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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des W in P, gegen das Schreiben des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 11. April 1997, Zl. 120.224/2-6/97, betreffend Einkauf von Versicherungszeiten, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 11. Dezember 1996 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales um den Einkauf von 47 Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung.
Das Bundesministerium richtete daraufhin am 11. April 1997 ein Schreiben mit folgendem Inhalt an den Beschwerdeführer:
"Sehr geehrter Herr (Beschwerdeführer)
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bezieht sich auf Ihr Schreiben vom 11.12.1996 und darf Ihnen hiezu mitteilen, daß ein genereller Einkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht vorgesehen ist und eine Bewilligung dazu nicht erteilt werden kann. (Die Möglichkeit eines Einkaufs von Versicherungszeiten war nur aufgrund der 32. Novelle zum ASVG gegeben. Es handelte sich hiebei um eine - für eine bestimmte Personengruppe bzw. für einen bestimmten Zeitraum - bis 31.12.1980 befristet gewesene gesetzliche Regelung. Eine Wiederholung (Erweiterung) einer solchen Maßnahme in gleicher oder ähnlicher Form wurde schon damals keinesfalls in Aussicht genommen.)
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedauert, Ihnen keine andere Nachricht geben zu können.
Hochachtungsvoll
Für die Bundesministerin:
Mag. B."
Gegen dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer "Beschwerde wegen Nachzahlungsverweigerung von Pensionsversicherungszeiten durch das Sozialministerium" erhoben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird (lit. a).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß an eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht bzw. einer Rechtsbelehrung sind der Rechtskraft nicht fähig. Diesen Äußerungen kommt normative Kraft und damit Bescheidcharakter nicht zu (vgl. dazu etwa die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 56 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Danach stellt das gegenständliche Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales keinen Bescheid dar, da es nur Äußerungen iS der wiedergegebenen Rechtsprechung, nicht aber einen normativen Abspruch enthält. Die Beschwerde war daher mangels dieser Prozeßvoraussetzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Ein Auftrag zur Mängelverbesserung einer Beschwerde erübrigt sich, wenn die Beschwerde auch nach Mängelbehebung zurückzuweisen ist (vgl. z.B. VwSlg. 7060/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080455.X00Im RIS seit
20.11.2000