TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/17 W159 2210366-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2020
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Entscheidungsdatum

17.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

W159 2210366-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018, IFA 565137701, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 16.05.2017 in Österreich festgenommen.

Am 02.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, sich seit 2013 in Österreich zu befinden. Er sei schon öfters in Österreich gewesen um Arbeit zu suchen. In Österreich habe er legal und illegal gearbeitet. In Serbien habe er einen Kiosk bzw. Würstelstand eröffnet. In Österreich würden entfernte Verwandte des Beschwerdeführers leben. In Serbien lebe seine Verlobte, in Italien lebe die Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer könne in Serbien einer Beschäftigung nachgehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wäre schlecht, weil seine Schwester alleine in Italien lebe. Der Beschwerdeführer sei gesund.

Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, er sei unter Schuldendruck gestanden, es tue ihm leid.

Mit dem im Spruch bezeichnete Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

Begründend führte das BFA aus, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK führte das BFA aus, dass öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden. De Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei zulässig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer begründete das BFA damit, dass § 53 Abs. 3 Z 5 FPG im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sei, weil er wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 2 Z 2, 130 Abs. 1 1. Fall, 130 Abs. 2 1. Fall, 130 Abs. 3 StGB sowie §§ 15 und 229 Abs. 1 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt worden sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid begründete das BFA mit der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die vom Beschwerdeführer ausgehe.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2018 erhob der Beschwerdeführer durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird soweit wesentlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Lebensgefährtin, die ihn in der Haft besuche. In Österreich habe der Beschwerdeführer einen weitschichtigen Verwandtenkreis. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgezeichnete Deutschkenntnisse. In der Justizanstalt (JA) XXXX habe der Beschwerdeführer als Koch, in der JA XXXX als Hausarbeiter gearbeitet. In der JA besuche der Beschwerdeführer einen Alphabetisierungs- und Bibelkurs. Dem BFA seien Verfahrensmängel anzulasten. Die Integration des Beschwerdeführers und insbesondere seine Deutschkenntnisse seien unberücksichtigt geblieben. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer gegen niemanden eine Waffe gerichtet habe und nur einen Pfefferspray zum Selbstschutz dabeigehabt habe. Ebenso wenig habe das BFA die engen Bindungen des Beschwerdeführers zu Italien berücksichtigt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot seien daher rechtswidrig erlassen worden.

Die Beschwerde stellt die Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes IV. ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu, das Einreiseverbot auf den Wirkungsbereich Österreich zu beschränken.

Am 02.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft vorgeführt wurde. Dabei gab er an, in Belgrad geboren worden zu sein und dort bis zum Ausbruch des Jugoslawienkrieges 1992 gewohnt zu haben. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nach Deutschland geflüchtet, wo er zunächst eine Duldung gehabt habe. 2002 sei er nach Serbien abgeschoben worden. 2003 sei er zu seiner Schwester nach Italien gegangen. Bis 2006 sei er dort gewesen, er habe keine Arbeit gefunden. In der Folge sei er bis 2011 in Österreich gewesen. 2011 bis 2013 sei er in Serbien gewesen und habe dort einen Imbisskiosk betrieben, dieser sei behördlich geschlossen worden. Seit 2013 sei der Beschwerdeführer wieder in Österreich.

Der Beschwerdeführer habe im Laufe seines Lebens von Zuwendungen seitens Dritter, Hehlerei, von Verkäufen auf Flohmärkten und von „Schwarzarbeit“ in der Gastronomie gelebt. Er habe auch bei einem einzigen Einbruch mitgeholfen, bei dem er dann betreten worden sei.

Der Beschwerdeführer sei geschieden und verlobt. Seine Verlobte sei serbische Staatangehörige und lebe in Serbien. Er stehe mit ihr in telefonischem Kontakt. In Österreich hielten sich Verwandte des Beschwerdeführers auf, die die österreichische Staatsangehörigkeit hätten. Der Beschwerdeführer habe neben seiner Verlobten noch Verwandte in Serbien, mit diesen stehe er aber nicht in Kontakt.

Zu seiner Delinquenz gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen seiner Spielsucht in Straftaten hineingeraten. Von selbst wäre er nicht auf die Idee gekommen, Hehlerei zu betreiben und einzubrechen. Er sei nach Österreich gekommen, um eine Frau zu finden, zu heiraten und einer geregelten Arbeit nachzugehen.

In der JA XXXX habe der Beschwerdeführer als Koch gearbeitet, in der JA XXXX arbeite er als Hausarbeiter. In der JA habe der Beschwerdeführer einen Alphabetisierungskurs und eine Bibelschule besucht. Er besuche auch eine betreute Gruppe wegen seiner Spielsucht.

Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, nicht nach Österreich gekommen zu sein, um einbrechen zu gehen. Er habe hier eine geregelte Arbeit finden, heiraten und leben wie alle anderen Menschen wollen. Er bereue seine Taten und entschuldige sich für das, was er getan habe. Er habe niemanden verletzen wollen.

Mit Schreiben vom 16.07.2020 brachte der Beschwerdeführer durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH eine Stellungnahme ein. Diese bringt, nach Ausführungen zur Sachlage, im Wesentlichen vor, die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig. Für den Beschwerdeführer spreche, dass die Freiheitsstrafe von vier Jahren erst aufgrund einer Berufung durch die Staatsanwaltschaft (StA) XXXX vom Oberlandesgericht (OLG) XXXX auf sechs Jahre erhöht worden sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch Reue gezeigt. Seit der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides seien eineinhalb Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer sich hervorragend geführt und auf eine vorzeitige Entlassung hingearbeitet habe.

In der Stellungnahme wird beantragt, das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zu reduzieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 02.07.2010, XXXX , rechtskräftig wegen §§ 223 Abs. 2, 224 (Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden), 164 Abs. 1 f. StGB (Hehlerei) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX vom 04.08.2011, XXXX , nach § 164 Abs. 1 und 2 sowie 4 2. S StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, fünf davon unbedingt, verurteilt. Er hatte nach einem von einem unbekannten Täter begangenen Einbruchsdiebstahl Diebesgut verhehlt.

Mit Urteil des LG XXXX vom 05.02.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 2 Z 1 f., 130 Abs. 1 1. F, Abs. 2 1. F, Abs. 3 (ua. iVm § 15) und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, gemeinsam mit Mittätern, in 48 Fällen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 300.000,– übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Wohnstätten, in dem er in Wohnungen jeweils gewaltsam unter Verwendung eines Rollgabelschlüssels, eines Türspreizers, durch Ziehen des Türschlosses sowie durch nicht mehr feststellbare Weise eindrang, wegnahm und in drei Fällen einzudringen und wegzunehmen versuchte. Weiters hatte er in drei Fällen Urkunden (Reisepässe, Sparbücher, Kundenkarten, einen Studentenausweis und einen Bibliotheksausweis, einen Personalausweis, zwei Führerscheine, eine E-Card und eine Jahreskarte der XXXX ) mit dem Vorsatz, dass diese im Beweis eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt.

Die Dauer der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe wurde in Folge Berufung durch die StA XXXX mit Urteil des OLG XXXX vom 29.05.2018, XXXX , auf sechs Jahre erhöht.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Strafhaft, die derzeit in der JA XXXX vollzogen wird.

Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich vor seiner Festnahme über keinen melderechtlich angemeldeten Wohnsitz. In Österreich ist der Beschwerdeführer lediglich seit dem 18.05.2017 in zwei Justizanstalten gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen. Er spricht gut Deutsch. Darüberhinausgehende Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer war von 2011 bis 2013 in Serbien aufhältig. Seit 2013 befindet er sich nahezu durchgehend in Österreich. Seine Verlobte ist serbische Staatsangehörige und lebt in Serbien. Weiters leben in Serbien noch Verwandte väterlicherseits, zu denen der Beschwerdeführer keinen Kontakt hat. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in Italien. In Österreich lebt ein Verwandter mütterlicherseits des Beschwerdeführers, der an Muskelschwund leidet. Diesem hat der Beschwerdeführer geholfen, etwa ist er für ihn Einkaufen gegangen, hat verschiedene Erledigungen für ihn besorgt, wie das Ausgehen mit dem Hund. Weiters halten sich in Österreich noch zwei Verwandte und ein Freund des Beschwerdeführers auf. In der JA XXXX besucht der Beschwerdeführer Psychotherapie und die Therapeutin geht von einer positiven Zukunftsprognose aus. Auch als Person vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung keinen schlechten Eindruck.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde Erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA am 02.10.2018 sowie in öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie Einsichtnahme in die aktenkundigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie in vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Urkunden.

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer keine Waffe, sondern lediglich einen Pfefferspray dabeigehabt habe, widersprechen sich. Zu der Behauptung, dass der Beschwerdeführer vom Pfefferspray keinen Gebrauch habe machen wollen und diesen nur zum persönlichen Schutz bei sich gehabt habe, ist zu sagen, dass es nicht glaubhaft ist, dass jemand eine Waffe bei sich „zum eigenen Schutz“ führt, diesen aber nicht verwenden will. Worin dieser eigene Schutz bestünde, kann nicht nachvollzogen werden.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden rechtskräftigen Strafurteil des LG XXXX vom 05.02.2018 (AS 43 ff.) und der zweitinstanzlichen Entscheidung des OLG XXXX vom 29.05.2018 (AS 17 ff.)

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 hat das BFA gem. § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt.

Weiters ist eine Aufenthaltsberechtigung zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, zu erteilen.

Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2013 nahezu durchgehend in Österreich. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ überschriebene § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Nämlich führte er mit seinen drei in Österreich aufhältigen Verwandten kein Familienleben. Seine Verlobte hält sich in Serbien auf. Ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK liegt daher in Österreich nicht vor.

Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG § 11 Rz 38).

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des letzten Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 2013 wird durch seine Delinquenz erheblich relativiert. Er ging in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und er war behördlich nur in zwei Justizanstalten gemeldet und das für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum. Dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt, vermag daran nichts zu ändern, weil Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Sonstige Hinweise auf eine besondere soziale, gesellschaftliche oder berufliche Integration liegen nicht vor.

Vor dem Hintergrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig war und er eine erhebliche Anzahl von Einbruchdiebstählen begangen und einen € 300.000,– übersteigenden Gesamtschaden verursacht hat und dass ihm die Ungewissheit seines weiteren Verbleibes bewusst gewesen sein musste, durfte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von einem sicheren Aufenthalt in Österreich ausgehen.

In einer solchen Konstellation wiegt zudem das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgehen hätte dürfen. Angesichts dessen sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die seiner Rückkehr auftreten, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Der nunmehr 57jährige Beschwerdeführer hat jedenfalls einen großen Teil seines Lebens in Serbien verbracht, wurde dort sozialisiert und war dort erwerbstätig. Er spricht Serbisch und seine Verlobte lebt in Serbien. Er verfügt in Serbien daher nach wie vor über familiäre und jedenfalls auch private Anknüpfungspunkte.

Nochmals zu betonen ist die schwere Delinquenz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer schreckte nicht davor zurück, eine Vielzahl an Einbruchsdiebstählen mit einer enormen Schadenssumme von mehr als 300.000,- Euro zu begehen.

Vor dem Hintergrund der durchgeführten Abwägung und den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und im Lichte des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen ist.

Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weil nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist vom BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Tatbestand ist aufgrund der schweren Delinquenz des Beschwerdeführers erfüllt, weshalb das BFA zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

Der mit „Einreiseverbot“ überschriebene § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und insbesondere mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG XXXX und das OLG XXXX begründet. Dieser Umstand indiziere gem. § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Im Falle des Beschwerdeführers sei eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verhängt worden, sodass § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt sei. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei indiziert, weil der Beschwerdeführer durch sein gesetztes Verhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Bevölkerung darstelle, weshalb ihm nach Verbüßung seiner Strafhaft ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet zu untersagen sei.

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (§ 53 Abs. 3 FPG).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG ist im Falle des Beschwerdeführers erfüllt, weil er letztlich vom OLG XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde.

Es liegt darüber hinaus die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer im Grunde kein Interesse an der Beachtung österreichischer Rechtsnormen hegt, was auch daran ersichtlich ist, dass es sich bei der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers um seine dritte Verurteilung handelt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden- und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 [Verhinderung von Schwarzarbeit], VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 [Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen] und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 [Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme]).

Ferner lässt der Beschwerdeführer weitgehend Reue und Einsicht vermissen. Der Beschwerdeführer schob in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Straftaten auf seine Spielsucht und seine Schulden. Selbst wäre er nicht auf die Idee gekommen, einbrechen zu gehen.

Vor diesem Hintergrund kann eine neuerliche Delinquenz in Österreich durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann.

Angesichts der Schwere der mehrfachen Straftaten und der hohen Schadenssumme vermochten auch die guten Deutschkenntnisse und der prima vista nicht unsympathische Eindruck das BVwG zu keiner anderen Beurteilung kommen lassen.

Es kann daher dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Die Verlobte des Beschwerdeführers hält in Serbien auf und es können keine Anhaltspunkte, weder für das Vorliegen maßgeblicher sozialer Bezugspunkte noch einer tiefgreifenden Integration in Österreich, festgestellt werden. Zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten kann der Beschwerdeführer fernmündlichen Kontakt pflegen und sie können ihn in Serbien besuchen kommen.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des Beschwerdeführers. Auch, dass das BFA ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen hat, ist nach dem Gesagten letztlich nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Interessenabwägung öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2210366.1.00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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