TE Bvwg Beschluss 2020/8/13 W282 1264397-2

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Entscheidungsdatum

13.08.2020

Norm

AVG §62 Abs4
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs5
VwGVG §17

Spruch

W282 1264397-2/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A)       

Das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2020, Zl. W282 1264397-2/2Z, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der Spruchkopf in serbischer Sprache richtig wie folgt lautet:
„Savezni upravni sud je po sudiji Mag. Florian KLICKA, BA odlu?uju?i o žalbi gospodina/gospo?e XXXX , ro?. XXXX , državljan/državljanka Serbien, zastupan/a po RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, protiv rešenja Saveznog ureda za strance i azil od XXXX , br. XXXX , priznao za pravo:“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2020 zur Zl. W282 1264397-2/2Z wurde der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid im Hinblick auf dessen Spruchpunkt V. die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.

Dabei entstand eine auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit, als eine nicht korrekt angepasste Dateiversion des genannten Teilerkenntnisses zur Genehmigung gelangte. Hierdurch war in dem in die serbische Sprache übersetzen Spruchkopf im genannten Teilerkenntnis irrtümlich die Leiterin einer anderen Gerichtsabteilung als zur Entscheidung berufene Richterin eingetragen. Tatsächlich ist das ggst. Verfahren jedoch von Leiter des Gerichtsabteilung W282 zu führen und zu entscheiden. Der in deutscher Sprache gehaltene Spruchkopf des genannten Teilerkenntnisses ist von diesem Mangel nicht betroffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifel- und widerspruchsfrei aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus dem genannten Teilerkenntnis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG sind Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Da gemäß dieser Bestimmung ggst. eine technisch auf mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit im genannten Teilerkenntnis vorlag, war diese amtswegig zu berichtigen.

Zu B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.1264397.2.01

Im RIS seit

20.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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