Entscheidungsdatum
18.08.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I409 2011233-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Guinea alias Mauretanien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Juni 2020, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 10. März 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er behauptete, mauretanischer Staatsangehöriger zu sein.
Am 8. Jänner 2004 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesasylamtes einer Sprachanalyse durch den nichtamtlichen Sachverständigen Dr. P. G. unterzogen, der zu dem Schluss gelangte, dass eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Mauretanien ausgeschlossen werden kann und dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Guinea stammt.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 wies das Bundesasylamt den Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10. März 2003 als unbegründet ab und es erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig.
Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit 13. September 2007 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 10. Juni 2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptete er nach wie vor, Staatsangehöriger von Mauretanien zu sein, und gab zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung Folgendes an:
„Ich habe einen Anruf von meinem Bruder von Senegal bekommen, indem er mir erklärt hat, dass ich zu Hause gesucht werde, weil mein damaliger Freund verraten hat, dass ich homosexuell bin. In meiner Heimat ist das strafbar. Ich kann nicht zurück, da ich Angst vor einer Strafe habe.“
Am 29. Mai 2017 sowie am 20. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte hierbei im Wesentlichen vor, aufgrund seiner angeblichen Homosexualität in Mauretanien der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er bekräftigte, ausschließlich in Mauretanien der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV) und es wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 und 6 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII). Gemäß „§ 13 Absatz 2 AsylG“ wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18. August 2005 verloren hat (Spruchpunkt VIII). Zudem würde gegen den Beschwerdeführer gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG“ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. April 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis vom 23. Mai 2019 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides lautet: „Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24. Juli 2003 verloren.“; zudem wurde der Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, insoweit geändert, als das Einreiseverbot unbefristet erlassen wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 22. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen, wobei er nach wie vor behauptete, Staatsangehöriger von Mauretanien zu sein. Er habe keinen Zugang zur mauretanischen Botschaft in Berlin, um sich ein Reisedokument zu besorgen. Nach Guinea würde er nicht ausreisen, da dies nicht sein Land sei.
Am 23. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer ein ihm per Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 22. Oktober 2019 aufgetragenes Rückkehrberatungsgespräch wahr, wobei er erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein.
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß „§ 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG“ aufgetragen, binnen drei Tagen in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. November 2019 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer leistete seiner Verpflichtung aus dem Mandatsbescheid keine Folge und entzog sich dem Zugriff der Behörden, indem er in die Anonymität abtauchte und ab 7. November 2019 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war.
Mit Schriftsatz vom 9. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) vom 13. Jänner 2020 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn bescheidmäßig eine Wohnsitzauflage zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Seit dem 5. Februar 2020 ist der Beschwerdeführer wieder aufrecht in einer Justizanstalt gemeldet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17. April 2020 wurde er wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß „§ 57 Abs. 1 FPG“ aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der Beschwerdeführer unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß „§ 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF“ ausgeschlossen (Spruchpunkt II).
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mittels Schriftsatz vom 21. Juli 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest und er versuchte, die österreichischen Behörden über seine Identität und seinen Herkunftsstaat zu täuschen.
Er hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Mai 2019 besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot, wobei dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Seiner Ausreiseverpflichtung ist er dennoch bislang nicht nachgekommen.
Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und ging er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung.
Er wurde zwischen 2003 und 2020 insgesamt achtmal rechtskräftig aufgrund von Suchtgiftdelikten verurteilt.
2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Er trat mit insgesamt drei unterschiedlichen Alias-Identitäten vor den österreichischen Behörden auf und behauptete in seinen beiden Asylverfahren sowie bis zuletzt im gegenständlichen Administrativverfahren, Staatsangehöriger von Mauretanien zu sein, während eine im Rahmen seines ersten Asylverfahrens durchgeführte Sprachanalyse durch den nichtamtlichen Sachverständigen Dr. P. G. ergab, dass eine Herkunft aus Mauretanien ausgeschlossen werden kann und dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Guinea stammt. Angesichts seines Gesamtverhaltens sowie seiner divergierenden Angaben zu seiner Person ist davon auszugehen, dass er die österreichischen Behörden über seine Identität und seinen Herkunftsstaat zu täuschen versucht.
Dass der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.
Der Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und über keine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung verfügt, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die insgesamt acht rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik.
Die Feststellung zu seinen polizeilichen Meldungen beruht auf einer Abfrage des zentralen Melderegisters.
3. Rechtliche Beurteilung
A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 46a Abs. 1 und Abs. 3, § 57 Abs. 1, 2 und 6 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2020, lauten:
„Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) …
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) …
Wohnsitzauflage
§ 57 (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) …
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“
2. § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 13 (1) …
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides … wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) …“.
A) 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
A) 3.2.1. Zur Wohnsitzauflage (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
Angesichts des Umstandes, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 geduldet ist, gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde und darüber hinaus – ausgehend von den unter Punkt A) 1. getroffenen Feststellungen – die gerechtfertigte Annahme besteht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird, ist der Tatbestand des § 57 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
A) 3.2.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Da der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer offensichtlich nicht ausreisewillig ist und damit nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot gegen ihn den Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, kann der Annahme der belangten Behörde, dass die Vorbereitung seiner Außerlandesbringung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist, nicht entgegengetreten werden. Schließlich ist die Neigung des Beschwerdeführers, sich dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen zu entziehen, aktenkundig.
Es lag für die belangte Behörde somit – vor dem Hintergrund der unter A) 1. getroffenen Feststellungen – auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen waren.
A) 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt A) 3.1.], sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Vorstrafe Wiederholungstaten WohnsitzauflageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I409.2011233.3.00Im RIS seit
19.11.2020Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020