TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/20 W192 2233890-1

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Veröffentlicht am 20.08.2020
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Entscheidungsdatum

20.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W192 2233890-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2020, Zahl: 1266192310-200589201, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Albaniens, wurde am 13.07.2020 im Bundesgebiet im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle als Beifahrer eines mazedonischen Staatsbürgers, welcher eigenen Angaben zufolge unterwegs zur Arbeit auf einer Baustelle gewesen sei, angetroffen. Der Beschwerdeführer wies sich im einem albanischen Reisepass aus, in welchem letztmals am 30.01.2020 eine Einreise vermerkt worden war und gab an, sich seit diesem Datum im Bundesgebiet aufzuhalten. Infolge eines durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angesichts des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ausgesprochenen Festnahmeauftrags wurde der Genannte am 13.07.2020 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Am 14.07.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Beisein einer Dolmetscherin für die albanische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, am 30.01.2020 von Mazedonien direkt nach Österreich gereist zu sein; eine für Ende April/Anfang Mai geplante Ausreise sei ihm wegen Corona nicht möglich gewesen. Seine Einreise sei zu Besuchszwecken erfolgt, er habe viele Cousins im Bundesgebiet, bei welchen er Unterkunft genommen hätte. Zum Zeitpunkt seiner Einreise habe er EUR 1.800,- an Geldmitteln besessen, derzeit habe er noch EUR 50,- bis 60,-. Der Beschwerdeführer sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und habe zunächst bei seinen Cousins und später in einer von diesen bezahlten Wohnung unangemeldet Unterkunft genommen. In Österreich habe er seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seiner Cousins bestritten. Der Beschwerdeführer arbeite mit seinem Bruder gemeinsam als Isolierer in dessen Firma. Seine Familienangehörigen, seine Eltern und zwei Geschwister, hielten sich in Albanien auf. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos und habe in Österreich keine Integrationsschritte unternommen. Er habe nie ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Staat als seinem Herkunftsstaat besessen. Der Beschwerdeführer wurde über die wegen Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer und Mittellosigkeit geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt, wozu er wiederholte, wegen Corona nicht ausreisen haben zu können. In Albanien werde er weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm §10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen verhängt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest. Dieser habe die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten und sich sohin illegal im Bundesgebiet aufgehalten; der Beschwerdeführer habe keinen Aufenthaltstitel besessen, sei nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt gewesen, habe sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Der Beschwerdeführer habe mit Ausnahme des Kontakts zu seinen hier lebenden Cousins keine Anknüpfungspunkte familiärer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet dargetan. Da auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen würden, sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sei gegeben, da sich aus den vorliegenden Länderberichten sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Gefährdung ergeben hätte. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr bestehe, dieser werde zur Sicherung seines Lebensunterhaltes Schwarzarbeit verrichten, zumal er auch keine maßgebliche Verankerung im Bundesgebiet aufweise.

Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 14.07.2020 persönlich übernommen.

Mit Formular vom 14.07.2020 suchte der Beschwerdeführer um unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat an. Am 15.07.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und reiste am gleichen Datum auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat aus.

3. Gegen Spruchpunkt IV. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 04.08.2020 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, der Tatbestand der Mittelosigkeit sei entgegen der Ansicht der Behörde nicht verwirklicht. Der Beschwerdeführer sei im Besitz von Barmitteln gewesen, welche ausgereicht hätten, die Reise nach Albanien und gegebenenfalls im Vorfeld einen Aufenthalt von einigen Tagen zu finanzieren. Der Beschwerdeführer wäre sohin zur selbständigen Ausreise in der Lage gewesen, wie sie schließlich auch erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer betreibe gemeinsam mit seinem Bruder ein Geschäft in Albanien und sei dort als Handwerker tätig, in Österreich sei er von seinen hier aufhältigen Verwandten unterstützt worden. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung werde daher aus den von der belangten Behörde genannten Umständen nicht ersichtlich. Selbst die formelle Erfüllung des Tatbestands der Mittellosigkeit bedeute nicht, dass zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen sei, vielmehr sei das Vorliegen einer individuellen Gefährdungsprognose erforderlich. Der Beschwerdeführer habe viele Verwandte in der EU, bei welchen er sich aufhalten könne und die ihn unterstützen könnten. Die Erlassung eines Einreisverbotes in der Höhe von fünf Jahren erweise sich angesichts familiärer Anknüpfungspunkte in der Europäischen Union sowie der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als unrechtmäßig, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch.

4. Im Rahmen einer gemeinsam mit der Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsaktes übermittelten Stellungnahme vom 06.08.2020 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Behörde müsse aufgrund des Berichts der Polizei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, welcher in einem Firmenbus auf dem Weg zu einer Baustelle aufgegriffen worden sei und zu diesem Zeitpunkt nur mehr Barmittel in Höhe von EUR 50,- bis 60,- besessen hätte, Einkünfte aus Schwarzarbeit erzielen wollte. Eine Prognose habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Sicherung seiner Existenz Schwarzarbeit verrichten müsste, sodass die im Gesetz umschriebene Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen albanischen Reisepasses fest.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2020 im Zuge einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle in einem Firmenfahrzeug als Beifahrer eines mazedonischen Staatsangehörigen, welcher zu einer Baustelle unterwegs gewesen wäre, angetroffen und nach Feststellung der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts festgenommen.

Der Beschwerdeführer reiste am 30.01.2020 ins Bundesgebiet ein und hielt sich zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffs am 13.07.2020 durchgehend unangemeldet im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet über rund EUR 75,- an Bargeld und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und spricht muttersprachlich Albanisch. Seine Eltern und Geschwister leben in Albanien, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Handwerksbetrieb seines Bruders beschäftigt ist. In Österreich leben Cousins des Beschwerdeführers, von deren Seite er während seines Aufenthaltes unterstützt wurde. Es wurde nicht vorgebracht, dass er zu seinen Cousins in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stünde, welches über die zwischen volljährigen Verwandten dieser Art üblicherweise vorliegende Beziehungsintensität hinausgehen würde. Den Cousins des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in Albanien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer reiste am 15.07.2020 aus dem Bundesgebiet auf dem Luftweg nach Albanien aus.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden albanischen Reisepass des Beschwerdeführers, aus welchem sich überdies das Datum seiner letzten Einreise ergibt.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Dieser brachte nicht vor, mit Ausnahme des Kontakts zu in Österreich lebenden Cousins über Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet zu verfügen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben.

2.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen über Datum und Umstände der Festnahme des Beschwerdeführers, die nie vorgelegene behördliche Meldung und dessen Ausreise in den Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion vom 13.07.2020, der Bestätigung über die erfolgte Ausreise vom 16.07.2020 sowie einer ZMR-Abfrage.

2.4. Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und das Nichtvorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Aufenthaltes beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, welcher im Zuge seiner Einvernahme vom 14.07.2020 ausdrücklich festgehalten hatte, lediglich über Barmittel in Höhe von EUR 50,- bis 60,- zu verfügen und darüber hinaus keine legale Möglichkeit zur Beschaffung von Geldmitteln zu haben. Demnach vermochte der Beschwerdeführer keine Nachweise über legale Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. Sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach er durch seine in Österreich aufhältigen Cousins finanzielle Mittel beziehen könne und daher nicht als vermögenslos zu qualifizieren sei, wurde in keiner Weise belegt oder hinsichtlich der konkreten Summe der ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel konkretisiert. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er im Vorfeld seines polizeilichen Aufgriffs bereits konkrete Schritte zur Beendigung seines unangemeldeten, unrechtmäßigen Aufenthalts unternommen hätte, sodass davon auszugehen war, dass dieser einen längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet intendiert hatte, zu dessen Finanzierung die vorhandenen Barmittel unzureichend gewesen wären.

2.5. Aufgrund der Mittellosigkeit sowie der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

2.7. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 04.08.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[…]“

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

3.2.3. Wie festgestellt, ging der Beschwerdeführer zuletzt keiner legalen Beschäftigung nach und konnte im Verfahren auch sonst keine Nachweise über Mittel zu seinem Unterhalt vorlegen. Vielmehr hat er in der Einvernahme vom 14.07.2020 erklärt, lediglich über Barmittel in der Höhe von EUR 50,- bis 60,- zu verfügen und hat darüber hinaus keine Möglichkeit zur Beschaffung von Geldmitteln benannt. Da er nicht vorgebracht hat, zum Zeitpunkt seines Aufgriffs Pläne zur Beendigung seines Aufenthaltes gehabt zu haben, konnte das Bundesamt zutreffend davon ausgehen, dass dieser eine Fortsetzung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet intendiert hatte, zu dessen Finanzierung sich die vorhandenen Geldmittel als unzureichend erwiesen hätten.

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer könne durch seine in Österreich lebenden Cousins unterstützt werden und sei aus diesem Grund nicht als mittellos zu erachten, sodass sich der Ausspruch eines Einreiseverbotes bereits dem Grunde nach als rechtswidrig erweise, ist zu entgegnen, dass diese Behauptung in keiner Weise belegt wurde. Der Beschwerdeführer hätte den allfälligen Besitz von Geldmittel von sich aus nachzuweisen gehabt. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Das bloße Vorbringen von Einnahmequellen im Herkunftsstaat, finanzielle Unterstützung durch Verwandte oder das Bestehen eines Konto-Kreditrahmens genügt zur Beweisführung iSd. einschlägigen Judikatur des VwGH keinesfalls. Ferner nannte der Beschwerdeführer keine konkreten Geldsummen, die ihm zur Verfügung gestanden hätten, sondern verwies lediglich auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Unterstützung durch Angehörige, sodass eine Beurteilung der Relevanz derselben zudem nicht möglich gewesen war.

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.7.2019, Ra 2018/14/0282). Es kann daher der Ansicht der Behörde, einer vom Beschwerdeführer angesichts seiner Mittellosigkeit ausgehenden Gefährdung nicht entgegengetreten werden.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen gültiger Meldepflichten (siehe § 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) unangemeldet Unterkunft in Österreich genommen hat und sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet zuletzt als unrechtmäßig erwies.

Soweit der Beschwerdeführer über Vorhalt der Illegalität seines Aufenthaltes einwandte, eine Ausreise bereits Ende April/Anfang Mai 2020 geplant zu haben, welche ihm aufgrund der COVID-Maßnahmen jedoch nicht möglich gewesen wäre, ist festzuhalten, dass die Landgrenzen (Montenegro, Kosovo, Nord-mazedonien, Griechenland) seit 01.06.2020 für die Einreise nach Albanien wieder für den Personenverkehr geöffnet sind. Der Flughafen Tirana ist seit 15.06.2020 wieder geöffnet. Bei Einreisen gibt es zurzeit grundsätzlich keine Quarantäne-Verpflichtung mehr. Seit 1. Juni sind auch die Reisebeschränkungen und Ausgangssperren in ganz Albanien aufgehoben (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/albanien/, Stand 17.08.2020). Dem Beschwerdeführer wäre daher eine Ausreise nach Albanien zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffs im Bundesgebiet am 13.07.2020 bereits seit mehreren Wochen faktisch möglich gewesen, sodass dem Beschwerdeführer der weitere illegale Verbleib im Bundesgebiet im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose zur Last zu legen ist.

Hingegen liegen nach der Aktenlage keine ausreichenden Hinweise dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Aufnahme von Schwarzarbeit in Österreich konkret beabsichtigt hätte oder bereits Schwarzarbeit geleistet hätte.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074, sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.9.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

3.2.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Cousins in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen; eine vorübergehende Verunmöglichung von Besuchen seiner Angehörigen in Österreich hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Es steht ihm offen, den Kontakt zu seinen Angehörigen während der (noch offenen) Dauer des Einreiseverbotes telefonisch und über das Internet aufrecht zu erhalten, gleichermaßen besitzen seine Angehörigen die Möglichkeit, den Beschwerdeführer in Albanien zu besuchen. Weitere familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der beharrlichen Verletzung fremdenrechtlicher Normen sowie der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefährlichkeit eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).

Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.2.5. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes durch maximale Ausschöpfung des ihr zur Verfügung stehenden Rahmens unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere dessen strafgerichtlicher Unbescholtenheit und des nur vergleichsweise kurzen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet, in welchem sich die Gefahr illegaler Mittelbeschaffung noch nicht realisiert hat, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots daher auf ein Jahr herabzusetzen war.

3.2.6. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der Mittellosigkeit und des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose dem Grunde nach nicht substantiiert entgegengetreten. Dass die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes angesichts des konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als unangemessen hoch zu qualifizieren ist, ergab sich ebenso bereits aus der Aktenlage. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein auf die Durchführung einer Verhandlung zielender Antrag in der Beschwerde gar nicht gestellt und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet worden ist (siehe VwGH 3.9.2019, Ra 2015/21/0054 mwN). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Herabsetzung Meldeverstoß Mittellosigkeit Pandemie Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2233890.1.00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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