TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/13 W212 2207221-1

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Entscheidungsdatum

13.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

W212 2207221-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zahl: 401123701-180818835, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 29.08.2018 im Bundesgebiet im Zuge einer polizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle bekleidet mit schmutziger Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhen angetroffen und zur Ausweisleistung aufgefordert; das vom Beschwerdeführer vorgewiesene slowenische Ausweisdokument wurde durch die einschreitenden Beamten als Totalfälschung qualifiziert. Nachdem auf seinem Mobiltelefon ein Foto eines serbischen Reisepasses mit einem Lichtbild des Beschwerdeführers aufgefunden worden war, räumte der Beschwerdeführer ein, tatsächlich serbischer Staatsbürger zu sein und die im Spruch ersichtlichen Personalien zu führen.

Am 29.08.2018 wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter zum Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden polizeilich einvernommen.

Die Einholung eines Sozialversicherungsdatenauszugs ergab, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 erstmals eine Arbeitstätigkeit unter der slowenischen Alias-Identität aufgenommen und den gefälschten slowenischen Ausweis bei insgesamt zehn verschiedenen Arbeitgebern vorgelegt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer den gefälschten slowenischen Ausweis zur Eröffnung eines Kontos gebraucht.

Der Beschwerdeführer wurde sodann auf Grundlage eines durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

Am 30.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, er sei immer wieder, zuletzt am 26.08.2018, nach Österreich gekommen, wobei der Zweck der Einreise die Suche nach Arbeit gewesen sei. Befragt, weshalb er sich gegenüber der Polizei mit einem gefälschten slowenischen Aufenthaltstitel ausgewiesen hätte, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei die einzige Möglichkeit gewesen, um in Österreich arbeiten zu können. Der Beschwerdeführer wohne bei einem Freund, dessen genaue Adresse er nicht benennen könne und sei im Bundesgebiet deshalb nicht behördlich gemeldet, da er nur 15 bis 20 Tage arbeiten und anschließend wieder nach Hause fahren habe wollen. Er sei in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen, da er in Serbien keine Arbeit habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei minderjährige Söhne. Er verfüge über Barmittel in der Höhe von EUR 31,-. In Serbien würden die Ehegattin, die beiden minderjährigen Söhne und die Mutter des Beschwerdeführers leben, mit welchen er im Herkunftsland in einem gemeinsamen Haushalt wohne. In Österreich lebe ein Bruder des Beschwerdeführers, welcher einen österreichischen Aufenthaltstitel besitze. In Österreich sei der Beschwerdeführer in keinen Vereinen Mitglied, er habe keine österreichischen Freunde oder Bekannte und habe keinen Deutschkurs absolviert. Nach allfälligen einer Rückkehr nach Serbien entgegenstehenden Gründen gefragt, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nach Österreich gekommen, um zu arbeiten, damit er in Serbien überleben könne. Der Beschwerdeführer erklärte, auf die Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes und Verhängung von Schubhaft, zu verzichten.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm §10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen verhängt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte dessen serbische Staatsbürgerschaft, nicht jedoch seine genaue Identität, fest. Der Beschwerdeführer sei mit einem gefälschten slowenischen Aufenthaltstitel in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um einer Arbeit nachzugehen und sei bei der Schwarzarbeit angetroffen worden. Dieser habe sich unangemeldet und unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, er habe in Österreich keine Angehörigen, sei in keinen Vereinen Mitglied, beherrsche die deutsche Sprache nicht und sei keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Die Einreise mit einem gefälschten slowenischen Identitätsdokument, das Untertauchen und die Ausübung einer illegalen Beschäftigung würden eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltes, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen.

Am 31.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.

Am 01.09.2018 wurde der serbische Reisepass des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum abgegeben.

Am 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.

3. Gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides richtet sich die am 25.09.2018 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründet wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und sich demgemäß illegal im Bundesgebiet befunden zu haben; dieser habe Österreich bereits verlassen. Dem angefochtenen Bescheid ließe sich jedoch nicht entnehmen, in wie weit vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausginge, insbesondere eine solche, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in der maximalen gesetzlich zulässigen Dauer rechtfertige. Die Bemessung des Einreiseverbotes sei willkürlich und nicht nachvollziehbar erfolgt. Es werde daher beantragt, Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest.

1.2. Am 29.08.2018 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Zuge einer Baustellenkontrolle durch die Polizei angehalten und legitimierte sich mittels eines totalgefälschten slowenischen Ausweises, welcher ihn als einen slowenischen Staatsangehörigen mit einem abweichenden Namen und Geburtsdatum auswies.

Unter jener Alias-Identität war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von 01.02.2013 bis 22.02.2013, von 15.10.2014 bis 28.11.2014, von 01.12.2014 bis 19.12.2014, von 19.01.2015 bis 26.02.2015, von 18.03.2015 bis 30.03.2015, von 26.08.2015 bis 12.11.2015, von 26.04.2016 bis 31.05.2016, von 01.06.2016 bis 10.06.2016, von 18.07.2017 bis 31.10.2017, von 09.11.2017 bis 31.01.2018, von 30.03.2018 bis 30.04.2018, von 01.06.2018 bis 29.06.2018 sowie von 02.07.2018 bis 30.08.2018 als (zum Teil geringfügig beschäftigter) Arbeiter gemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.

Der Beschwerdeführer reiste wiederholt zum Zweck der Aufnahme einer illegalen Beschäftigung ins Bundesgebiet ein.

Eigenen Angaben zufolge ist er im Jahr 2018 nach Schweden gereist, wo er für einen Zeitraum von 20 Tagen ebenfalls einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen ist.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet über EUR 31,- an Bargeld und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel. Der Beschwerdeführer hat im Vorfeld seines Aufgriffs keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besessen. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus illegaler Beschäftigung zu erzielen.

1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist verheiratet und hatte seinen Lebensmittelpunkt stets in Serbien, wo er durch seine Ehefrau, seine beiden minderjährigen Kinder und seine Mutter familiäre Anknüpfungspunkte hat. Der Beschwerdeführer spricht Serbisch. Der Beschwerdeführer hat angegeben, in Österreich einen zum Aufenthalt berechtigten Bruder zu haben. Es wurde nicht vorgebracht, dass er zu seinem Bruder in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stünde, welches über die zwischen volljährigen Verwandten dieser Art üblicherweise vorliegende Beziehungsintensität hinausgehen würde. Dem Bruder des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2018 nach Serbien abgeschoben und hält sich seither nicht mehr im Bundesgebiet auf.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, sowie die gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie dem im Verwaltungsakt ersichtlichen serbischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die Verwendung eines gefälschten slowenischen Personaldokumentes im österreichischen Rechtsverkehr, die wiederholte Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unter Führung seiner slowenischen Alias-Identität sowie dessen Mittellosigkeit ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere den ausdrücklichen dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2018 sowie anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 29.08.2018; die dargestellten, zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogenen, Aspekte seines Fehlverhaltens wurden vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2018, anlässlich derer ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen, sowie im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ausdrücklich eingeräumt. Auch die Beschwerde stellt die Illegalität des Aufenthalts, die wiederholte Ausübung einer nach den Bestimmungen des AuslBG unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie die langjährige Verwendung eines gefälschten Identitätsdokumentes nicht in Abrede.

Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verfügt hätte. Im Zentralen Fremdenregister scheinen keine diesbezüglichen Vermerke auf und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers scheinen in einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.10.2018, der im Akt aufliegt, auf. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ein, unter Gebrauch des gefälschten slowenischen Ausweisdokuments langjährig bei verschiedenen Arbeitgebern im Bundesgebiet unter falschen Personalien beschäftigt gewesen zu sein, zudem erklärte er anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 29.08.2018, im Jahr 2018 nach Schweden gereist zu sein, wo er für einen Zeitraum von 20 Tagen ebenfalls einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen sei.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 30.08.2018 an, über EUR 31,- an Barmittel, ansonsten aber über kein Vermögen oder Ersparnisse zu verfügen und derzeit auch keiner Beschäftigung nachzugehen. Eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Verfahren auch nicht behauptet oder nachgewiesen. Vielmehr räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er sich aufgrund des Umstandes, dass er in Serbien keine Arbeit gefunden hätte, zur Aufnahme unerlaubter Arbeiten im Gebiet der Mitgliedstaaten unter Gebrauch eines gefälschten Identitätsdokumentes veranlasst gesehen hat.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Serbien, zu seinen dortigen familiären Bezügen sowie den mangelnden familiären und privaten Bindungen und der fehlenden Integration in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, die sich auch mit den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid decken und denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinem in Österreich aufenthaltsberechtigten Bruder in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen.

Die am 06.09.2018 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

...“

3.2.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

3.2.3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung eines totalgefälschten slowenischen Identitätsdokuments wiederholt illegalen Beschäftigungen entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nachgegangen sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.

3.2.3.1. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.

Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

3.2.3.2. Da der Beschwerdeführer fallgegenständlich ausdrücklich eingeräumt hat, ein gefälschtes slowenisches Identitätsdokument verwendet zu haben, um dadurch die Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu erlangen und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass er im Bundesgebiet unter Verwendung seiner slowenischen Alias-Identität im Zeitraum von Anfang 2013 bis zu seinem Aufgriff Ende August 2018 bei zehn verschiedenen Arbeitgebern unselbständig beschäftigt gewesen ist, ist von einem dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gleichgelagerten Unrechtsgehalt auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat durch das dargestellte Verhalten des mehrjährigen Gebrauchs eines totalgefälschten Identitätsdokuments zwecks Verschaffung eines Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen und bereit ist, potentielle Arbeitgeber über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen, um sich Vorteile zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, im Jahr 2018 auch in Schweden einer Schwarzarbeit nachgegangen zu sein.

Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der geltenden Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Unter Beachtung des zuvor Gesagten ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

3.2.4. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und bereits ab dem Jahr 2013 unter Verwendung eines totalgefälschten slowenischen Identitätsdokumentes unter einer Alias-Identität bei zehn verschiedenen Dienstgebern im Bundesgebiet gemeldet gewesen ist. Da er überdies mit Ausnahme von Barmitteln in der Höhe von EUR 31,- mittellos war und selbst einräumte, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse im Herkunftsstaat keine andere Möglichkeit gesehen zu haben, als unter Gebrauch des gefälschten Identitätsdokumentes einen Zugang zu Beschäftigungsverhältnissen im Bundesgebiet zu erwirken, ging die Behörde zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt künftig neuerlich durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Gerade weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, er darüber hinaus schon seit mehreren Jahren wiederholt im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und er seinen Lebensunterhalt durch illegale Erwerbstätigkeit verdiente, erscheint eine Wiederholungsgefahr nicht nur naheliegend, sondern geradezu erwiesen.

3.2.5. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, zu seinem in Österreich aufenthaltsberechtigten volljährigen Bruder in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen und es wird ihm während der Dauer des Einreiseverbotes möglich sein, den Kontakt zu seinem Bruder über Besuche in Serbien und in Drittstaaten sowie telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten. Darüberhinausgehende familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

3.2.6. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren steht im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers angesichts der Vielzahl der unter Gebrauch des gefälschten Identitätsdokuments während eines mehr als fünfjährigen Zeitraums eingegangenen Arbeitsverhältnisse in angemessener Relation.

Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen unerlaubten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, seines illegalen Aufenthalts und des Gebrauchs eines gefälschten Identitätsdokuments getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt, wobei die Behörde unter Abwägung der vom Beschwerdeführer konkret gesetzten Handlungen eine einzelfallbezogene Begründung des Einreiseverbotes vorgenommen hat. Die Beschwerde hat die Beurteilung des angefochtenen Bescheides pauschal bestritten, jedoch keine Sachverhalte aufgezeigt, die zu einem für den Beschwerdeführer allenfalls günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein auf die Durchführung einer Verhandlung zielender Antrag in der Beschwerde gar nicht gestellt und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet worden ist (siehe VwGH 03.09.2019, Ra 2015/21/0054 mwN). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2207221.1.00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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