TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/4 W200 2201890-1

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Veröffentlicht am 04.08.2020
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Entscheidungsdatum

04.08.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W200 2201956-1/17E
W200 2201957-1/15E
W200 2201890-1/11E
W200 2201951-1/11E
W200 2201953-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ über die Beschwerde von

1.        XXXX , geb. 01.01. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 22.06.2018, Zl. 1104666704-160189413

2.        XXXX , geb. 01.01. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 22.06.2018, Zl. 1104660210-160189405

3.        XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 22.06.2018, Zl. 1104666606-160189383

4.        XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 22.06.2018, Zl. 1104666508-160189375

5.        XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 22.06.2018, Zl. 1146196305-170345536

alle StA. AFGHANISTAN, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Rech erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 2.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie 1.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

         ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

         auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 17.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

(siehe die entsprechenden Schriftsätze/Eingaben/niederschriftliche Erklärungen in OZ 16, 14, 10)

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W200.2201890.1.00

Im RIS seit

20.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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