TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 W215 2223709-1

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W215 1252170-3/14E

W215 2223721-1/13E

W215 2223711-1/5E

W215 2223715-1/5E

W215 2223709-1/5E

W215 2223718-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
1) 18.10.2018 und 2) bis 6) 20.08.2019, Zahlen 1) 300967501-180801075, 2) 780594305-190396569, 3) 94511210-190396585, 4) 95031907-190396615, 5) 95138609-190396623 und 6) 1217943400-190079377:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

B)

Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

P1 und P2 sind Vater und Mutter der minderjährigen P3 bis P6.

Gegenständliche, fristgerecht am 1) 19.11.2018 und 2) bis 6) 18.09.2019 eingebrachte, Beschwerden richteten sich bei P1 nur gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides bzw. bei P2 bis P6 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
1) 18.10.2018 und 2) bis 6) 20.08.2019, Zahlen 1) 300967501-180801075,
2) 780594305-190396569, 3) 94511210-190396585, 4) 95031907-190396615,
5) 95138609-190396623 und 6) 1217943400-190079377, in welchen mit 1) Erkenntnis des Asylgerichthofes und 2) bis 6) erstinstanzlichen Bescheiden vom 1) 05.02.2009,
2) 29.06.2009, 3) 03.03.3009, 4) 13.08.2012, 5) 01.08.2013 und 6) 25.01.2019, Zahlen
1) D7 252170-5/2008, 2) 08 05.943-BAL, 3) 09 02.455-BAE, 4) 12 09.959-BAL,
5) 13 10.625-BAL und 6) 1217943400-190079377, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß 1) § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG und 2) bis 6) § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und bei P1 bis P6 gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt wurde, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkte I.). In den Spruchpunkten II. wurde P1 bis P6 gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Bei P1 wurde zudem in Spruchpunkt III. gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Es wurde für den heutigen Tag eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Mit Schreiben vom 21.08.2020 wurden alle Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführer zurückgezogen, weshalb die für heute anberaumte Verhandlung abberaumt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung der Beschwerdeverfahren

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Die gegenständlichen Beschwerden richteten sich bei P1 nur gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides bzw. bei P2 bis P6 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 18.10.2018 und 2) bis 6) 20.08.2019, Zahlen
1) 300967501-180801075, 2) 780594305-190396569, 3) 94511210-190396585,
4) 95031907-190396615, 5) 95138609-190396623 und 6) 1217943400-190079377, in welchen mit 1) Erkenntnis des Asylgerichtshofes und 2) bis 6) erstinstanzlichen Bescheiden vom 1) 05.02.2009, 2) 29.06.2009, 3) 03.03.3009, 4) 13.08.2012, 5) 01.08.2013 und
6) 25.01.2019, Zahlen 1) D7 252170-5/2008, 2) 08 05.943-BAL, 3) 09 02.455-BAE,
4) 12 09.959-BAL, 5) 13 10.625-BAL und 6) 1217943400-190079377, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß 1) § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG und 2) bis 6) § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und bei P1 bis P6 gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt wurde, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkte I.). In den Spruchpunkten II. wurde P1 bis P6 gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Bei P1 wurde zudem in Spruchpunkt III. gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Da sich die Beschwerde bei P1 nicht gegen den Spruchpunkt IV. - in dem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und P1 gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 57 und § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungen Plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt wurde - richtete, war dieser bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand dieses Verfahrens

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Es liegen schriftliche Erklärungen des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführer vom 21.08.2020 vor, worin die Beschwerden zurückgezogen werden. Mit der Zurückziehung gegenständlicher Beschwerden ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und Entscheidungen in den Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Bei P1 erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides bzw. bei P2 bis P6 die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit den Zurückziehungen der Beschwerden in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren sind daher einzustellen.

Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann gemäß
§ 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass P1 und P2 nach langjährigem Aufenthalt in Österreich mittlerweile die deutsche Sprache verstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Beschlüsse beschäftigen sich ausschließlich mit der Tatsache, dass gegenständliche Beschwerden freiwillig zurückgezogen und damit Entscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weichen die Beschlüsse von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W215.2223709.1.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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