TE Bvwg Beschluss 2020/8/14 W115 2117058-1

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Veröffentlicht am 14.08.2020
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Entscheidungsdatum

14.08.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W115 2117058-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.    Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im Iran geboren sei und sich dort illegal aufgehalten habe. Aus diesem Grund habe er nicht zur Schule gehen können. Deswegen habe er den Iran verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

1.2.    Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

1.3.    Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari ergänzend zusammengefasst vor, dass er über keine Identitätsdokumente verfüge. Sein Geburtsdatum wisse er von seiner Mutter. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst an, dass er im Iran geboren worden sei und noch nie in Afghanistan gewesen sei. Er und seine Familie hätten sich im Iran illegal aufgehalten und seien immer wieder von den Einheimischen belästigt worden. Zudem habe ihnen immer eine Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Aus diesen Gründen habe er schließlich den Iran verlassen. Seine Familie würde nach wie vor im Iran leben. In Afghanistan verfüge er über keine Familienangehörigen mehr.

1.4.    Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle medizinische Altersschätzung. Laut Sachverständigengutachten vom XXXX wurde zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX ein Mindestalter von 17,6 Jahren mit spätestmöglichem fiktiven Geburtsdatum XXXX festgestellt. Das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum widerspreche den medizinisch-diagnostischen Befunden.

1.5.    Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor der belangten Behörde im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme stellte die belangte Behörde dem eingeholten Gutachten folgend mit Verfahrensanordnung fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren und somit volljährig sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Verfahren, zu seiner Person, zu seinen Familienverhältnissen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befragt. Weiters wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

1.6.    Mit Eingabe vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zum eingeholten Sachverständigengutachten sowie zu den im Rahmen der Einvernahme vom XXXX vorgehaltenen Länderfeststellungen eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

1.7.    Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

1.8.    Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.       Gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Begründung wurde der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

3.       Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3.1.    Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Farsi teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Eingangs wurde mit dem Beschwerdeführer und seinem bevollmächtigten Vertreter das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX hinsichtlich der multifaktoriellen medizinischen Altersschätzung erörtert. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein bevollmächtigter Vertreter haben keine Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben und erklärten sich ausdrücklich mit dem von der belangten Behörde im Rahmen der Einvernahme vom XXXX mit Verfahrensanordnung festgestellten Geburtsdatum einverstanden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zu seinen Familienverhältnissen, zu seinem Leben in Österreich und zu seinen Fluchtgründen befragt.

Nach Beendigung der Befragung zog der Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem bevollmächtigten Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) zurück.

3.2.    Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von dieser nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX hat der Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem bevollmächtigten Vertreter die eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erwuchs somit in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die mündliche Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel an seinem Willen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

3.2. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine solche eindeutige Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX - im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi - eindeutig zum Ausdruck gebracht, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückziehen zu wollen. Mit dieser unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dieser Spruchpunkt I. rechtskräftig geworden; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Das diesbezügliche Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W115.2117058.1.00

Im RIS seit

20.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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