TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/13 W111 1312942-8

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Entscheidungsdatum

13.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §55 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W111 1312942-8/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, Zl. 770352502-170991165, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 8, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 1 FPG 2005 idgF ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und tschetschenischer Volksgruppenzugehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 18.03.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Bereits am 25.03.2007 suchte der Beschwerdeführer einen Psychotherapeuten vom Verein XXXX auf, welcher bei ihm eine höhergradige posttraumatische Belastungsstörung zu Folge serieller Traumatisierung diagnostizierte. Am 11.04.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 11.04.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an: Im August 2000 hätten russische Soldaten ihn und seinen Vater angehalten, geschlagen und mit Stromschlägen misshandelt. Verwandte hätten ihn damals freigekauft. Danach sei er mehrmals mitgenommen und mit Stromschlägen misshandelt worden.

Am 18.04.2007 führte ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch, welche bei dem Beschwerdeführer ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte, jedoch feststellte, dass diese psychische Störung einer Ausweisung nicht entgegenstehe. Am 29.05.2007 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt.

1.2. Mit Bescheid vom 06.06.2007, Zl. 07 03.525 – EAST Ost, wies das Bundesasylamt zunächst den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, da die Slowakei zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, und erklärte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit., dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen werde.

1.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.07.2007, Zl. 312.942-1/3E-XV/53/07, war einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007 behoben worden.

1.4. Am 26.9.2007 fand erneut eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt.

Mit Bescheid vom 26.09.2007, Zl. 07 03.525-BAW, war eine Psychologin gemäß § 52 Abs. 4 AVG als nichtamtliche Sachverständige für das Asylverfahren bestellt worden. Am 03.10.2007 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben einer Fachärztin für Psychologie und Neurologie ein, in welchem sie beim Beschwerdeführer ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. Am 12.10.2007 langte beim Bundesasylamt das psychologische Gutachten ein, in welchem sie beim Beschwerdeführer eine Depression diagnostizierte, welche einer Überstellung in die Slowakei jedoch nicht entgegenstehe.

Am 12.10.2007 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt.

1.5. Mit Bescheid vom 13.12.2007, Zl. 07 03 525-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, da die Slowakei zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, und erklärte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit., dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.12.2007 fristgerecht eine Berufung.

1.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2008, Zl. 312.942-2/5E-XV/53/07, war dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007 behoben worden.

1.7. In weiterer Folge fand am 02.09.2008 erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Bei dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Im ersten Tschetschenienkrieg sei er noch klein gewesen, aber sein Vater habe in diesem Krieg als Kämpfer mitgekämpft und seine Brüder hätten diesem geholfen. Überhaupt hätte seine gesamte Familie die Kämpfer und den gewählten Präsidenten Dudaev unterstützt. Auch am zweiten Tschetschenienkrieg habe er selbst nicht aktiv teilgenommen, sondern nur die Kämpfer mit Essen und auch Kleidung unterstützt. Am 04.08.2000 sei er erstmals gemeinsam mit seinem Vater von einer russischen Polizeieinheit festgenommen worden, weil sie die Kämpfer unterstützt hätten und für die Freiheit ihrer Heimat eingetreten wären. Es wären damals bewaffnete Maskierte in ihr Haus eingedrungen und hätten sie in eine Abteilung des Innenministeriums in XXXX mitgenommen. Dort sei er mit gefesselten Händen in ein Kellerabteil gebracht worden, wo er auf einem Tisch mit Stromschlägen gefoltert und auch geschlagen worden sei. Man habe von ihm wissen wollen, wo sich die Kämpfer aufhalten würden. Er sei dort bis zum 20.08.2000 gewesen, erst dann habe er gegen US $ 2.000 freigekauft werden können. Sein Vater sei schon vorher entlassen worden und habe seinen Freikauf arrangieren können. Er sei gerade noch rechtzeitig entlassen worden, da er zehn Minuten später exekutiert worden wäre. Er wisse dies, da seine vier Mithäftlinge dieses Schicksal erlitten hätten. Er habe sich dann auch an die Organisation XXXX gewendet. Sein Verfahren sei dann aber von der Staatsanwaltschaft nach neuerlichen Geldzahlungen eingestellt worden. Er habe sich in weiterer Folge bei Verwandten und Bekannten versteckt und nur noch gelegentlich bei seinen Eltern genächtigt. Dennoch sei er dort im Jahr 2001 und 2002 erneut mitgenommen worden. Insgesamt sei er vier oder fünf Mal für jeweils mehr als 20 Tage mitgenommen und jedes Mal gefoltert worden. Jedes Mal hätten ihn seine Eltern freigekauft und hätte man von ihm eine Zusammenarbeit gefordert, nämlich, dass er Kämpfer suche. Im Dezember 2004 habe er Verwandte in einem Krankenhaus besuchen wollen, als er erneut für 20 Tage festgenommen worden sei. Er habe erst im Nachhinein im Internet herausgefunden, dass er in einem Gefängnis festgehalten worden sei, aus dem nur wenige entkommen wären. Er sei dort erneut mit Prügel, Zigaretten und Strom gefoltert worden, wolle darüber aber nicht sprechen. Erst durch seine Verwandten sei er freigekauft worden. Der letzte Vorfall habe sich im Oktober oder November 2006 ereignet. Er sei damals mit seinem Verwandten im Bus durch XXXX gefahren, als sie bei einem Posten angehalten und von maskierten Tschetschenen mitgenommen worden wären. Man habe ihnen die Hände gefesselt und Säcke über den Kopf gestülpt und habe sie in ein Kellerabteil gebracht. Er sei zuerst aufgerufen worden. Es wären ihm die Hände mit Pferderiemen am Rücken verbunden und seine Füße gefesselt worden und hätte man an seinen Ohren Strom angeschlossen. Man habe von ihm wissen wollen, wo die Kämpfer wären und ob er mit ihnen zusammenarbeite. Man habe von ihm verlangt, dass er irgendwelche Papiere unterschreibe. Über die Folterungen würde er nichts mehr erzählen wollen, über alles andere könne er detailliert berichten, aber nicht über die Folterungen. Diese würden ihn die letzten acht Jahre in der Nacht verfolgen. Sein Verwandter habe ihn nach den Folterungen auch gesehen und gedacht, dass er tot sei. Erst gegen Bezahlung von US $ 3.000 wären sie beide wieder freigelassen worden. Danach hätten sein Verwandter und er beschlossen auszureisen. Er sei davor trotz aller Festnahmen nicht ausgereist, da er nicht gewusst habe, wohin er solle. Er habe darüber hinaus zwei ältere Brüder, die sich nach wie vor in Tschetschenien in Haft befinden. Der eine Bruder sei seit fünf Jahren ohne Gerichtsurteil in Haft, der andere Bruder sei zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt worden und habe schon sechs Jahre Haft verbüßt. Beide würden unschuldig im Gefängnis sitzen.

Ebenfalls am 02.09.2008 war ein Verwandter des Beschwerdeführers als Zeuge vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen worden. Mit Bescheid vom 13.10.2008 bestellte das Bundesasylamt gemäß § 52 Abs. 4 AVG einen Facharzt für Psychiatrie als nichtamtlichen Sachverständigen, welcher am 09.12.2008 sein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vorlegte, in welchem er eine Anpassungsstörung im Sinne einer länger dauernden depressiven Reaktion beim Beschwerdeführer diagnostizierte, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausschloss und eine Therapie empfahl.

Am 16.09.2008 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vor:

1.       eine Vorladung an seine Mutter für den 10.09.2008 um 10.00 Uhr (zur Sicherheitsabteilung) ORB Nr. 2 in XXXX ;

2.       Schreiben seiner Mutter an die Staatsanwaltschaft von XXXX vom 10.09.2008, in welchem sie die – ihren Sohn betreffenden – Vorwürfe im Zuge der Befragung vom 10.9.2008 wiedergibt und um Hilfe ersucht;

3.       Verfügung vom 17.09.2000 über die Einstellung der Strafsache des Antragstellers.

1.8. Am 05.05.2009 stellte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.

1.9. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2009, Zl. D5 312942-3/2009/7E, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe als seinen Fluchtgrund glaubwürdig angegeben, im zweiten Tschetschenienkrieg Kämpfer mit Essen und Kleidung unterstützt zu haben. Aufgrund dessen sei er seit dem Jahr 2000 immer wieder von russischen Einheiten festgenommen, geschlagen und mit Stromschlägen gefoltert worden, da man von ihm u.a. wissen habe wollen, wo sich die tschetschenischen Kämpfer aufhielten. Erst nach Zahlung von hohen Geldsummen habe er von seiner Familie jeweils freigekauft werden können. Letztmalig sei er im Oktober oder November 2006 gemeinsam mit seinem Verwandten (AIS-Zl. 07 01.162) festgenommen und erneut gefesselt, geprügelt und mit Stromschlägen gefoltert worden. Auch bei dieser letzten Festnahme sei er erst nach Zahlung von US $ 3.000 wieder freigelassen worden. Danach hätten sein Verwandter und er aus Furcht vor weiteren Verfolgungen Tschetschenien verlassen. Der Asylgerichtshof traf weiters Feststellungen zur damals aktuellen Situation in Tschetschenien und hielt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen fest, im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner unterstützenden Tätigkeiten im zweiten Tschetschenienkrieg – Versorgung der Kämpfer mit Lebensmitteln und Kleidungsstücken – und aufgrund der bereits wiederholt erfolgten Festnahmen und Folterungen nach wie vor asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe.

Insbesondere stünde aufgrund der Länderfeststellungen fest, dass Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten würden, nach wie vor einem sehr hohen Risiko ausgesetzt seien, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und auch ermordet zu werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Male festgenommen, verhört und gefoltert worden sei und jedes Mal erst gegen Zahlung von hohen Geldsummen freigelassen worden wäre, sei davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation Verfolgungshandlungen von maßgeblicher Intensität zu gewärtigen hätte. Daher sei im Fall des Beschwerdeführers das Bestehen einer aktuellen Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation zu bejahen. Somit bleibe festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner „politischen Gesinnung“ in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohe. Der Beschwerdeführer sei aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

1.10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Februar 2014 einem verdeckten Ermittler nicht ganz tausend Gramm Cannabiskraut um netto € 3.000,- überlassen hatte.

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person im September 2012 am Körper verletzt hatte, indem er ihr eine 2 cm lange Rissquetschwunde am Hinterkopf, einen Bruch des Nasenbeins mit Verletzung der Kiefernebenhöhlen und eine Schädelprellung zugefügt hatte.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzstrafe von einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im November 2013 beim Verkehrsamt einen total gefälschten russischen Führerschein zur Umschreibung und mit dem Antrag auf Ausstellung einer österreichischen Lenkerberechtigung vorgelegt hatte.

2. Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

2.1. Nachdem der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden war, wurde dieser am 21.10.2016 im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Mit Aktenvermerk vom gleichen Datum wurde das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.

2.2. Mit Schreiben vom 07.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das neuerlich gegen seine Person eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Kenntnis gesetzt. Am 27.12.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine bezugnehmende Stellungnahme.

2.3. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

2.4. Am 14.03.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher der Beschwerdeführer über das gegen seine Person eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus in Kenntnis gesetzt wurde und anlässlich derer er zunächst verneinte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, da er in psychiatrischer und psychologischer Behandlung sei und sich frage, wie eine Einvernahme ohne Anwalt gehen könne. Die Frage, ob er einen Anwalt habe, bejahte der Beschwerdeführer; dieser sei ein guter Österreicher. Er habe diesen nicht verständigt, da er nicht gewusst hätte, dass er heute vernommen werde. Auf die Frage, wer sein Vertreter im Asylverfahren sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe bisher niemanden gefunden, er müsse sich erst einen Anwalt suchen. Er wolle heute keine Angaben machen, er habe sich nicht vorbereiten können und keine Möglichkeit gehabt, sich beraten zu lassen. Der Beschwerdeführer hätte eine Ladung bekommen müssen und er hätte auch gewollt, dass ein Psychologe oder Psychiater anwesend sei, da er im Gefängnis schwer gefoltert worden wäre. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, er sei in psychiatrischer Behandlung gewesen, hier sei er bei einem Psychologen gewesen. Er verliere jeden Tag mehrfach das Bewusstsein. Er nehme keine Medikamente, obwohl er eine Behandlung brauche. Der Beschwerdeführer beherrsche Tschetschenisch, Russisch und Deutsch und habe im Asylverfahren bisher immer die Wahrheit gesagt, obwohl er Vieles aus Angst nicht angegeben hätte. Um kurze Schilderung seines Fluchtgrundes ersucht, gab der Beschwerdeführer an: „Weil man mich nicht nur dort verfolgt hat. Man hat mich verfolgt um mich zu töten. Ich habe große Angst vor diesen Leuten, Ich habe noch meine Mutter dort. Ich bin weg von dem diktatorischen Regime von Kadyrov.“ Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise im Winter 2006 immer in der Russischen Föderation gelebt. Nachdem er mehrmals verhaftet, gefoltert und dann wieder freigekauft worden wäre, habe er sich einen gefälschten Pass besorgt und in XXXX gelebt. Nachdem ihm bei einer Kontrolle der Pass abgenommen worden und eine Anfrage an Tschetschenien gestellt worden wäre, sei er wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. In Österreich habe er eine Lebensgefährtin, mit der er nach moslemischem Ritus verheiratet sei und mit der er keine gemeinsamen Kinder hätte. Vor seiner Inhaftierung habe er mit dieser zusammengewohnt. In der Strafanstalt habe ihn seine Lebensgefährtin noch nicht besucht, da sie mit ihren Kindern aus erster Ehe Probleme hätte. In Österreich lebe weiters der Bruder des Beschwerdeführers, zu dem er in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis stünde. In der Russischen Föderation – genauer gesagt in XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien – würden sich noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester aufhalten. In Österreich habe der Beschwerdeführer ungefähr fünf Monate lang bei einer Reinigungsfirma gearbeitet und ca. 1.500,- EUR verdient; infolge eines Arbeitsunfalls sei er im Jahr 2011 oder 2012 abgemeldet worden. Er sei dann immer beim AMS, bei Ärzten und bei der MA 40 gewesen. In Österreich habe er einen A2-Deutschkurs gemacht und sich gut integriert. Er habe viele junge Leute davon abgehalten, zum IS kämpfen zu gehen. Österreich sei für ihn eine zweite Heimat geworden. Künftig wolle der Beschwerdeführer die Führerscheinprüfung machen, nicht mehr kriminell werden und den Beruf des Tischlers oder Goldschmiedes erlernen. Für seine Straftaten schäme er sich. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bereits wegen mehrerer Straftaten zu Haftstrafen verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen und er in die Russische Föderation auszuweisen sein werde, erklärte der Beschwerdeführer, da würde er sich lieber selbst umbringen; er hielte dies nicht mehr aus und werde keinesfalls zurückkehren. Bei einer Rückkehr drohe ihm mit tausendprozentiger Sicherheit der Tod. Auf Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar sei, da sich die Lage laut Länderfeststellungen geändert hätte, erklärte der Beschwerdeführer, wer immer behaupte, dass sich die Lage in Tschetschenien gebessert hätte, sei ein Spion Putins. Über Vorhalt, dass er in jeder Großstadt der Russischen Föderation etwa in Moskau, St. Petersburg oder Rostow leben und zudem auf sein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte, erklärte der Beschwerdeführer, er könnte nirgendwo in der Russischen Föderation leben, Kadyrow hätte überall Einfluss. Er würde gleich am Flughafen vom FSB in Empfang genommen werden.

Die Frage, ob er sich während dieser Einvernahme wohl gefühlt hätte, wurde vom Beschwerdeführer mit dem Vermerk verneint, dass er von Anfang an gesagt hätte, dass er sich psychiatrisch nicht wohl fühle. Die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung „Einwendungen gegen die Niederschrift selbst hätte oder alles richtig und vollständig protokolliert“ worden sei, wurde vom Beschwerdeführer bejaht.

Die im ursprünglich übermittelten Verwaltungsakt einliegende Niederschrift jener Einvernahme wies keinerlei Unterschriften – weder des Beschwerdeführers (hier findet sich der Vermerk „Ich verweigere meine Unterschrift“) noch des Einvernahmeleiters oder der Dolmetscherin – auf.

Im Rahmen einer am 18.03.2019 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er sei in seinem Heimatland mehrmals in Haft gewesen und regelmäßig gefoltert worden. Einen Prozess oder eine Anklageschrift habe es nie gegeben. Seinem Vater sei es schließlich gelungen, den Beschwerdeführer über einen Freund, der Beziehungen zu einem hochrangigen General gehabt hätte, aus der Haft freizukaufen. Ihm sei geraten worden, das Land zu verlassen, da vor seiner Enthaftung geplant gewesen wäre, den Beschwerdeführer und vier weitere Häftlinge zu töten. Die Leichname der vier weiteren namentlich genannten Häftlinge seien zwei Tage nach Enthaftung des Beschwerdeführers in einem Straßengraben gefunden worden. Seit 2007 lebe der Beschwerdeführer in Österreich und habe jedes Jahr an der Demo am 23. Februar gegen die Verbrechen Russlands gegen das tschetschenische Volk teilgenommen. Auch habe er am Begräbnis des namentlich genannten ehemaligen Bodyguards von Präsident Kadyrov teilgenommen. Von jener Demonstration und dem Begräbnis gebe es im Internet Videos, auf denen der Beschwerdeführer erkennbar wäre. Sollte er nach Russland zurückgebracht werden, drohe ihm Folter bzw. die Exekution.

Mit Eingabe vom 20.03.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen der Inhalt der zwei Tage zuvor eingebrachten Stellungnahme wiederholt wurde.

Am 02.04.2019 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme der vom Beschwerdeführer genannten Lebensgefährtin als Zeugin. Diese gab zusammengefasst an, sie verfüge über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte, arbeite in einer Konditorei als Reinigungskraft und lebe mit ihren drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Zum Beschwerdeführer hätte sie derzeit keinen Kontakt. Sie hätten sich scheiden lassen, sie seien lediglich nach islamischem Recht verheiratet gewesen. Sie habe auch nicht vor, diesen nochmals zu treffen.

2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Erkenntnis vom 31.07.2009, Zahl: D5 312942-3/2009/7E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Zur Person des Beschwerdeführers wurde erwogen, dass dessen Identität aufgrund der vorliegenden russischen Identitätsdokumente feststünde; dieser beherrsche Tschetschenisch, Russisch und Deutsch und verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer hätte sich in psychologischer Behandlung befunden, es lägen allerdings zwei medizinische Gutachten vor und es könne im Falle des Beschwerdeführers von keiner psychischen Störung ausgegangen werden. Dieser bedürfe keiner Medikamente. Der Beschwerdeführer sei mehrmals rechtskräftig verurteilt worden und hätte lange Haftstrafen verbüßt.

Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass die Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden wäre, weggefallen seien und dieser es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich nachhaltig geändert, diesem stünde nun eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dieser sei während des Bürgerkrieges in der Russischen Föderation (Tschetschenienkrieg) als „Unterstützer“ tätig gewesen; wie im Länderbericht der Staatendokumentation festgestellt, habe sich jedoch die Situation in seinem Herkunftsstaat so weit normalisiert, dass ihm keine weitere Verfolgung drohe. In einem Spruch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 30.11.2017, 54646/17, X./Deutschland) werde festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation grundsätzlich keine Gefahr für die Person darstelle. Desweiteren sei der Beschwerdeführer in Österreich massiv straffällig geworden.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation durch eigene Arbeitsleistung sowie mithilfe seiner Angehörigen zu sichern. Die Krankenversorgung in der Russischen Föderation sei sichergestellt, etwaige psychische Störungen seien behandelbar.

Der Beschwerdeführer habe durch sein strafbares Verhalten seine besondere Gefährlichkeit für die Gesellschaft zum Ausdruck gebracht, zumal Handel mit Suchtgift eine große und manifeste Gefahr für die Volksgesundheit darstelle. Bei der Suchtgiftkriminalität handle es sich um eine besonders gefährliche Form der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß sei. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder und stünde zu keiner Person in Österreich in einem Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Bemühungen um eine berufliche Eingliederung gezeigt, sei in keinen Vereinen Mitglied und habe trotz seines mehrjährigen Aufenthalts keine besonderen Bindungen zu Österreich darlegen können. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.

Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stelle ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb gegen diesen ein Einreiseverbot zu verhängen sei.

2.6. Mit am 02.05.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch den nunmehrigen gewillkürten Vertreter fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bedrohung, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, bestünde nach wie vor, wie vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme und Stellungnahmen mehrfach ausgeführt worden sei. Soweit die Behörde an mehreren Stellen des angefochtenen Bescheides auf die Entscheidung des EGMR vom 30.11.2017, Nr. 54646/17, X./Deutschland, Bezug nehme, verkenne sie den tatsächlichen Inhalt dieser Entscheidung, welche keinesfalls festhalte, dass in der Russischen Föderation eine allgemeine Alternative gesehen werden könne und keine Gefahr mehr vorliege. Entscheidungsgrundlage sei ein mit drei Jahren nach Deutschland geflüchteter Nordkaukase, welcher sich sodann der radikalislamischen Szene angeschlossen hätte und an der Planung eines Anschlages beteiligt gewesen wäre. Dem Sachverhalt sei weiters zu entnehmen, dass die betreffende Person offenbar keinen Asylstatus innegehabt hätte und die Abschiebung aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit habe erfolgen sollen. Inwiefern diese Entscheidung, in welcher sich der EGMR ausschließlich mit dem aufgezeigten individuellen Fall des X beschäftigt hätte, für den Beschwerdeführer maßgeblich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Behörde vermöge nicht darzulegen, weshalb im Falle des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die Umstände – sohin die Gefahr der unbegründeten Verfolgung und Inhaftierung von Seiten Russlands sowie die damit einhergehende Gefahr der Folter und unmenschlicher Behandlung und in weiterer Folge Lebensgefahr – weggefallen seien. Im vorliegenden Fall setze sich die Behörde nicht einmal oberflächlich mit dem Länderbericht auseinander. Die Situation in Russland und Tschetschenien habe sich keinesfalls geändert oder sogar gebessert. Nach wie vor seien Aufständische und Kritiker sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt. Es komme nach wie vor täglich zu Übergriffen durch das Regime. Der Beschwerdeführer sei Anhänger der Errichtung eines unabhängigen tschetschenischen Staates, habe deshalb im zweiten Tschetschenienkrieg Kämpfer unterstützt und lehne das Regime Kadyrows offen ab, wofür er von den russischen Geheimdiensten und ihren tschetschenischen Marionettenstrukturen verfolgt werde. Die Behörde ignoriere Berichte, welche dokumentieren würden, dass Aufständische und Widerstandskämpfer nach wie vor einer Verfolgung ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer möge zwar angegeben haben, nicht aktiv gekämpft zu haben, er sei jedoch aufgrund seines Vaters und seiner nach wie vor in Haft befindlichen Brüder als Aufständischer und Widerstandskämpfer registriert. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer unschuldig in einen medialen Terrorprozess in Österreich verwickelt und in Syrien aufhältig gewesen; dies sei von den Behörden ebensowenig einer Würdigung unterzogen worden wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer offen gegen Kadyrow und auch Russland ausspreche und an Demonstrationen teilnehme. Die Behörde hätte sich zunächst mit den Gründen für die Zuerkennung des Status des Beschwerdeführers auseinandersetzen und in der Folge Ermittlungen bezüglich eines Fortbestehens durchführen müssen. Weshalb für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr bestehe, vermöge das durchgeführte Ermittlungsverfahren der Behörde nicht darzulegen. Auch bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers habe die Behörde die Durchführung konkreter Ermittlungsschritte verabsäumt.

Bei den Straftaten des Beschwerdeführers handle es sich um kein derart massives Verbrechen, welches die öffentliche Ordnung wesentlich beeinträchtigen würde. Wie bereits zuvor von der Behörde festgehalten, seien die Verurteilungen für eine Aberkennung nicht relevant und ein Aberkennungsverfahren eingestellt worden. Die Aussagen der einvernommenen Zeugin seien dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Ein Einreiseverbot von zehn Jahren sei keinesfalls notwendig und es stehe die Dauer in keinem Verhältnis zu den begangenen Verbrechen des Beschwerdeführers; die Behörde überschreite den ihr zukommenden Ermessensspielraum.

2.7. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 15.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2019 wurde der oben dargestellte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem angefochtenen Bescheid ließe sich eine Auseinandersetzung mit dem festgestellten Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht entnehmen, sodass die Beurteilung einer für eine Aberkennung jenes Status maßgeblichen Besserung der Lage im Herkunftsstaat schon aus diesem Grund nicht sinnvoll möglich erscheine. Die Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, aufgrund welcher konkreter Umstände sie eine relevante Änderung der Lage im Herkunftsstaat gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2009 annehme, trotzdem in der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Ausreise bereits mehrfach Opfer von durch Organe seines Herkunftsstaates verübten Menschrechtsverletzungen geworden wäre. Soweit zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten desweiteren auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers verwiesen worden wäre, sei der rechtlichen Beurteilung nicht zu entnehmen, dass die Behörde die Aberkennung des Asylstatus auf die Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens gestützt hätte. Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiere desweiteren daraus, dass sich die Behörde mit dem Inhalt der vom Beschwerdeführer eingebrachten schriftlichen Stellungnahmen und den darin geäußerten Rückkehrbefürchtungen nicht erkennbar auseinandergesetzt und damit Parteienvorbringen ignoriert hätte. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahmen schlichtweg ignoriert und keinerlei Ermittlungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäußerten möglichen Nachfluchtgründe getätigt oder diese sonst erkennbar in die Würdigung des Falles miteinbezogen habe, fehle es auch insofern an einer Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zum Entscheidungszeitpunkt unverändert bestehe. Zudem sei die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.03.2019 qualifiziert mangelhaft geführt worden. Schließlich habe die Behörde auch unzureichende Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen. Insgesamt habe sich das Bundesamt in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes auseinandergesetzt und es erwiesen sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen seien, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

2.9. Mit dem im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt ergangenen, nunmehr angefochtenen, Bescheid vom 26.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Erkenntnis vom 31.07.2009, Zl. D5 312942-3/2009/7E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dieser gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an, bekenne sich zum islamischen Glauben, habe Schulbildung sowie geringe Berufserfahrung und ginge gegenwärtig keiner Arbeit nach. Sein derzeitiger Gesundheitszustand sei nicht bekannt.

Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde nunmehr darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei, u.a. habe dieser das besonders schwere Verbrechen des qualifizierten Drogenhandels begangen. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und des Fehlens eines legalen Einkommens sei eine Rückfälligkeit zu prognostizieren. Dieser sei im Februar 2018 neuerlich wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden und gefährde wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften die Volksgesundheit Österreichs, um sich selbst eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen. Durch sein Verhalten lasse sich der Unwille des Beschwerdeführers zur Befolgung der österreichischen Rechtsordnung erkennen und es stelle dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb dessen Außerlandesbringung jedenfalls im Interesse der österreichischen Gesellschaft liege. Im Strafregister des Beschwerdeführers seien fünf rechtskräftige Verurteilungen ersichtlich, sodass dieser als gemeingefährlicher Täter zu qualifizieren sei und eine positive Zukunftsprognose nicht gestellt werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr innewohne.

Die Unzulässigkeit seiner Abschiebung ergebe sich aus dem vorgebrachten Sachverhalt und den daran anknüpfenden Rechtsfolgen, den Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Bezug auf den Staat Russische Föderation und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2019. Aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes und der aktuellen Situation im Heimatland könne eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht ausgeschlossen werden. Da ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, nämlich die Verurteilung wegen eines Verbrechens, vorliege, sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht zuzuerkennen.

Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 hätten sich nicht ergeben, zudem sei der Beschwerdeführer angesichts seiner Straffälligkeit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich zu qualifizieren. Aufgrund einer Gesamtabwägung ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den seit 2007 im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer gerechtfertigt sei. Da die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig sei, sei dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.

Da der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt worden wäre, sei aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die in § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG umschriebene Annahme einer von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt und die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Straftaten notwendig sei.

2.10. Mit am 31.03.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und VI. des dargestellten Bescheides eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe neuerlich kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt; zwar anerkenne sie, dass eine Abschiebung jedenfalls unzulässig sei, habe es aufgrund dieser Tatsache jedoch unterlassen, sich mit den Voraussetzungen der Aberkennung überhaupt auseinanderzusetzen. Ob eine besonders schwere Straftat vorliege, beurteile sich anhand der strafrechtlichen Einordnung der begangenen Tat und den Umständen des Einzelfalles, konkrete Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten würden im angefochtenen Bescheid jedoch fehlen. Die Behörde beschränke sich auf die Feststellung des Vorliegens mehrfacher Verurteilungen, wobei sie sich in Bezug auf das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens auf die Verurteilung vom XXXX beziehe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich gut integriert und verfüge entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid über die Möglichkeit, eine Beschäftigung zu finden. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers lägen bereits seit längerem vor, hätten jedoch bislang zu keinem Aberkennungsverfahren geführt. Weshalb die Behörde nunmehr von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausginge, sei nicht nachvollziehbar. Dieser sei bereits lange entlassen und führe ein geordnetes Leben. Die negative Zukunftsprognose basiere ausschließlich auf Mutmaßungen und Verallgemeinerungen, nicht jedoch auf einer konkreten klinisch/psychologischen Untersuchung und Auseinandersetzung mit den Taten und dem Leben des Beschwerdeführers. Unter Zugrundelegung der Feststellung, dass im Falle einer Rückkehr mit der realen Gefahr einer Verfolgung für den Beschwerdeführer zu rechnen sei, hätte die Behörde zudem das überwiegende Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes erkennen müssen.

Überdies beruhe die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auf einer mangelhaften Interessensabwägung. Die Behörde setze sich weder mit einem bestehenden Familienleben, noch mit dem Privatleben des Beschwerdeführers, welcher nunmehr schon seit 13 Jahren legal in Österreich aufhältig sei, auseinander. Bei den Straftaten des Beschwerdeführers handle es sich um keine derart massiven Verbrechen, welche die öffentliche Ordnung wesentlich beeinträchtigen würden. Der Beschwerdeführer habe im Vorfeld der Bescheiderlassung keine neuerliche Gelegenheit erhalten, sich zu verfahrensrelevanten Umständen zu äußern, wodurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.

2.11. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2009, Zl. D5 312942-3/2009/7E, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Der Beschwerdeführer weist die folgenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, von der ihm acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Jener Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Februar 2014 im Bundesgebiet anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in einer die Grenzmenge mehr als das Dreifache übersteigenden Menge, und zwar einem verdeckten Ermittler ein großes Behältnis mit 997,5 Gramm netto um EUR 3.000,- überlassen hat. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX ), XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Monat, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren beindingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren beindingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von 18 Monaten verurteilt.

Jener Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain und Heroin, mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge, anderen überlassen haben, wobei sie die Straftat gewerbsmäßig begangen haben, indem im Zeitraum von Herbst 2016 bis August 2017 der Beschwerdeführer und der Mittäter gemeinsam 25 Gramm Kokain und der Mittäter alleine ca. 45 Gramm Kokain an zwei Personen zu einem Grammpreis von ca. 70 EUR verkauften. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie dessen Rückfall innerhalb offener Probezeit. Die Gewerbsmäßigkeit sei durch die mehrfachen Verkäufe innerhalb eines Jahres und auch hinsichtlich der Vorverurteilung des Beschwerdeführers und dessen finanzieller Situation gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die Täter monatlich mindestens EUR 400,- verdienen wollten.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 (1) StGB zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten verurteilt.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr der neuerlichen Begehung von Suchtgiftdelikten zu prognostizieren ist.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid (Spruchteil V.) ausgesprochen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Dieser Ausspruch ist vom Beschwerdeumfang nicht umfasst und erwuchs demnach in Rechtskraft.

1.4. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hält sich seit Frühjahr 2007 durchgehend im Bundesgebiet auf und hat mit Ausnahme eines Bruders, zu dem er in keinem speziellen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Dieser hat sich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 angeeignet, ist für einen Zeitraum von fünf Monaten einer Beschäftigung nachgegangen und hat seinen Lebensunterhalt im Übrigen durch den Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen finanziert. Eine längerfristige Eingliederung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt ist nie erfolgt.

Der Beschwerdeführer hat die ersten 22 Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht, beherrscht Tschetschenisch und Russisch und hat durch seine dort lebenden Eltern, drei Brüder und eine Schwester unverändert verwandtschaftliche Bezugspersonen in der Heimat.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation.

2.2. Aufgrund der auf die im Spruch angeführten Personalien erfolgten Ausstellung von Konventionsreisedokumenten an den Beschwerdeführer wird von einer feststehenden Identität ausgegangen.

2.3. Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit einzustufen ist, resultiert aus dem Umstand, dass dieser im Zeitraum zwischen 2014 und 2018 kontinuierlich strafbare Handlungen gesetzt hat, welche zu insgesamt fünf rechtskräftigen Verurteilungen in diesem Zeitraum geführt haben.

Der Beschwerdeführer hat sich während seines mittlerweile rund dreizehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nie längerfristig auf dem Arbeitsmarkt eingegliedert und war während des weit überwiegenden Teils seiner Aufenthaltsdauer nicht selbsterhaltungsfähig und auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. Im Februar 2014 beging dieser das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, indem er einem verdeckten Ermittler Cannabiskraut in einer die Grenzmenge mehr als das Dreifache übersteigenden Menge um EUR 3.000,- überlassen hat. Hierdurch zeigte sich, dass der Beschwerdeführer bereit war, zwecks Verschaffung einer illegalen Einnahmequelle Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels zu begehen, an dessen Verhinderung besonders gewichtige öffentliche Interesse bestehen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Es folgten Verurteilungen wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB im April 2014 sowie wegen Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB im Juni 2014. Im Februar 2018 folgte eine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, wodurch sich zeigte, dass die frühere Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe ihn nicht davon abzuhalten vermochte, neuerlich Straftaten im Bereich der Suchtgiftdelinquenz zu setzen. Der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter über einen längeren Zeitraum, und zwar von Herbst 2016 bis August 2017, Kokain in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge gewerbsmäßig an andere Personen zu einem Grammpreis von ca. 70 EUR verkauft hat. In der Urteilsbegründung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter durch den gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgiften planten, ein durchschnittliches monatliches Einkommen von EUR 400,- zu erzielen, wodurch sich die besondere Gefährlichkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bestätigt. Im April 2018 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB.

Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich somit unzweifelhaft aus den vorliegenden Strafurteilen und dem Umstand, dass zahlreiche Vorverurteilungen den zwischenzeitlich 38-Jährigen in der Vergangenheit nie von einer Fortsetzung seiner strafrechtlichen Delinquenz abzuhalten vermochten. Der Beschwerdeführer hat zwar im nunmehrigen Verfahren beteuert, sein strafbares Verhalten zu bereuen und künftig eine legale Beschäftigung aufnehmen zu wollen, doch ist eine berufliche Eingliederung bis dato nicht erfolgt. Da der Beschwerdeführer demnach unverändert keiner Beschäftigung nachgeht und in der Vergangenheit durch mehrfache Verurteilungen nicht zu einem Gesinnungswandel bewogen werden konnte, sind keine Sachverhalte zu erkennen, welche nunmehr auf eine positive Zukunftsprognose hindeuten würden. Daran vermag auch der das unbelegte Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer infolge der Entlassung aus dem Strafvollzug eine Einstellungszusage erhalten hätte, nichts zu ändern, zumal die tatsächliche Aufnahme einer Beschäftigung bis dato nicht erfolgt ist und der rund einjährige Zeitraum des Wohlverhaltens seit dem relevanten Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhalt als zu kurz zu erachten ist, um den Wegfall einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Dem Beschwerdeführer musste bereits in der Vergangenheit bewusst sein, dass er durch die Begehung von Straftaten die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung und Abschiebung in den Herkunftsstaat riskiert, er ist jedoch nichtsdestotrotz neuerlich im Bereich der gewerbsmäßigen Suchtgiftdelikte tätig geworden.

Aus diesen Gründen war daher festzustellen, dass eine weitere Delinquenz insbesondere im deliktischen Umfeld der Suchtgiftkriminalität jedenfalls zu befürchten ist und der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit sowie für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Die Beschwerde ist der Feststellung, wonach anhand seines Gesamtverhaltens im Sinne der Verwirklichung einer Vielzahl an Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert sei, nicht konkret entgegengetreten. Die Behörde hat sich ausreichend mit der vom Beschwerdeführer individuell ausgehenden Gefährdung auseinandergesetzt, zumal anhand der vorliegenden zahlreichen Verurteilungen und des bisherigen Lebenswandels des Beschwerdeführers eine maßgebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten eindeutig gegeben ist.

2.4. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – wenn auch nicht einzelfallbezogen begründet – ausgesprochen hat, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat aufgrund einer drohenden Gefährdung in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte unzulässig ist und der Bescheid in diesem Umfang nicht in Beschwerde gezogen worden ist, hat eine Auseinandersetzung mit der den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwartenden Situation zu unterbleiben.

2.5. Die Feststellungen über die familiären und privaten Umstände des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht widersprochen wurde. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in keiner Lebensgemeinschaft befindet, ergibt sich aus den unstrittigen Aussagen seiner vor dem Bundesamt als Zeugin befragten früheren Lebensgefährtin und mangels eines entsprechenden Beschwerdevorbringens.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

3.1.2. Da sich die vorliegende – durch einen Rechtsanwalt verfasste – Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides richtet und sohin die Aussprüche über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), die Feststellung über die Unzulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) sowie das Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) unangefochten lässt, ist der angefochtene Bescheid in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen und sind die betreffenden Aussprüche nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2.       einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.       der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1.       und so lange er Schutz gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2.       einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.       er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4.       er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine V

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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