Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Andrzej Kirylak in Wien, geboren am 28. April 1955, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien I, Kramergasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juni 1995, Zl. 4.215.425/12-III/13/92, betreffend Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 des Asylgesetzes 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. September 1986 stellte der Bundesminister für Inneres fest, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) sei und gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien stellte mit Bescheid vom 12. März 1992 gemäß § 3 des Asylgesetzes (1968) fest, daß der Beschwerdeführer nicht mehr Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei, weil hinsichtlich seiner Person der in Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, (im folgenden: GFK) genannte Tatbestand eingetreten sei. Die Behörde begründete diese Feststellung damit, daß es unbestreitbar sei, daß sich die politische Situation in Polen derart verändert habe, daß man nicht mehr von einem dort regierenden totalitären Regime sprechen könne, vor dem man aus begründeter Furcht vor Verfolgung fliehen müsse. Die erkennende Behörde gehe vielmehr davon aus, daß Polen nunmehr als demokratischer Staat mit entsprechender Regierungsform anzusehen sei. Frühere Regimegegner würden (heute) die höchsten Ämter bekleiden, die seinerzeit regierende kommunistische Partei sei aufgrund der freien Wahlen auf einen Stimmenanteil gesunken, der auch in sogenannten westlichen Demokratien zu finden sei. Weiters ergäben sich (aus heutiger Sicht) keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Demokratisierungsprozeß nur vorübergehend sei. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, daß sich diese grundlegenden Veränderungen derart vollzogen hätten, daß eine Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehe. Das Wesen des Asylrechts liege darin, Verfolgten Schutz zu gewähren, solange sie dieses Schutzes tatsächlich bedürften. Aus der Aktenlage und den allgemeinen Erfahrungswerten ergebe sich, daß der Beschwerdeführer dieses Schutzes nicht mehr bedürfe. Vielmehr könne ihm zugemutet werden, daß er sich wieder des Schutzes seines Heimatlandes bediene.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, daß sich die Behörde in ihrer Begründung auf die "Aktenlage" und "allgemeine Erfahrungswerte" beziehe, daß jedoch der Aktenlage diesbezüglich "keinerlei Hinweis entnommen werden" könne. Der Beschwerdeführer bestritt, daß in seinem Fall der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK zutreffe. Bei Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK sei ebenso wie bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK von einer individuellen Prüfung auszugehen und insbesondere die subjektive Komponente, d.h. die Frage nach der psychischen Verfassung des Flüchtlings im Hinblick auf in der Vergangenheit erlittene Verfolgung, zu berücksichtigen. Eine derartige Prüfung sei dem erstinstanzlichen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Wie im Bescheid vom 19. September 1986 festgestellt worden sei, sei der Beschwerdeführer in Polen inhaftiert und Verhören ausgesetzt gewesen. Nach seiner Flucht sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Überdies sei ihm "bei meiner Rückkehr" (gemeint wohl: für den Fall der Rückkehr) ein Gerichtsverfahren angedroht worden. Schließlich sei der Beschwerdeführer seit November 1984 in Österreich aufhältig, seine beiden Söhne seien in Österreich geboren worden und seine Frau sei in Österreich berufstätig. Aus all diesen Gründen sei es ihm nicht zumutbar, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen.
In Erledigung dieser Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 27. Juni 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Z. 3 und § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 festgestellt, daß hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers der in Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK genannte Tatbestand eingetreten sei.
Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer sei polnischer Staatsangehöriger und am 28. November 1984 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. September 1986 als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1968 anerkannt worden sei. Die Bundespolizeidirektion Wien habe dem Beschwerdeführer niederschriftlich am 17. Jänner 1992 mitgeteilt, daß hinsichtlich seiner Flüchtlingseigenschaft die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens beabsichtigt sei, weil er Anstrengungen unternommen habe, nach Polen zu reisen, woraus seine Absicht zu erkennen sei, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe nicht beabsichtigt, sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates zu begeben. Er habe versucht, aus humanitären Gründen (um seine schwerkranke Großmutter zu besuchen) eine Ausnahmebewilligung zu bekommen, und darauf hingewiesen, daß er ja tatsächlich kein Konventionsreisedokument erhalten habe und auch kein anderes Reisedokument besitze. Außerdem sei er nicht nach Polen gereist. Vielmehr habe er sein Ansuchen zurückgezogen, sobald er erfahren habe, daß dies nicht möglich sei.
Nach einer Wiedergabe der einschlägigen Vorschriften führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1986 als Flüchtling anerkannt worden, weil die Behörde es damals für erwiesen gehalten habe, daß auf ihn die Merkmale der Legaldefinition des "Flüchtlings" gemäß Art. 1 Abschnitt A GFK zuträfen. Die Umstände, die zu seiner damaligen Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, würden somit mit den Tatbestandsmerkmalen der Legaldefinition des Flüchtlings kongruieren, d.h. daß der Beschwerdeführer sich aus wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seiner Heimatlandes befunden habe und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt gewesen sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die "Qualität des asylbegründenden Sachverhaltes" habe das seinerzeitige Vorbringen des Beschwerdeführers "insbesondere aus dem damals amtsbekannten Hintergrund eines totalitären Staatssystems in Polen, das jedoch in der Gegenwart längst nicht mehr existiert", gewonnen, weshalb objektiv nicht mehr weiterhin davon auszugehen sei, daß dem Beschwerdeführer im Falle seiner Heimkehr nach Polen im Sinne der Genfer Konvention tatbestandsmäßige Verfolgung widerfahre.
Daß der Beschwerdeführer auch subjektiv keinerlei Furcht verspüre, der Hoheitsgewalt Polens, wenn auch nur temporär, "ausgeliefert" zu sein, ergebe sich einwandfrei aus den zielstrebigen Vorbereitungen des Beschwerdeführers zu einer Reise nach Polen. Überdies habe er im gesamten Verfahren keinerlei diesbezügliche Behauptung einer seinerseits noch bestehenden Furcht erhoben, sondern anläßlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 17. Jänner 1992 ausdrücklich angegeben, daß er erst dann seine Bemühungen um eine Ausnahmegenehmigung für eine Reise nach Polen eingestellt habe, als er von deren rechtlichen Unmöglichkeit erfahren gehabt habe.
Den Berufungsausführungen sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer auch dort keine konkret auf seine Person bezogenen, aktuellen Sachverhalte darbiete, die eine Prognose zuließen, daß ihm auch heute noch, unter den geänderten politischen Verhältnissen in Polen, im Sinne der Genfer Konvention tatbestandsmäßige Verfolgung in seinem Heimatland zuteil werden könnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, sich tatsächlich mit der politischen Situation in Polen auseinanderzusetzen. Hätte die belangte Behörde sich damit auseinandergesetzt, so hätte sie erkennen müssen, daß politische Kräfte, die an den politischen Morden im Jahre 1974 und der Verfolgung der Studentenbewegungen, welchen sich der Beschwerdeführer teilweise angeschlossen gehabt habe, beteiligt gewesen seien, auch heute noch wirksame Vertretungen im Parlament und damit maßgeblichen Einfluß in den zuständigen Ministerien besäßen. Die belangte Behörde übersehe, daß die Nachfolgepartei der kommunistischen Partei bei den letzten Wahlen große Zugewinne erreichen und sogar "höchstpolitische Ämter" besetzen habe können. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde auch erkennen müssen, daß politisch motivierte Morde aus dem Jahre 1974 bis heute nicht aufgeklärt worden seien. Sehe man die aktuelle politische Situation, so müsse man auch erkennen, daß aufgrund der Erstarkung der kommunistischen Kräfte in Polen jemand, der sich in den frühen Siebzigerjahren politische Feinde gemacht habe, auch heute "aufgrund der Erstarkung der Altkommunisten" sicherlich begründete Sorgen um seine Sicherheit habe.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Jahre 1974 damals eingesperrt, verhört und verfolgt worden sei und jene Kräfte, die an diesen politischen Verfolgungen, insbesondere auch politischen Morden im Jahre 1974 beteiligt gewesen seien, nach wie vor maßgeblichen politischen Einfluß besäßen.
Weiters stelle die belangte Behörde zu Unrecht fest, daß der Beschwerdeführer subjektiv keinerlei Furcht verspüre, der Hoheitsgewalt Polens, wenn auch nur temporär, ausgeliefert zu sein, weil er zielstrebig Vorbereitungen für eine Reise nach Polen vorgenommen habe. Die belangte Behörde setze sich in diesem Punkte nicht genügend mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinander, da der Beschwerdeführer sehr wohl dargetan habe, daß er sich lediglich interessiert und Erkundigungen eingeholt habe, ob es möglich wäre, unter österreichischem Schutz ein kurze Reise nach Polen zu machen, um seine im Sterben liegende Großmutter noch einmal zu sehen. Es sei daher keinesfalls davon die Rede gewesen, daß der Beschwerdeführer sich temporär der Hoheitsgewalt Polens habe ausliefern wollen und somit subjektiv keinerlei Furcht verspürt habe. Die belangte Behörde sei auch hier verpflichtet gewesen, sich mit dem Anliegen des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen, und hätte somit feststellen müssen, daß aus dem Ansuchen, die sterbende Großmutter zu besuchen, noch keinerlei Anzeichen des Beschwerdeführers dafür vorgelegen hätten, daß er sich angstlos nach Polen habe begeben wollen.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer, daß es die belangte Behörde entgegen § 20 Asylgesetz 1991 unterlassen habe, sich umfassender mit der politischen aktuellen Situation zu beschäftigen und etwaige Anfragen über die Zusammensetzung der polnischen Regierung einzuholen. Bei Einholung derartiger Anfragen wäre die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, daß die ehemaligen kommunistischen Kräfte in Polen nach wie vor stark im Aufwind seien, bei den letzten Wahlen "großartige Erfolge" erzielt hätten und wichtige politische Posten besetzten. Folglich hätte die belangte Behörde erkennen müssen, daß der Beschwerdeführer bei Rückkehr in sein Heimatland etwaigen Verfolgungen wieder ausgesetzt wäre.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 des Asylgesetzes 1991 verliert ein Flüchtling das Asyl, wenn festgestellt wird, daß hinsichtlich seiner Person einer der im Art. 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c oder Art. 33 Abs. 2 GFK genannten Tatbestände eingetreten ist.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn
"5. die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen".
Im Verwaltungsverfahren war dem Beschwerdeführer zur Annahme der Behörde erster Instanz, die politische Situation in Polen habe sich derart verändert, daß man nicht mehr von einem dort regierenden totalitären Regime sprechen könne, kein Parteiengehör eingeräumt worden. Indem er in seiner Berufung vorbrachte, es könne der Aktenlage keinerlei Hinweis darauf entnommen werden, daß er des dem Asylrecht inhärenten Schutzes nicht mehr bedürfe, bestritt er die Feststellungen der Erstbehörde, mithin die maßgebliche Änderung der politischen Verhältnisse in Polen.
Da der Beschwerdeführer zur Änderung der Verhältnisse in Polen nach Ausweis der Verwaltungsakten bei seiner niederschriftlichen Einvernahme nicht befragt wurde, kann es unerörtert bleiben, ob die Bestimmung des § 20 Asylgesetz 1991 auf Verfahren nach § 5 Abs. 1 leg. cit. anwendbar ist, weil die belangte Behörde auch bei Anwendung dieser Bestimmung nach deren Abs. 2 infolge der vorliegenden Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen wäre, auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Die belangte Behörde hat dies gänzlich unterlassen und sich damit begnügt, ohne nähere Begründung festzustellen, daß das ehemalige, im Bescheid so bezeichnete "totalitäre Staatssystem" in Polen "längst nicht mehr" existiere. Sie ist auch nicht darauf eingegangen, daß seit den der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Parlamentswahlen in Polen im Jahr 1993 die als Nachfolger der kommunistischen Partei gegründete "Sozialdemokratie Polens" an der Regierung beteiligt ist. Weshalb auch angesichts dieser (neuerlich) geänderten politischen Situation davon ausgegangen werden könne, daß die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ausschlaggebenden Umstände nicht mehr vorlägen, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Infolge des Unterlassens entsprechender Erhebungen und des Unterbleibens jeglichen Parteiengehörs sowie wegen des Unterlassens einer nachvollziehbaren Begründung ist der belangten Behörde ein Verfahrensmangel anzulasten, bei dessen Vermeidung sie, wie das ausführliche Beschwerdevorbringen zur Lage in Polen nach der Wahl aus 1993 zeigt, zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Soweit die belangte Behörde - anders als die Behörde erster Instanz - aus den so bezeichneten "zielstrebigen Vorbereitungen einer Reise" des Beschwerdeführers nach Polen ableitet, daß der Beschwerdeführer subjektiv keinerlei Furcht verspüre, der Hoheitsgehalt Polens ausgeliefert zu sein, verkennt sie, daß es bei Heranziehung des Tatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK - nur auf diesen hat sich die belangte Behörde gestützt - wie im Fall der Asylgewährung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK auf eine nur subjektiv empfundene Furcht des Betroffenen nicht ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1996, Zl. 95/01/0389). Die erforderlichen Feststellungen, wonach Furcht vor Verfolgung nach objektiven Maßstäben im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr vorliege, wie es Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK voraussetzt, hat die belangte Behörde nach dem bisher Gesagten aber nicht getroffen.
Der angefochtene Bescheid war daher infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010024.X00Im RIS seit
27.11.2000