TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/12 W185 2231018-1

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Entscheidungsdatum

12.08.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W185 2231018-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX vormals XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zl. 1261562604-200209225, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

Die Mutter des Beschwerdeführers reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde bzw Bundesamt) vom 30.05.2017 wurde deren Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 30.05.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Afghanistan keiner individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei bzw. habe sie keine Bedrohung oder Verfolgung ihrer Person und damit keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht. Eine Bedrohung oder Verfolgung – weder iSd der GFK noch aus sonstigen Gründen – habe die Genannte mehrmals dezidiert verneint und kategorisch ausgeschlossen bzw. nicht glaubhaft vorgebracht.

Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2018 wurde der Mutter des Beschwerdeführers die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2020 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis 27.07.2022 verlängert.

Am XXXX kam der nunmehrige Beschwerdeführer zur Welt. Seine leibliche Mutter, XXXX (vormals XXXX ) XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, stellte am 24.02.2020 als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz für das in Österreich nachgeborene Kind (§ 17 Abs 3 AsylG). Sie gab hierbei an, der mj Beschwerdeführer habe keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten. Der Antrag des mj Beschwerdeführers beziehe sich ausschließlich auf die Gründe der Mutter. Die gesetzliche Vertretung verzichte auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren.

Am 29.04.2020 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers ein. In Beantwortung des Fragenkatalogs wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben in ihrem Asylverfahren der Wahrheit entsprechen würden und diese nach wie vor aufrecht seien. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gab die Genannte an, diese würden sich auf ihre Fluchtgründe beziehen. Ihr Ehemann bzw. Vater des Beschwerdeführers lebe in Italien und sei dort schutzberechtigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Mutter des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Ein Aberkennungsverfahren sei gegen die Bezugsperson nicht eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Flucht- und Asylgründe vorgebracht. Die belangte Behörde gehe nicht von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK aus, da der Beschwerdeführer keine eigenen Flucht- oder Asylgründe vorgebracht habe. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da fallgegenständlich keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch dem Beschwerdeführer die Zuerkennung von Asyl aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten, abgeleitet von seiner Mutter, zu erteilen. Die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung ende gleichzeitig jener der Mutter (20.05.2020).

Gegen Spruchpunkt I des oben angeführten Bescheids des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Neugeborenen handle, dessen Mutter aus einen Land stamme, in dem Gesetze, die dem Schutz von Frauen und Kinder dienen sollten, nicht konsequent bzw gar nicht exekutiert werden würden, und in dem religiös-kulturelles Denken und Gewohnheiten das gesamte staatliche Handeln dominieren und überschatten würden. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da sich die Beschwerdegründe des Beschwerdeführers insbesondere auf die Fluchtgründe seiner Mutter beziehen würden, werde vollinhaltlich auf deren Verfahren verwiesen.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Österreich geboren worden. Er ist afghanischer Staatsangehöriger.

Der Mutter des Beschwerdeführers, einer StA von Afghanistan, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2018 wurde der Mutter des Beschwerdeführers die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2020 erteilt. Zwischenzeitig erfolgte eine Verlängerung bis 27.07.2022. Ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.

Der Vater des mj Beschwerdeführers und Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers lebt in Italien und ist dort subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Für den mj Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht; seine Fluchtgründe beziehen sich ausschließlich auf die Fluchtgründe seiner Mutter.

Zu den Fluchtgründen der Mutter hielt die belangte Behörde im Bescheid vom 30.05.2017 fest, dass diese in Afghanistan keiner individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei bzw. habe sie keine Bedrohung oder Verfolgung ihrer Person und damit keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht. Eine Bedrohung oder Verfolgung – sowohl iSd der GFK als auch aus sonstigen Gründen – habe die Mutter des Beschwerdeführers mehrmals dezidiert verneint und kategorisch ausgeschlossen bzw. nicht glaubhaft vorgebracht.

Die Behörde hat sich bereits umfassend mit den Fluchtgründen der Mutter des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese (rechtskräftig) als nicht asylrelevant angesehen.

Der mj Beschwerdeführer ist in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung iSd GFK ausgesetzt.

2.       Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt.

2.1.    Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des mj Beschwerdeführers ergeben sich der vorgelegten Geburtsurkunde und den dahingehend übereinstimmenden Angaben seiner Mutter.

Die Feststellungen betreffend die Mutter des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen/Dokumenten, den eigenen glaubhaften Angaben der Genannten sowie aus der Einsicht in den Verwaltungsakt der Mutter des Beschwerdeführers, insbesondere in den Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2017, und in das zentrale Fremdenregister.

Die Feststellung, dass der Vater des mj Beschwerdeführers in Italien aufhältig ist und dort den Status des subsidiär Schutzberechtigten hat, basiert auf den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers sowie insbesondere auf dem vorgelegten italienischen Dokument „Permesso di Sogiorno“ des Vaters des Beschwerdeführers, woraus sich dessen dortiger Status (prot. sussidiaria) ergibt.

2.2.    Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich des mj Beschwerdeführers wurden keine eigenen Antragsgründe vorgebracht, sondern wurde auf das Fluchtvorbringen seiner Mutter verwiesen. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.02.2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Gründe für die Statuszuerkennung habe und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe der Mutter beziehen würden. Die Mutter verzichte als gesetzliche Vertreterin auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren (siehe hiezu AS 1). Auch gab die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 29.04.2020 an, in ihrem Asylverfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und dass alle erstatteten Angaben weiterhin aufrecht seien. Zu den Fluchtgründen des mj Beschwerdeführers befragt, verwies die Genannte explizit auf „die Probleme seiner Mutter“ (AS 11).

Die Fluchtgründe der Mutter des Beschwerdeführers wurden bereits in deren rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren als nicht asylrelevant beurteilt.

Mit diesem Vorbringen wurde eine asylrelevante Verfolgung des mj Beschwerdeführers in Afghanistan nicht dargetan.

Dem mj Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.05.202 erteilt. Allfällige weitere Auseinandersetzungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, einer drohenden massiven Ausgrenzung und dem drohenden Entzug jeder Lebensgrundlage, waren daher nicht anzustellen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.    Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.         dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2.         der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Antragsteller, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie beweiswürdigen ausgeführt, brachte der mj Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vor bzw wurden für diesen keine solchen vorgebracht, sondern wurde ausschließlich auf die Fluchtgründe seiner Mutter Bezug genommen. Da sich aus dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen (VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua. mwN), ist aufgrund des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 m.w.N.). Im konkreten Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass (abstrakt mögliche) altersspezifische Gefährdungen in der Person des minderjährigen Beschwerdeführers bestehen oder sich in seiner Person verdichten, sodass die Verwirklichung solcher nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.

Im Verfahren haben sich somit keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des mj Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.

Im Ergebnis droht dem mj Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

§ 34 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG idgF ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Beschwerdeführer ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kind einer Fremden, der in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dem Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 30.04.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist nicht Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (seinem im Italien aufhältigen Vater wurde dort der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt). Eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG kommt daher nicht in Betracht.

3.2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“

Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit (jüngst wieder VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht – im vorliegenden Fall erneut - von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12).

Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem mj Beschwerdeführer bzw mit dessen gesetzlicher Vertreterin nochmals zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2231018.1.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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