierung einholen würde. Zum Beschwerdeführer führte er aus, dass dieser zusammen mit einem anderen seit ca. 10. Juni nachmittags im Schloss mit Rigipsarbeiten beschäftigt gewesen sei. Er könne weder sagen, wer den Arbeitern die Zimmerschlüssel ausgeteilt habe, oder wie diese auf die Baustelle gekommen seien, oder wer die Arbeiter organisiert habe. Er wisse auch nicht, wer ihnen Arbeitsanweisungen geben würde, er sei es nicht, kontrollieren würden die vorgenommenen Arbeiten die Geschäftsführerin der XXXX GmbH bzw. ihr Mann. Wer die Arbeitszeiten der Arbeiter kontrollieren würde, könne er auch nicht sagen, ebenso wenig könne er sagen, wie die Arbeiter bezahlt werden würden, er nehme jedoch an, dass die Firma die Arbeiter bezahlen würde, da es kommuniziert worden sei, dass es sich um Saisonarbeiter handeln würde, welche vorerst für dieses Projekt abgestellt worden seien. Durchgeführt, würden die Arbeiten mit Werkzeug und Material, welches er für die Firma XXXX GmbH angeschafft habe.
Der Beschwerdeführer wurde noch am 23.06.2020 niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er gesund und nicht verheiratet sei, dass er keine Kinder habe, dass er die Matura habe und drei Jahre die Handelsakademie besucht habe und zuletzt im Banja in Serbien gewohnt habe. In Österreich habe er keine Verwandten oder Familienangehörige, in Serbien würden seine Eltern und sein Bruder leben. Er gab weiters an, dass er am 9. Juni nach Österreich gekommen sei, da er eine Firma eröffnen möchte, Aufenthaltsrecht oder einen Aufenthaltstitel für Österreich und oder die EU würde er nicht besitzen, im Hotel habe er Fenster und Türen vermessen und verschiedene passende Bodenmuster ausprobiert, den Aufenthalt habe die XXXX Holding bezahlt. Er sei in Österreich nicht gemeldet gewesen, und habe im Hotel in XXXX gewohnt und gab weiters an, dass er nach zwei Tagen wieder hätte zurückfahren sollen.
Mit Schriftsatz vom 24.6.2020 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufgrund der erfolgten Niederschrift vom 23.06.2020 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und eine weitere Person bei der Übergabe einer Lieferung der serbischen Firma „ XXXX “ anwesend hääten sein sollen, um für den Fall, dass die zuliefernden Türen und Fenster der Qualität entsprechen würden, mit der Geschäftsführung der XXXX GmbH die Details des in Aussicht gestellten Folgeauftrags zu besprechen. Die Lieferung der ersten Türen habe sich aus verschiedenen Gründen in die Länge gezogen (Lieferschwierigkeiten des serbischen Unternehmens aufgrund der Corona Viruskrise, Lahmlegung der Produktion im Werk in Serbien aufgrund heftiger Überschwemmungen und gesundheitsbedingte Verhinderung der Geschäftsführung der XXXX GmbH). Weiters, wurde ausgeführt, dass die XXXX GmbH mit dem Beschwerdeführer keinerlei Vereinbarung darüber gehabt habe, dass dieser Arbeiten im XXXX durchführen solle, noch sei dieser zu Arbeiten welcher Art auch immer hinzugezogen worden, gewohnt hätte der Beschwerdeführer während seiner Wartezeit im Hotel und hätte er keinerlei Gehalt oder sonstige Vergütungen erhalten. Der Stellungnahme beigelegt war ein E-Mail-Verkehr zwischen XXXX GmbH Office und der Firma Almont032 d.o.o., vom 22.6.2020, sowie eine Arbeitsübersetzung dieses E-Mail-Verkehrs sowie, ein mit 10.5.2020 datierter Vertrag zwischen der XXXX und der XXXX GmbH in Englisch, zum Beweis für die Richtigkeit der Ausführungen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.6.2020 dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich ausgehändigt, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt V.).
Am 29.6.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
Mit Schriftsatz vom 22.7.2020 bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangt am 21.7.2020, wurde gegen Spruchpunkt IV. – die Erlassung eines Einreiseverbotes - Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im XXXX aufgehalten habe, da ihn die serbische Firma XXXX dorthin geschickt habe um einerseits bei der Übergabe der ersten Lieferung der Fenster und Türen dabei zu sein, um gemeinsam mit den Kunden die Qualität und Quantität der Lieferung zu überprüfen und andererseits um weitere Lieferungen mit der Geschäftsführerin zu besprechen. Da sich die erste Lieferung aufgrund von Problemen bei der Produktion in Serbien verzögert habe, und vor allem wegen der unsicheren Situation mit den Reisebeschränkungen sei der Beschuldigte nicht zwischendurch nach Serbien zurückgefahren. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit einer anderen Person aus diesem Grund in der Zwischenzeit Türen und Fenster vermessen, wobei sich beide nicht gewusst bewusst gewesen seien, dass es für diese Arbeiten eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich brauche. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer im XXXX einige kleinere Arbeiten verrichtet habe, da er nicht untätig im Schloss herumsitzen habe wollen. Eine separate Entlohnung sei jedoch weder von der serbischen Firma noch von der XXXX GmbH erfolgt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte in Serbien ein Café betreiben würde. Mit den Beschwerdeausführungen wurden umfangreiche Unterlagen vorgelegt, einerseits den Gesundheitszustand der Geschäftsführerin betreffend und andererseits die Zollerklärung hinsichtlich der Lieferung der Fenster und Türen, sowie Unterlagen hinsichtlich des Cafés in Serbien. Aus den obgenannten Gründen werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im Punkt IV., der die Erlassung eines Einreiseverbotes auf die Dauer von fünf Jahren vorsieht, ersatzlos aufheben, in eventu Punkt IV. des angefochtenen Bescheides aufheben und ein kürzeres Einreiseverbot verhängen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
In Serbien leben seine Eltern und sein Bruder. Der Beschwerdeführer betreibt in Serbien ein Café.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen.
Am 23.06.2020 wurde der Beschwerdeführer auf einer Baustelle angetroffen, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis zu Firma UBS Services GmbH steht bzw. von dieser entlohnt wird.
Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht aufrecht gemeldet. Über einen Aufenthaltstitel verfügt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer wurde am 29.6.2020 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Firmenbuch und AJ-Web eingeholt.
Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen zu seiner Identität bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des Beschwerdeführers werden durch seinen in Kopie vorliegenden Reisepass belegt.
Die Feststellungen zu seiner beruflichen Tätigkeit in Serbien insbesondere, dass er dort ein Café betreibt, ergeben sich aus den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Serbien verfügt ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (AS 19) dass der Beschwerdeführer serbisch spricht erschließt sich aus seiner Einvernahme ebenso, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers in Serbien aufhältig sind und er über keinerlei Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister.
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Im Fremdenregister ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers dokumentiert. Dergleichen wird von ihm auch gar nicht behauptet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2020 im XXXX bei einer Arbeit ohne entsprechende Bewilligung angetroffen wurde, beruht auf der vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift vom 23.06.2020 und der im Akt einliegenden Niederschrift der Finanzpolizei XXXX vom 23.06.2020, Zl.: XXXX .
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis zur Firma XXXX GmbH steht, oder dass er für seine Tätigkeit von dieser eine Bezahlung erhalten hat, ergibt sich aus den schlüssigen Angaben im Rahmen der Beschwerde, den Aussagen der Auskunftsperson im Rahmen der Niederschrift der Finanzpolizei (AS 5-6) und den Beschwerdeausführungen, sowie den vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Einreiseverbotes:
Die (rechtskräftige) Bestrafung einer Person nach dem AuslBG wegen Beschäftigung eines Fremden entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes bewirkt keine Bindung in einem gegen diesen Fremden geführten aufenthaltsbeendenden Verfahren. Da es auf den Ausgang eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens mangels Präjudizialität nicht ankommt, kommt eine Aussetzung des Verfahrens gegen den BF gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG nicht in Betracht (siehe VwGH 31.01.2013, 2011/23/0538).
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist hier zu berücksichtigen, dass die nach dem AuslBG nicht zulässige Verrichtung von Tätigkeiten aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden festgestellt wurde und somit der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG grundsätzlich als erfüllt anzusehen ist.
Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf allfällige Auskünfte eines Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Begründung, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er für die von ihm ausgeführten Arbeiten – dabei hat es sich nach seinen eigenen Angaben um das Ausmessen der Fenster und Türen gehandelt - eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich erforderlich ist, kann ihn daher nicht völlig entlasten.
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert grundsätzlich, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ist zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen, jedoch ist bei der Erstellung der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden und insbesondere das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr in Betracht zu ziehen.
Dabei ergibt sich hier, dass der im Bundesgebiet unbescholtene Beschwerdeführer einmal bei einer unerlaubten Tätigkeit angetroffen wurde, wobei im Rahmen der Beschwerdeausführungen sowohl hinsichtlich der Dauer seines Aufenthaltes als auch hinsichtlich der von ihm verrichteten Tätigkeiten glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass es sich um keine illegale Beschäftigung gehandelt habe. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er vorhatte, sich hier für längere Zeit unrechtmäßig aufzuhalten oder wiederholt gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Die Dauer seines Aufenthalts war zudem auch durch die derzeit herrschende Corona Pandemie bedingt – seit den umfangreichen Lockerungen am 01.06.2020 steigt die Zahl der COVID-19-Infektionen in Serbien wider an - und war auch diese Begründung schlüssig und nachvollziehbar. Es ist daher keine nennenswerte Wiederholungsgefahr anzunehmen, zumal das erstmalige Fehlverhalten des Beschwerdeführers angesichts der komplexen Rechtslage nicht überbewertet werden soll.
Da fallbezogen nur eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist das Einreiseverbot nicht zusätzlich zur Rückkehrentscheidung (die gemäß § 12a Abs 6 AsylG ohnedies 18 Monate ab der Ausreise des BF aufrecht bleibt), notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist unter Berücksichtigung der bloß einmaligen Verfehlung des Beschwerdeführers und den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen, die eine nachvollziehbare Begründung für den erstmaligen und kurzfristigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und daraus resultierend die durch ihn verrichteten Tätigkeiten, erkennen lassen, sowie angesichts seiner offensichtlichen Erwerbstätigkeit in Serbien und der damit verbundenen positiven Zukunftsprognose nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Beschäftigungsbewilligung Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Geringfügigkeitsgrenze illegale Beschäftigung Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2233355.1.01Im RIS seit
19.11.2020Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020