Entscheidungsdatum
14.08.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W267 2171044-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Essl als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2020, Zl. XXXX , wie folgt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 15.04.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) wies mit Bescheid vom 30.08.2017, Zl.: XXXX , den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab und erkennte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die jedoch vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Erkenntnis vom 29.01.2019, Zl. W135 2171044-1/14E, abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde mit 07.02.2019 rechtskräftig.
4. Von Anfang Mai bis Ende Dezember 2019 hielt sich der Beschwerdeführer in Afghanistan auf. In der Folge verließ er Afghanistan dann wieder und reiste am 03.02.2020 irregulär und schlepperunterstützt wieder in Österreich ein.
5. Am 04.02.2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.07.2020, Zl. XXXX wies das BFA diesen (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 02.07.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist gemäß § 55 Abs. 1a FPG für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Dem Beschwerdeführer wurde schlussendlich gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 06.03.2020 an im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.)
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.08.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Bekämpft wird der Bescheid seinem gesamten Umfange nach wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt sind am 07.08.2020 beim BVwG eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA und Asyl das BVwG. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Nach Durchführung einer Grobprüfung der dem BVwG derzeit zur Verfügung stehenden Verwaltungs- und Gerichts(vor)akten sowie der ihm unspezifisch zugänglichen Länderinformationen zu Afghanistan gelangt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass es ihm aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Falles innerhalb der relativ kurzen Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht möglich sein wird, eine das Parteienvorbringen und die konkreten Umstände umfassend würdigende Entscheidung über die erhobene Beschwerde zu treffen.
Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass mit einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung seiner in der EMRK garantierten Rechte einhergehen würde.
Zumal auch in der Beschwerde jene Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers stützt, ausreichend genau bezeichnet wurden, war das BVwG im Ergebnis gehalten, gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG vorzugehen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W267.2171044.2.00Im RIS seit
20.11.2020Zuletzt aktualisiert am
20.11.2020