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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Igor Fedotov, geboren am 25. März 1961, vertreten durch Dr. Josef Toth, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 1997, Zl. 4.351.362/1-III/13/97, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, der am 15. Februar 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, bereits vor Stellung des gegenständlichen Asylantrages vom 24. Februar 1997 in der Schweiz, in Spanien, in Italien und in Deutschland Asylanträge gestellt hat, welche abgewiesen worden sind.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 1997 wurde der Asylantrag in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 1997 abgewiesen.
Die belangte Behörde vertrat nicht nur die Ansicht, daß dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 nicht zukomme, sondern gelangte unter Zugrundelegung der in Deutschland und "in anderen europäischen Ländern" gestellten, abgewiesenen Asylanträge auch zu dem Ergebnis, daß der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 wird Fremden, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde, kein Asyl gewährt.
Nach dem Abs. 4 dieser Bestimmung findet Abs. 3 auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind, in den Staat, in dem sie ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.
Der Beschwerdeführer bringt in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde vor, sein Asylverfahren in Deutschland sei nur durch erstinstanzliche Bescheide erledigt worden und er sei aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung an der Einbringung von Rechtsmitteln gehindert gewesen.
Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob bei Zutreffen dieses Vorbringens der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 nicht zum Tragen käme. Der Beschwerdeführer hat nämlich unstrittig auch in der Schweiz, in Italien und in Spanien Asylanträge gestellt, welche abgewiesen worden sind. Da es sich bei diesen Ländern um Mitgliedsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention handelt (vgl. für die Schweiz BGBl. Nr. 197/1955, für Italien BGBl. Nr. 55/1995 und für Spanien BGBl. Nr. 539/1988) und der Beschwerdeführer nicht vorbringt, diese Staaten erfüllten die sich daraus ergebenden Bestimmungen nicht, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 jedenfalls erfüllt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 sei anzuwenden, weil er im Zuge der Antragstellung auf Asylgewährung menschenrechtsverletzende Praktiken seines Heimatstaates bekanntgegeben und nunmehr zu befürchten habe, bei seiner Rückkehr deshalb verfolgt zu werden.
Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 ist jedenfalls, daß der weitere Asylantrag aufgrund eines geänderten Sachverhaltes gestellt wird. Der Beschwerdeführer hat nicht nur in Deutschland sondern auch in der Schweiz, in Italien und Spanien Asylanträge gestellt. Er bringt weder vor, diese Anträge anders begründet zu haben, noch behauptet er konkret, daß die Behörden seines Heimatstaates erst nach Abweisung des letzten der vorangegangenen Asylanträge davon erfahren hätten. Die behauptete Gefahr, aufgrund der Angaben zu seinen Fluchtgründen verfolgt zu werden, bestand für den Beschwerdeführer somit bereits nach Stellung des ersten Asylantrages, somit auch im Zeitpunkt der Stellung des zweiten und der weiteren Anträge. Gegenüber diesen Anträgen ist somit keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, sodaß die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 schon deshalb nicht zum Tragen kommt.
Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer zum Vorliegen des Asylausschließungsgrundes nach § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 Parteiengehör einzuräumen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, was er bei rechtmäßigem Vorgehen der Behörde ausgeführt hätte, und somit die Relevanz des damit geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen einzugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 94/01/0161).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010700.X00Im RIS seit
20.11.2000