TE Vfgh Beschluss 1995/11/27 B904/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Vlbg LandesbedienstetenG §2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde eines Landesangestellten gegen ein Schreiben betreffend Nichterteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung mangels Zuständigkeit des VfGH hinsichtlich bürgerlicher Rechtssachen

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist als Oberarzt an der chirurgischen Abteilung im Landeskrankenhaus Bregenz beschäftigt. Am 30. Jänner 1995 stellte er gemäß §34 Vorarlberger Landesbedienstetengesetz an den Direktor der Krankenhaus-Betriebsges.m.b.H. einen Antrag auf Bewilligung einer Nebenbeschäftigung. Mit Schreiben vom 20. Februar 1995 der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsges.m.b.H. wurde ihm mitgeteilt, daß er keine Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung erhält. Gegen diese Mitteilung - nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Bescheid - wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben.

2. Die Vorarlberger Landesregierung als belangte Behörde hat zur Zulässigkeit der Beschwerde in ihrer Gegenschrift folgende Rechtsansicht dargelegt:

"Der Beschwerdeführer ist Landesangestellter, das heißt Vertragsbediensteter des Landes nach Maßgabe des Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, idF

LGBl. Nr. 27/1994. Dieses Gesetz regelt sowohl die Dienstverhältnisse der Vorarlberger Landesbeamten, als auch (im III. Hauptstück) die Dienstverhältnisse der Landesangestellten.

Gemäß §4 Abs4 des zitierten Gesetzes wird das Land als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragten Organe vertreten. Dabei tritt das Land dem Vertragsbediensteten als Vertragspartner im Rahmen eines zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses gegenüber. Der Landesregierung kommt bei Rechtsverhältnissen dieser Art keine behördliche Funktion zu. Die angefochtene Erledigung stellt daher - einmal abgesehen von den fehlenden Merkmalen eines Bescheides - jedenfalls keine bescheidmäßige Erledigung dar. Ebensowenig ist die Krankenhaus-BetriebsgesmbH 'bescheiderlassende Behörde'. Aufgabe der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft ist lediglich die koordinierte Betriebsführung der Landeskrankenanstalten. Sie ist insbesondere zur Entscheidung über Maßnahmen technischer Art, insbesondere über die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten, über die Anschaffung von Anstaltseinrichtungen und über die Erhaltung von Gebäuden und Einrichtungen im Rahmen der genehmigten Voranschläge berufen. Aufgabe der Betriebsgesellschaft ist weiters die Beratung der Rechtsträger in den diesem zur Entscheidung vorbehaltenen Personalangelegenheiten. Eigenständige Entscheidungsbefugnisse sind der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft im Hinblick auf personalrechtliche Angelegenheiten nicht übertragen. Die Krankenhaus-Betriebsgesellschaft vertritt in Dienstrechtsangelegenheiten nicht die Vorarlberger Landesregierung, andererseits hat sie auch nicht etwa als 'beliehenes' Unternehmen behördliche Befugnisse.

Die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der angefochtenen Untersagung der Nebenbeschäftigung ist eine bürgerliche Rechtssache (§1 JN), die als Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gemäß §50 ASGG in die Zuständigkeit des Landes als Arbeits- und Sozialgericht fällt."

Der Beschwerdeführer hat keine Replik erstattet.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG ist u.a. das Vorliegen eines Bescheides.

Diese Voraussetzung liegt bei dem bekämpften Schreiben vom 20. Februar 1995 nicht vor:

Diese Erledigung erging nicht in der für Bescheide vorgesehenen Form.

Vor dem Hintergrund der hier maßgebenden Rechtslage erweist sich, daß ihr auch inhaltlich keine Bescheidqualität zukommt:

Gemäß §2 des Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, idF LGBl. Nr. 27/1994, werden die Landesbediensteten in Landesbeamte und Landesangestellte eingeteilt, wobei Landesangestellte Dienstnehmer sind, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Da der Beschwerdeführer Landesangestellter ist, steht er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ergibt sich die Zuständigkeit der Gerichte aus dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG (siehe §50 Abs1 Z1 ASGG).

Da weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof eine Zuständigkeit hinsichtlich bürgerlicher Rechtssachen einräumt, war die Beschwerde zurückzuweisen.

2. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Bescheid, Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Nebentätigkeit, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B904.1995

Dokumentnummer

JFT_10048873_95B00904_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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