TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 W280 2212305-1

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W280 2212305-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .06.1986, StA. Albanien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Albanien, reiste am XXXX .12.2018 von Italien kommend nach Österreich ein. Am selben Tag wurde der BF am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen, weil er versuchte, mit gefälschten bulgarischen Dokumenten nach Dublin, Irland, weiterzureisen. Der BF wurde am XXXX .12.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und anschließend über diesen, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, Schubhaft angeordnet. Der BF wurde in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX .12.2018, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gegen den BF wurde gem. 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Der BF wurde am XXXX .12.2018 aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig über den Luftweg in seinen Herkunftsstaat aus.

Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht am XXXX .01.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt II. (Einreiseverbot). Der BF beantragt darin die Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu die Dauer desselben zu verkürzen, in eventu die Zurückverweisung.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .01.2019, eingelangt am XXXX .01.2019, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF wurde in Albanien geboren, spricht Albanisch und ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und kinderlos. Vor seiner Ausreise lebte er in Albanien, wo er zwölf Jahre die Schule besuchte und drei Jahre eine Universität besuchte, ohne diese abzuschließen. Der BF ist von Beruf Bautechniker bzw. Ingenieur und übte in Albanien verschiedene Berufstätigkeiten aus, er wurde auch finanziell durch seinen Vater unterstützt. Seine Familie (Vater und Schwester) lebt nach wie vor in Albanien.

In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert.

Der BF reiste am XXXX .12.2018 von Italien kommend nach Österreich ein und versuchte am selben Tag, unter Verwendung gefälschter bulgarischer Dokumente (Reisepass und Führerschein) vom Flughafen Wien-Schwechat aus nach Dublin weiterzureisen, um letztlich nach England auszuwandern und dort zu arbeiten. Im Zeitpunkt der Festnahme hatte der BF ca. EUR 700,-- in bar bei sich. Er verfügte weder über eine Bankomat- noch über eine Kreditkarte.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Angaben des BF bei seiner Einvernahme sind schlüssig und plausibel und werden der Entscheidung zugrunde gelegt. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Identität des BF steht nicht fest, da er im Verfahren kein gültiges Reisedokument vorlegen konnte, sondern lediglich eine Kopie eines albanischen Reisepasses, lautend auf seinen Namen, ausgestellt am XXXX 2011 und gültig bis XXXX 2021. Er gab in der Einvernahme an, sein Reisepass befinde sich in Italien.

In Bezug auf die Verwendung gefälschter Dokumente für die Weiterreise nach Irland ist der BF geständig. Er gab an, er wolle nach Irland, um letztlich nach England auszuwandern und dort zu arbeiten. Der Aufgriff des BF in Österreich am Flughafen Wien-Schwechat sowie die Verwendung von gefälschten bulgarischen Dokumenten (Reisepass und Führerschein) zum Zwecke der Aus- bzw. Weiterreise nach Dublin ist im Akt dokumentiert, u.a. in einem Amtsvermerk der LPD Niederösterreich.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Ebenso die Feststellungen zu den sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen sowie zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal er ohnehin gleich nach Irland weiterreisen wollte.

Der BF zeigte sich bei der Einvernahme vor dem BFA kooperativ und in Bezug auf die Verwendung gefälschter Dokumente geständig. Seine Angaben zu seiner Unbescholtenheit werden durch die Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG, die Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien (Spruchpunkt I.) werden in der Beschwerde nicht bekämpft, ebensowenig die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt III.), weshalb diese Spruchteile nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind.

Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG kann das BFA mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.

Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Im vorliegenden Fall hat das BFA das Einreiseverbot primär damit begründet, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht habe nachweisen können. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, wurde die geforderte konkrete Beurteilung nur lückenhaft durchgeführt. Es wurde nicht dargelegt, aufgrund welcher bestimmten Umstände eine besondere „Schwere des Fehlverhaltens“ des BF angenommen und auf welches „Gesamtverhalten“ dabei Bedacht genommen wurde. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF sprechen. So ist er bislang unbescholten und hat sich im Verfahren kooperativ verhalten.

Zum einen werden im Bescheid die Kriterien, die für die Dauer des Einreiseverbotes herangezogen wurden, nicht näher dargelegt. Zum anderen wurde auch eine individuelle Gefährdungsprognose, die das Gesamtverhalten des BF, insbesondere das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Schwere und Art der Handlung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild in Betracht zieht, nicht vorgenommen.

Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen eine erhebliche Bedeutung zu. Weder die vom BF reumütig zugestandene Verwendung gefälschter Dokumente (wegen der keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt) noch das Fehlen der für den Unterhalt notwendigen Mittel machen aber angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des BF, seines kooperativen Verhaltens und der bereits erfolgten – freiwilligen – Ausreise die Verhängung eines Einreiseverbots notwendig, zumal der BF bei seiner Festnahme Bargeld in nicht zu vernachlässigender Höhe besaß. Die Würdigung des Gesamtverhaltens des BF ergibt, dass von ihm keine relevante Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Da sich die Erlassung eines Einreiseverbotes somit insbesondere angesichts der Unbescholtenheit des BF, des Vorliegens von Bargeldmitteln und des Fehlens einer Begründung für die mit zwei Jahren bemessene Dauer als nicht gerechtfertigt erweist, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Weder wird in der Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet, noch ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2212305.1.00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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