Entscheidungsdatum
17.08.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2233182-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 05.03.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt kein EURODAC-Treffer vor. Der Beschwerdeführer verfügte laut seinem im Original vorgelegten türkischen Reisepass über ein spanisches Schengen-Visum Typ C, gültig von 08.02.2020 bis 05.03.2020.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (05.03.2020) gab der Beschwerdeführer im Beisein der Vertrauensperson XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, zu seinen Angehörigen an, seine Eltern und seine Schwester seien in der Türkei wohnhaft. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Angehörigen.
Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer Anfang 2020 gefasst. Er sei am 28.02.2020 legal unter Verwendung eines Visums mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen, weil der Mensch, den er liebe, hier sei; die anwesende Vertrauensperson sei seine Lebensgefährtin. Er wolle anmerken, dass er bei ihr an einer näher genannten Adresse in Wien wohnen könne. Zur Einreise legte der Beschwerdeführer das Original seines türkischen Reisepasses samt spanischem Visum vor.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er zuvor nirgends um Asyl angesucht habe. Er habe sein Land verlassen, weil er Angst vor dem neu entdeckten Corona-Virus habe. Außerdem habe er Angst, dass ihm etwas passiere, weil er kein Moslem, sondern Christ sei. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, wegen der gegenwärtigen Verhaltensweise der türkischen Regierung, insbesondere Minderheiten gegenüber, dass er als Christ verfolgt werde und ihm gegenüber Gewalt angewendet werde. Es bestehe die Gefahr, dass er wegen des nunmehr gestellten Asylantrages bei der Einreise in die Türkei sofort festgenommen und inhaftiert werde. Dafür sei mit einer strengen Haftstrafe zu rechnen.
3. Aus einem Vermerk vom 09.03.2020 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtete und über die Einstellung der Grundversorgung belehrt wurde; Grund dafür war der Privatverzug zu seiner Lebensgefährtin, wo der Beschwerdeführer seit 06.03.2020 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.03.2020 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien und erwähnte darin auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.
Die spanische Dublin-Behörde lehnte die Zuständigkeit mit Schreiben vom 30.03.2020 vorläufig ab und ersuchte um nähere Informationen darüber, ob der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin verheiratet sei und ob diese auch Asylwerberin sei.
Daraufhin sendete das BFA am 20.04.2020 ein Remonstrationsschreiben an Spanien und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet sei und er auch keine näheren Informationen zur Beziehung bekanntgegeben habe. Da er sich erst seit 28.02.2020 in Österreich aufhalte, könne offensichtlich noch keine längere Beziehung vorliegen.
Noch am selben Tag (20.04.2020) stimmte die spanische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu.
5. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 29.06.2020 im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Zuvor wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.
Dabei gab die Lebensgefährtin über Nachfrage an, dass sie den Beschwerdeführer damals im Dezember vor Weihnachten in der Türkei kennen gelernt habe. Am 28.12.2018 seien sie ein Paar geworden. Sie selbst habe sechs Jahre lang in der Türkei in XXXX gelebt, und zwar von 20.08.2013 bis 24.06.2019. Nachgefragt, was der Zweck ihres Aufenthaltes in der Türkei gewesen sei, erklärte sie, dass sie mit ihrer Familie große Probleme gehabt habe. Sie sei derzeit in einer Betreuungseinrichtung. Sie sei dort schon betreut worden, als sie 14 Jahre alt gewesen sei; derzeit sei sie 21 Jahre alt. Sie denke, sie sei seit 2013 in Betreuung dort.
Zur Frage, ob zum Beschwerdeführer ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab sie zusammengefasst an, dass sie derzeit auf Arbeitssuche sei und eine Sachwalterin (ausschließlich) für finanzielle Angelegenheiten habe, die ihr helfe, mit Geld umzugehen. Sie bekomme jeden Monat Geld zur Verfügung gestellt und ihr Lebensgefährte bekomme ebenfalls Geld. Sie seien nicht finanziell voneinander abhängig; sie würden sich die Kosten aufteilen.
Nachgefragt, wie sich der weitere Verlauf der Beziehung nach dem Kennenlernen gestaltet habe, schilderte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, dass sie in der Türkei die Schule fertiggemacht habe und sie deshalb getrennt gelebt hätten. Sie habe ein paar Mal die Nacht bei ihm verbracht und er habe auch ein paar Mal die Nacht bei ihr und ihren Pflegeeltern verbracht. Seit 24.06.2019 sei sie wieder in Wien und sie würden jetzt dafür kämpfen, dass der Beschwerdeführer bei ihr bleiben könne. Sie sei wieder nach Wien gekommen, weil es mit der Pflegefamilie nicht geklappt habe. Ihr Pflegevater sei Türke gewesen und ihre Pflegemutter Österreicherin, die aber schon seit 15 Jahren in der Türkei gelebt habe. Sie selbst wolle am 01.10.2020 den Beschwerdeführer heiraten; sie hätten bereits einen Termin. Vor dessen Einreise in Österreich habe sie den Beschwerdeführer seit 24.06.2019 leider nicht mehr persönlich getroffen. Zu seiner Familie könne sie sagen, dass er Eltern und eine Schwester habe und diese einen Hund hätten. Sie würden alle in der Türkei leben und hätten regelmäßig Kontakt miteinander; der Beschwerdeführer rede mit ihnen über WhatsApp und Videochat.
Zur Frage, weshalb der Beschwerdeführer mit einem spanischen Visum nach Österreich eingereist sei, anstatt sich ein österreichisches ausstellen zu lassen, erklärte sie, dass er kein österreichisches Visum bekommen habe, sondern nur ein spanisches. Als er von der Türkei direkt hierhergereist sei, hätten die Polizisten einfach gestempelt und er sei ohne Probleme direkt mit dem Flugzeug nach Wien gekommen. Vorgehalten, weshalb sie nicht von der Türkei aus versucht hätten, dass er auf legalem Weg nach Österreich komme und einen Aufenthaltstitel erhalte, erklärte sie, dass der Beschwerdeführer versucht habe, einen Aufenthaltstitel zu beantragen, aber er habe auch den nicht bekommen.
Der Beschwerdeführer gab zu Beginn seiner Einvernahme über Nachfrage an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Die Angaben bei der Erstbefragung seien richtig und vollständig gewesen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass er momentan nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er habe bronchiales Asthma, aber im Moment fühle er sich wohl. Alle zwei Jahre wiederhole sich die Krankheit. Jetzt sei es gerade wieder so weit. Er sei derzeit nicht versichert, weil er privat gemeldet sei. Deshalb habe er nicht zum Kassenarzt gehen können in Österreich. Er sei privat zum Arzt gegangen und habe dafür bezahlt. Er könne natürlich ein ärztliches Attest bringen, dass er an Asthma leide, wenn man ihm helfe.
Hinsichtlich etwaiger Beweismittel oder Dokumente erklärte der Beschwerdeführer, er habe einen türkischen Befund vom Jänner 2020 bei sich, den er vorlegen könne. Bezüglich COVID-19 habe er Internetauszüge, die belegen würden, dass man ihn nirgendwohin abschieben könne. Die Länderinformationen, die ihm zugeschickt worden seien, seien nicht aktuell. Er habe einige Internetauszüge vorbereitet als Ergänzung zu den Länderfeststellungen. Er habe die wichtigen Stellen unterstrichen; er gehöre einer Risikogruppe an. Die Unterlagen (AIDA, Country Report: Spain, 2019 Update; Global Detention Project: Country Report, Immigration Detention in Spain, May 2020) wurden zum Akt genommen. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit seiner Kindheit an Asthma erkrankt sei. Er sei in seiner Heimat jedes zweite oder dritte Jahr, wenn die Krankheit erneut aufgekommen sei, behandelt worden. Er habe einen Spray verwendet und etwas zum Inhalieren, damit er den Schleim aushusten könne.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer weiter an, dass er in Österreich keine Angehörigen oder Verwandten habe; seine Tante väterlicherseits lebe in Deutschland, sonst habe er keine Verwandtschaft, soviel er wisse. XXXX sei seine Verlobte. Sie hätten sich Ende 2018 in der Türkei kennen gelernt und es habe sich eine Beziehung entwickelt, bis sie nach Österreich fahren habe müssen. In der Türkei seien sie bis Ende Juli 2019 zusammen gewesen. Danach hätten sie sich erst wieder nach seiner Einreise in Österreich persönlich getroffen. Sie hätten über das Internet Kontakt gehalten. Seine Freundin habe versucht, ihr eigenes Leben hier in Österreich in den Griff zu bekommen, die behördlichen Formalitäten. Es bestehe zwischen den beiden kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, aber sie würden sich gegenseitig unterstützen. Sie würden ihr Leben miteinander teilen. Wenn seine Freundin arbeiten gehen müsse, führe er den Haushalt; sie würden sich gegenseitig ergänzen und eine Lebensgemeinschaft führen. Seine Freundin habe derzeit keine Arbeitsstelle, aber sie habe bald ein Bewerbungsgespräch. Dieses sei eigentlich für heute geplant gewesen, aber weil sie hier als Zeugin aussagen habe müssen, habe sie das Gespräch verschoben. Sie sei eine sehr fleißige Frau.
Über Nachfrage, wie sie sich kennen gelernt hätten, schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Verlobte damals genauso wie er in XXXX in der Türkei gelebt habe. Sie hätten sich in der Weihnachtszeit kennen gelernt. Er habe damals in einem Chor gesungen und beide hätten ehrenamtlich an einem Stand mitgearbeitet; der Stand sei zugunsten des Chores gewesen. Dann hätten sie begonnen, sich zu treffen; sie seien im Kino gewesen, seien Essen gegangen und gemeinsam bei Chortreffen gewesen. Sie hätten ihr soziales Leben miteinander geteilt. Zur Familie seiner Freundin könne er sagen, dass sie in der Türkei eine Pflegemutter gehabt habe. Ihre leibliche Mutter lebe in Österreich. Er habe in der Türkei gesehen, dass sie mit ihrer leiblichen Mutter über WhatsApp und Videotelefonie in Kontakt gewesen sei. Nachdem er nach Österreich gereist sei, habe er ihre leibliche Mutter kennen gelernt.
Zur Frage, wo er sich von 09.02.2020 bis 28.02.2020 aufgehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er jetzt keinen Reisepass dabeihabe, aber er wisse, dass er nur einen Tag in Griechenland verbracht habe. Danach sei er in die Türkei eingereist und dann sei er nach Österreich gekommen. Im Reisepass stehe es genau drinnen. Er habe in die Türkei zurückreisen müssen, weil er seine Abfertigung von einem Jahr abwarten habe müssen; diese Zeit habe er in der Türkei verbringen müssen. Er könne auch die Unterlagen, wann er in der Türkei an- und abgemeldet worden sei, schicken. Für die Visaangelegenheiten habe er von seiner Arbeitsstelle nicht frei bekommen, daher habe er kündigen müssen. Eine Abfertigung für ein Jahr sei aber im Laufen gewesen. Er sei deshalb nur für einen Tag nach Griechenland und am selben Tag wieder zurück in die Türkei gereist. Er habe die fehlenden Tage dann abgearbeitet, ungefähr bis zum 28.02.2020. Dadurch habe er seine Abfertigung sichern können und anschließend sei er nach Österreich gekommen.
Nachgefragt, warum er mit einem spanischen Visum nach Österreich eingereist sei, anstatt sich ein österreichisches ausstellen zu lassen, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Lebensgefährtin die Kriterien für die Einladung nicht erfüllt habe. Sie hätten den Antrag so stellen wollen, aber sie habe den Mietvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt bekommen; sie habe ihn nicht einladen können. Der Beschwerdeführer habe keine Chance gehabt, einen Antrag zu stellen, weil ihm sein Chef nicht freigegeben habe.
Vorgehalten, wie er dann das spanische Visum beantragen habe können, schilderte der Beschwerdeführer, dass es in XXXX eine Vermittlungsfirma gebe. Dort habe er seine Unterlagen abgegeben und es sei für ihn ein Visum beantragt worden. Der Mann habe gemeint, er könne ein spanisches Visum für den Beschwerdeführer beantragen. Das sei die letzte Chance für ihn gewesen, dann sei die Corona-Krise gekommen und er hätte ohnehin keine Möglichkeit mehr gehabt, auszureisen. Der Beschwerdeführer legte eine händisch ausgefüllte elektronische Verpflichtungserklärung und einen Mietvertrag vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden.
Zur Frage, warum er nicht von der Türkei aus versucht habe, auf legalem Wege nach Österreich einzureisen und einen Aufenthaltstitel zu bekommen, sondern stattdessen einen Asylantrag gestellt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er ja legal eingereist sei; er habe einen Stempel bekommen. Es habe die Schwierigkeiten gegeben, die er vorhin beschrieben habe, nämlich, dass seine Lebensgefährtin die Kriterien für eine Einladung nicht erfüllt habe.
Der Beschwerdeführer wohne derzeit nur mit seiner Lebensgefährtin zusammen und zwar in einer kleinen Wohnung an einer näher genannten Adresse in Wien. Es gebe einen kleinen Eingang, ein Wohn-Schlafzimmer, eine Küche und ein Badezimmer mit WC; die Wohnung habe etwa 26-27m². Vor dem 06.03.2020 habe kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Er habe teilweise im Hotel geschlafen und teilweise bei ihr übernachtet. Er sei am 28.02.2020 in Österreich eingereist und habe erst am 05.03.2020 den Asylantrag gestellt. Seine Freundin habe in der Türkei auch einige Tage bei ihm im Elternhaus geschlafen. Damals hätten sie schon eine Beziehung geführt; sie sei auch an den Wochenenden beim Beschwerdeführer und seiner Familie gewesen.
Zu etwaigen Integrationsbemühungen gab der Beschwerdeführer an, er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach; er besuche einen Deutschkurs. Den Kurs auf Niveau A2 habe er abgeschlossen, er habe dazu aber keine Bestätigung. Abgesehen davon, dass er bei einem Verein den Deutschkurs besuche, sei er sonst nirgendwo Mitglied.
Der Beschwerdeführer wurde sodann davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuwiesen, da Spanien zur Führung seines Asylverfahrens zuständig sei. Spanien habe der Übernahme des Beschwerdeführers auch zugestimmt, weshalb beabsichtigt sei, ihn dorthin auszuweisen. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies aus gesundheitlichen Gründen im Moment nicht möglich sei, weil er in Spanien in einem Lager untergebracht würde. Auch hier in Österreich im Lager habe es Asylwerber und auch einige Personen vom Sicherheitsdienst gegeben, die an COVID-19 erkrankt seien. Er wolle sich von seiner Verlobten nicht trennen. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und die gemeinsame Beziehung bringe auch für ihr Leben Vorteile. Nachgefragt, seit wann sie verlobt seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass er ihr inoffiziell einen Heiratsantrag gemacht habe, aber sie hätten erst in Österreich Ringe getauscht. Es habe keine romantische Möglichkeit gegeben. Es gebe bereits einen Hochzeitstermin, und zwar den 01.10.2020. Das Standesamt könne er nicht nennen, weil seine Verlobte das alles ausgemacht habe. Sie hätten all ihre Unterlagen hingeschickt. Der Tag sei zwar festgelegt, aber es gebe noch fehlende Unterlagen und sie würden noch warten, bis der Termin fix sei. Der Ausweisung nach Spanien stehe also sein Gesundheitszustand entgegen, sowie der Umstand, dass seine Verlobte hier sei und er heiraten wolle. Er sei auch noch nie in Spanien aufhältig gewesen und habe dort keinen Asylantrag gestellt.
Zu den Länderberichten zu Spanien erklärte der Beschwerdeführer abermals, dass diese nicht aktuell seien und er deshalb Internetauszüge vorgelegt habe, die er hiermit als Stellungnahme einbringen wolle. Ergänzend dazu führte er aus, er glaube, dass die Grenzen erst jetzt aufgemacht worden seien. Spanien sei noch immer ein hohes Risikogebiet, ebenso wie Portugal. Es werde gesagt, dass eine zweite Welle kommen werde. Er habe alle auf ihn zutreffenden gesundheitlichen Risiken schriftlich vorgelegt mit den Ausdrucken. Es stehe darin auch geschrieben, aus welchen Ländern die Asylwerber in Spanien hauptsächlich kämen. In Venezuela sei die Infektionsrate sehr hoch, Personen aus Venezuela würden aber in Spanien einreisen und dort einen Asylantrag stellen. Von daher werde er in Spanien in einem Lager in Gefahr sein.
Der anwesende Rechtsberater stellte keine Fragen und erstattete kein weiteres Vorbringen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.06.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO Spanien für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Spanien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert, gekürzt; Länderinformationsblatt Spanien, Stand vom 06.07.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 13.03.2019):
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 13.3.2019, Unterbringung von Dublin-Rückkehrern (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer)
Das Oberste Gericht (Tribunal Superior de Justicia) von Madrid hat im Dezember 2018 die spanischen Behörden aufgefordert, sicherzustellen, dass Asylbewerber, die aus anderen europäischen Ländern nach der Dublin-Verordnung nach Spanien zurückkehren, nicht vom Zugang zum Aufnahmesystem ausgeschlossen werden. Der Anlass waren zwei Beschwerdeführer, deren Unterbringung im Aufnahmesystem für Asylbewerber nach der Rückkehr abgelehnt worden war, weil diese auf das Recht auf Aufnahme durch ihre Ausreise verzichtet hätten. Mindestens 20 Personen, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Spanien zurückgekehrt waren, waren aufgrund dieser Praxis in Madrid von der Unterbringung ausgeschlossen worden. Um dem Urteil zu entsprechen, hat das Ministerium für Arbeit, Migration und soziale Sicherheit Anweisungen erlassen, die das Recht der wiedereingeführten Asylbewerber auf Wiedereintritt in das Aufnahmesystem und einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten. Im Unterbringungshandbuch wurde klargestellt, dass das Recht auf Unterbringung von Dublin-Rückkehrern nicht aufzuheben ist, weil zuvor der Wohnsitz aufgegeben wurde (ECRE 25.1.2019).
Quellen:
- ECRE – European Council on Refugees and Exiles (25.1.2019): ECRE Weekly Bulletin, per E-Mail
Allgemeines zum Asylverfahren
Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:
(…)
Die Wartezeit, bis ein Antragsteller seinen Asylantrag formell einbringen kann, beträgt durchschnittlich sechs Monate. Die Verfahren dauerten 2017 durchschnittlich 14,4 Monate (9,2 Monate für Syrer, 16,8 Monate für Afghanen und 20 Monate für Iraker) (AIDA 15.3.2018; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
Dublin-Rückkehrer
Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. 2016 erhielt Spanien 5.854 Anfragen. 2017 waren es 5.953, wobei es letztlich zu 425 Transfers kam. Spanien gibt vor Transfer keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert OAR sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylsystem. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde („discontinued“), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 15.3.2018).
Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie für andere Asylwerber auch, garantiert (ÖB 31.8.2016).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
- ÖB – Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail
Non-Refoulement
2016 und 2017 hat das OAR vermehrt die sichere Drittstaatenklausel in Bezug auf Marokko angewendet. Dies wurde mehrfach gerichtlich bestätigt (AIDA 15.3.2018).
An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es Berichten zufolge 2017 zu zahlreichen Fällen von Push-backs und Refoulement nach Marokko (AIDA 15.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Drittstaatsangehörige, die bei der illegalen Einreise betreten werden, direkt an der Grenze zurückzuweisen. Dies wird als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert. UNHCR ist in den Enklaven präsent (AIDA 15.3.2018).
Die langen Wartezeiten, bis ein Antragsteller seinen Antrag formell einbringen kann, sind ein Problem, da die Betroffenen vorher kein Ausweisdokument erhalten und somit einem Risiko der Ausweisung und des Refoulements ausgesetzt sind (AIDA 15.3.2018).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
- USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430309.html, Zugriff 3.7.2018
Versorgung
Das spanische Unterbringungssystem besteht aus:
1. Vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 420 Plätzen Kapazität.
2. Temporären Migrationszentren (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) in den Enklaven Ceuta (Kapazität: 512 Plätze) und Melilla (Kapazität: 700 Plätze).
CAR und CETI werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben.
3. Weiters gibt es eine Unterbringungs- und Betreuungskomponente, die vom og. Ministerium an NGOs ausgelagert ist.
Wegen der zum Teil langen Wartezeiten bis zum Einbringen eines Antrags wurde auch eine Art Erstaufnahme geschaffen, während der Antragsteller bis zur Zuweisung eines Unterbringungsplatzes in Hotels untergebracht werden können (Assessment and referral phase). Die Größe der og. Zentren hängt vom Betreiber ab. Manche sind größer, andere wiederum in Appartments eingerichtet, einige in urbaner Umgebung, andere wiederum in ländlicher Gegend gelegen. Insgesamt verfügt Spanien (Stand Dezember 2016) über 4.104 Unterbringungsplätze. Seit 2017 sind 20 NGOs mit Finanzierung durch den spanischen Staat in der Unterbringung von Asylwerbern und Flüchtlingen tätig. Eine genaue Statistik der NGO-Unterbringungsplätze in Spanien ist nicht verfügbar. Versorgungsmaßnahmen werden niemals wegen hoher Antragszahlen reduziert, sondern es werden Notmaßnahmen eingeleitet und Antragsteller untergebracht, wo es möglich ist. Der Anstieg der illegalen Einreisen im Zuge des Jahres 2017 hat zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung geführt, die Bedingungen haben sich aber nicht verschlechtert, da zusätzliche Plätze geschaffen wurden (AIDA 15.3.2018).
Personen, die ihren Asylantrag in den Enklaven Ceuta oder Melilla stellen, müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Antrag dort abwarten und werden erst dann aufs spanische Festland überstellt. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers nach Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 15.3.2018). Die CETI in Ceuta und Melilla werden in Zusammenhang mit Überbelegung kritisiert (USDOS 20.4.2018). 2017 haben 3.218 Migranten die CETI in den Enklaven durchlaufen und sich dort im Schnitt 2,1 Monate aufgehalten. 2010 waren es noch 11,4 Monate gewesen (ep 1.2.2018).
Im spanischen Unterbringungssystem werden die Antragsteller in Absprache zwischen der Asylbehörde und der NGO, welche das Unterbringungszentrum führt, untergebracht. Man ist bemüht, die am besten geeignete Unterkunft für den Einzelfall zu finden. Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integrativen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren. Die Versorgung geschieht in drei Phasen zu je sechs Monaten Dauer bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration der Betreffenden zu erreichen (AIDA 15.3.2018).
1. Während der 1. Versorgungsphase werden Antragsteller in Unterbringungszentren (Centro de acogida de refugiados, CAR) bzw. in Wohnungen im ganzen Land untergebracht. Während dieser Phase erhalten die AW grundlegende Schulungen mit dem Ziel, ihre Integration in die spanische Gesellschaft zu ermöglichen. Die Phase muss daher in einem CAR absolviert werden. In der ersten Versorgungsphase erhalten Asylwerber ein Taschengeld in Höhe von €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben (Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Verwaltungsangelegenheiten, Übersetzerkosten) gegen Vorlage von Rechnungen abgedeckt.
2. In der zweiten Versorgungsphase, der sogenannten Integrationsphase, haben die Asylwerber Anspruch auf finanzielle Unterstützung und Übernahme grundlegender Ausgaben für den Aufbau eines normalen Lebens. In der 2. Phase der Versorgung erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht. Die Mieten werden übernommen.
3. In der dritten Versorgungsphase, der sogenannten Autonomiephase, ist das Erreichen finanzieller Unabhängigkeit des Antragstellers vorgesehen. In dieser Phase erhalten die Asylwerber punktuell finanzielle Unterstützung zur Deckung bestimmter Ausgaben.
Kritisiert wird, dass nach der ersten Unterbringungsphase ein Maß an Autonomie, Selbsterhaltungsfähigkeit und Spracherwerb vorausgesetzt wird, das in sechs Monaten kaum zu erreichen sei. Gerade mangelnde Sprachkenntnisse sind ein erhebliches Hindernis beim Zugang zu Beschäftigung (AIDA 15.3.2018).
Gemäß Gesetz haben alle Migranten Zugang zu grundlegender Versorgung, unabhängig vom rechtlichen Status (USDOS 20.4.2018).
Negativ beschiedene Antragsteller dürfen in der Unterbringung bleiben, bis die maximale Unterbringungsdauer erreicht ist. Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, aber mangelnde Sprachkenntnisse, administrative Schwierigkeiten und Diskriminierung schmälern diesen Zugang in der Praxis (AIDA 15.3.2018).
Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über neun Haftzentren (zusammen 1.589 Plätze) für fremdenrechtliche Haft (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) (AIDA 15.3.2018).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
- ep – europapess (1.2.2018): Un total de 3.218 migrantes pasaron por los CETI de Ceuta y Melilla en 2017, donde estuvieron de media 2,1 meses, http://www.europapress.es/sociedad/noticia-total-3218-migrantes-pasaron-ceti-ceuta-melilla-2017-donde-estuvieron-media-21-meses-20180201153420.html, Zugriff 5.7.2018
- USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430309.html, Zugriff 3.7.2018
Medizinische Versorgung
Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Gegenwärtig gibt es drei NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem betreibt in Zusammenarbeit mit der Firma Arbeyal das Hevia Accem-Arbeyal – Zentrum, das auf Behinderung und psychische Gesundheit spezialisiert ist und Plätze für Asylsuchende reserviert, aber nicht ausschließlich auf diese Zielgruppe fokussiert. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung weiterhin bestehen (AIDA 15.3.2018).
Spanien hat 2015 einen strategischen Plan zur Eliminierung der Hepatitis C angenommen und seither etwa 100.000 Erkrankten Zugang zu einer Behandlung mit antiviralen Medikamenten der jüngsten Generation ermöglicht. Die Heilungsrate von etwa 95% ist eine der höchsten der Welt (AEHVE 29.5.2018). Mitte 2017 hat die spanische Gesundheitsministerin durchgesetzt, dass die Behandlung von Hepatitis C auf alle Stadien der Erkrankung ausgedehnt werden soll, nicht nur auf spätere Stadien. Die Kommunen Madrid und Valencia wendeten dies damals bereits an. Eine Unterstützung für die Kommunen bei der Finanzierung dieser Vorgehensweise, ist nicht vorgesehen (El País 21.6.2017). Um den Jahreswechsel 2017/2018 forderten Interessengruppen weiterhin die Umsetzung dieses Plans (AEHVE 9.1.2018).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
- AEHVE - Alianza para la Eliminación de las Hepatitis Víricas en España (9.1.2018):Manifiesto de Asociaciones vinculadas a la Hepatitis C, http://aehve.org/manifiesto-asociaciones-vinculadas-la-hepatitis-c/, Zugriff 5.7.2018
- AEHVE - Alianza para la Eliminación de las Hepatitis Víricas en España (29.5.2018): Llamamiento conjunto al Gobierno y a las Comunidades Autónomas para que faciliten el cribado universal de la hepatitis C, Zugriff 5.7.2018
- El País (21.6.2017): Sanidad acuerda con las comunidades ampliar el tratamiento de la hepatitis C, https://politica.elpais.com/politica/2017/06/21/actualidad/1498060903_372716.html, Zugriff 5.7.2018
- MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail
Ergänzend dazu stellte das BFA hinsichtlich COVID-19 fest:
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Spanien wurden bisher 248.970 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 28.346 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 30.06.2020).
Wie gefährlich der Erreger (SARS-CoV-2) ist, kann noch nicht genau beurteilt werden. Man geht derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 30.06.2020).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Damit im Zusammenhang stehend stellte das BFA auch fest, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Er habe seit seiner Kindheit Asthma, stehe derzeit jedoch nicht in medikamentöser Behandlung.
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO Spanien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei und sich gemäß dieser Bestimmung mit Schreiben vom 20.04.2020 auch ausdrücklich für zuständig erklärt habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden.
Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an Asthma leide, hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass [Anm.: im Normalfall und auch derzeit] keinerlei Medikamente erforderlich seien und er in den Phasen, in denen er Medikamente benötige, mit einem Asthma-Spray und Inhalationen das Auslangen finden könne. Alleine die Tatsache, dass er an Asthma leide, begründe noch keine Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe, sofern er diesbezüglich eine gut eingestellte Behandlung erhalte, wovon laut seinen Angaben jedenfalls auszugehen sei. Aus den Länderberichten zu Spanien sei eindeutig ersichtlich, dass in Spanien medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestünden und diese auch zugänglich seien, sodass die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Spanien gewährleistet sei.
Hinsichtlich des Umstandes, dass die Verlobte des Beschwerdeführers in Österreich lebe, nahm das BFA eine umfassende Güterabwägung im Sinne von Art. 8 EMRK vor und gelangte - aus näher dargelegten Gründen - abschließend zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Spanien nicht auf unzulässige Weise in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingreife.
Insgesamt sei die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
7. Gegen den Bescheid des BFA vom 30.06.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Inhaltlich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch nie in Spanien gewesen sei, dort niemanden kenne und über keinerlei soziale Kontakte verfüge. Er verstehe weder die Sprache, noch sei er mit der spanischen Kultur vertraut und er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um sich in Spanien ein Leben aufzubauen. Hingegen habe er in Österreich eine Verlobte, mit der er ein gemeinsames Lebe führe, er spreche die deutsche Sprache - wenn auch gebrochen - und er besuche einen Deutschkurs. Für den 01.10.2020 sei die standesamtliche Trauung geplant.
Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an Asthma; in Spanien gelte zwar noch die Sicherheitsstufe 4 und es bestehe dort umfänglich Maskenpflicht, aber aktuell seien in Spanien Neuinfektions-Cluster aktiv. Im Falle einer Infektion wäre der Beschwerdeführer von den Symptomen stark betroffen. In Österreich sei der Beschwerdeführer sicherer als in Spanien, auch weil sich seine Verlobte hier befinde; in Spanien würde er ev. in Asylunterkünften untergebracht, welche nicht die hygienischen Standards wie in Österreich erfüllen würden.
8. Die Beschwerdevorlage langte am 21.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 05.03.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte er über ein gültiges spanisches Schengen-Visum Typ C (Gültigkeitsdauer von 08.02.2020 bis 05.03.2020).
Das BFA richtete am 18.03.2020 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien, dem die spanische Dublin-Behörde letztlich - rechtzeitig unter Einhaltung aller Fristen im Remonstrationsverfahren - mit Schreiben vom 20.04.2020 ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an bronchialem Asthma, wobei die Krankheit alle zwei bis drei Jahre auftritt und dadurch medizinisch behandelt werden kann, dass der Beschwerdeführer dann einen Asthma-Spray verwendet und inhaliert. Er leidet somit an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und es besteht aktuell auch kein Behandlungsbedarf.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, die etwa sechs Jahre lang in der Türkei lebte und mit der er von Dezember 2018 bis Juli 2019 dort eine Beziehung führte, ohne dass ein gemeinsamer Wohnsitz bestand. Danach verlegte die Lebensgefährtin ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Österreich und es wurde bis Februar 2020 über soziale Medien Kontakt gehalten, ohne dass es zu persönlichen Treffen kam. Seit 06.03.2020 leben die Genannten nunmehr in Österreich im gemeinsamen Haushalt; eine standesamtliche Trauung ist für Oktober 2020 geplant. Eine besonders berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin besteht nicht.
Abgesehen von der Lebensgefährtin verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren nennenswerten Anknüpfungspunkte an Österreich. Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet daher nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mittels gültigem spanischem Schengen-Visum gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers und auf seinen vorgelegten Reisepass, in dem das Visum enthalten ist.
Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Spaniens ergibt sich aus dem mängelfrei durchgeführten Konsultationsverfahren samt Remonstrationsverfahren zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).
Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Spanien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen.
Die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell (Stand vom 06.07.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 13.03.2019), sie zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 - naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Asylwerbern in Spanien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr bzw. mittlerweile auch schon wieder Lockerungen in einzelnen Bereichen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen.
Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben bzw. keine sog. Dublin-Rückkehrer übernommen haben, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation nach wie vor im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Mittlerweile haben zahlreiche Mitgliedstaaten die Überstellungen aber wieder aufgenommen, wobei der Großteil der Mitgliedstaaten derzeit um einen Verweis zum Gesundheitszustand (keine COVID-Symptome) ersucht und die Fristen für die Bekanntgabe der Überstellungen zum Teil geringfügig erweitert wurden.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sog. Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.
Die skizzierten und derzeit allenfalls hinsichtlich einzelner Mitgliedstaaten noch bestehenden Überstellungshindernisse sind aus jetziger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt; es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) wieder aufgenommen werden können bzw. teilweise auch schon wurden.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Spanien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Spanien wieder für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person handelt, die aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Spanien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Etwaige negative Vorerfahrungen mit dem spanischen Asyl- und Aufnahmesystem konnte der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er sich laut eigenen Angaben zuvor niemals in Spanien aufhielt und dort auch nicht um Asyl ansuchte, auch gar nicht machen.
Hinsichtlich der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer unter keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und nicht zu einer COVID-19-Risikogruppe zählt, ist den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid zu folgen: Der Beschwerdeführer gab zwar an, seit seiner Kindheit an bronchialem Asthma zu leiden, er führte zum Verlauf der Krankheit aber auch aus, dass er diesbezüglich nur jedes zweite oder dritte Jahr medizinisch behandelt werde, und zwar insofern, als er beim Auftreten der Krankheit einen Asthma-Spray verwende und inhaliere, um den Schleim abhusten zu können. Darüberhinausgehende Behandlungsschritte waren in der Vergangenheit nicht erforderlich und es besteht offenkundig auch aktuell kein akuter Behandlungsbedarf, andernfalls hätte der Beschwerdeführer gegenteilige Befunde oder medizinische Unterlagen vorgelegt. Richtig ging das BFA daher davon aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Grunderkrankung medizinisch gut eingestellt ist, die von ihm allenfalls benötigten Medikamente jedenfalls auch in Spanien erhältlich sind, und er insofern auch in Spanien keinem erhöhten gesundheitlichen Risiko ausgesetzt ist.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über seine Lebensgefährtin verfügt, mit der er seit Dezember 2018 zuerst etwa sieben Monate in der Türkei eine Beziehung führte und anschließend etwa sieben Monate über soziale Medien den Kontakt hielt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden vor dem BFA (vgl. die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin am 29.06.2020). Auch die Feststellungen zum mittlerweile begründeten gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, den Abfragen des Zentralen Melderegisters (ZMR) und sind letztlich ebenso unstrittig. Alleine aus dem Umstand, dass die Genannten nun in Österreich zusammenleben und auch planen, zu heiraten, kann noch keine derartige Abhängigkeit erkannt werden, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Spanien entgegenstünde. Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden nicht ins Treffen geführt; Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts seines bisher kurzen Aufenthaltes in Österreich auch nicht zu erwarten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs besucht und gebrochen Deutsch spricht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
§ 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
„Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger St