Entscheidungsdatum
25.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W153 2228516-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2020, Zl. 1051733600-200038145, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist staatenlos und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Er stellte am 13.01.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG. Begründet wurde der Antrag vom BF damit, dass er staatenlos sei und in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung habe.
Mit Bescheid vom 22.01.2020 wurde dieser Antrag gemäß § 92 Absatz 1a FPG abgewiesen. Zu den Gründen für die Versagung des Fremdenpasses führte die Behörde aus, dass der BF von einem Gericht in Großbritannien am 12.10.2017 wegen pornographischer Darstellung Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Vom selben Gericht sei er dann noch am 22.02.2018 wegen sexueller Nötigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen verurteilt worden. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der BF den Fremdenpass dazu benützen wolle, um Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben. Es könne aus Sicht der Behörde nicht ausgeschlossen werden, dass der BF den Fremdenpass dazu benützen wolle, um in dieser Hinsicht weitere Straftaten zu begehen.
Daher wurde dem BF die Ausstellung eines neuen Fremdenpasses gemäß § 92 Abs. 1a FPG iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit e Passgesetz versagt.
Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass für die Verurteilungen des BF nicht unter dem Versagungsgrund des § 92 Abs. 1a Z3 FPG „Zuführen oder Anwerben von Personen zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat“ zu subsumieren sei. Die zeitlich zur Last gelegten strafbaren Handlungen seien zudem weit zurückliegend. Sie seien 2013 begangen worden. Der BF sei deshalb erst 2017 bzw. 2018 verurteilt worden, weil der BF in Österreich gelebt habe und die Verhandlungen in England stattgefunden hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA:
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0019; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hätten, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht würde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Gegenständlich sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der BF wurde als österreichischer Staatsbürger geboren und verlor seine Staatsbürgerschaft, da er von 1986 bis 1992 in einer fremden Armee gedient hat. Seither ist er staatenlos und hält sich rechtmäßig in Österreich auf. Es wurde ihm zuletzt von der zuständigen Behörde am 13.02.2015 ein Fremdenpass für Staatenlose ausgestellt, welcher bis 12.02.2020 gültig war. Nunmehr stellte der BF am 13.01.2020 einen Antrag auf neuerliche Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose.
Laut Strafregisterauskunft wurde der BF von einem Gericht in Großbritannien am 12.10.2017 wegen pornographischer Darstellung Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und am 22.02.2018 wegen sexueller Nötigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen verurteilt.
Die belangte Behörde hat ohne weiteres Ermittlungsverfahren bereits am 22.01.2020 den Antrag des BF abgelehnt.
Gemäß 88 Abs. 2 FPG 2005 können Fremdenpässe auf Antrag für Staatenlose ausgestellt werden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Diese Bestimmung sieht, im Gegensatz zum § 88 Abs. 1 FPG, die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses auf Antrag vor, ohne dass ein darüber hinausgehendes Interesse der Republik vorliegen muss. Dadurch können auch Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ein Reisedokument erhalten. Mit dieser Regelung wird dem Artikel 28 des von Österreich unterzeichneten Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. III Nr. 81/2008) Rechnung getragen. Die Republik Österreich hat sich somit verpflichtet, Staatenlosen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Fremdenpässe auszustellen, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dagegensprechen (Art. 28 des Übereinkommens).
Auch wenn dem Gesetzeswortlaut kein subjektives Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu entnehmen ist, wird das behördliche Ermessen jedoch mangels spezifischer Determinanten allgemeinen Regelungen zufolge im Sinne des Gesetzes auszuüben sein, sodass eine Nichtausstellung eines Reisedokumentes im Falle der Voraussetzungen insofern eine unzulässige Ermessensausübung darstellen würde (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer; Asyl- und Fremdenwesen; Kommentar Stand 15.01.2016 zu § 88 FPG K6.).
Die Versagungsgründe für die Ausstellung eines Fremdenpasses sind in § 92 Abs 1 und 1a FPG iVm § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 geregelt.
§ 92 Abs. 3 FPG legt weiter fest, dass, wenn den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrundeliegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gelte § 14 Passgesetz 1992.
Die Beweisregeln des § 14 Abs. 3 Passgesetz und des § 92 Abs. 3 FPG 2005 setzen eine Tat, dh eine gerichtlich strafbare Handlung, voraus, die als Versagungsgrund iSd § 14 Abs. 1 Z 3 lit b bis f und Z 4 und 5 Passgesetz bzw. § 92 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs 1a FPG 2005 zu werten ist. Ist die Annahme einer der genannten Versagungsgründe auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung gerechtfertigt, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen. Das Gesetz gibt hier eine bestimmte Untergrenze vor und orientiert sich dabei an der höchstgerichtlichen Judikatur." (ErläutRV 1229 BlgNR 22. GP 8 f).
Hinsichtlich einer Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich durch eine Ausstellung eines Fremdenpasses wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).
Im konkreten Fall wäre die Behörde bei einem Staatenlosen gefordert gewesen, in einem angemessenen Ermittlungsverfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und allfällige Versagungsgründe festzustellen. Dies ist nicht geschehen. Es wurden lediglich Auskünfte aus dem Strafregister herangezogen, ohne diese näher zu prüfen. Die Behörde hätte sich die Urteilsausfertigungen des ausländischen Gerichts beschaffen müssen, um beurteilen zu können, welche konkreten Taten, wann bzw. in welchem Zeitraum begangen wurden und unter welchen Tatbestand diese Delikte zu subsumieren sind
So kann aufgrund der mangelhaften Ermittlungen nicht festgestellt werden, ob der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 3 lit e Passgesetz erfüllt ist. Laut Beschwerde wurden die Straftaten 2013 begangen. Somit war jedenfalls nicht automatisch von einem Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 3 FPG auszugehen. Ob der BF eine Haftstrafe verbüßt hat, geht aus der Aktenlage nicht hervor.
Außerdem gibt es in den Akten einen Hinweis auf eine mögliche strafbare Handlung des Antragstellers in Österreich, dem die Behörde nicht weiter nachgegangen ist (vgl. AS 23).
Im Hinblick auf das oben zitierte Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen, in dem sich Österreich verpflichtet hat, Staatenlosen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Fremdenpässe auszustellen, vorausgesetzt, dass eben keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dagegensprechen, wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren alle notwendigen Ermittlungen anzustellen haben. Beispielsweise wäre der BF aufzufordern, die Urteilsausfertigung des ausländischen Gerichts vorzulegen und zu den Ermittlungsergebnissen in Form eines Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" ist, ist im konkreten Fall nicht ersichtlich. Insbesondere sind eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinne des Gesetzes. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages hat nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht zu beginnen. Verwiesen wird diesbezüglich auch auf die Entscheidung des VwGH vom 25.10.2018 zu Ra 2018/20/0014-6, in der festgestellt wird, dass sich die Behörde nicht offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und diese auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen kann.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Fremdenpass individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W153.2228516.1.00Im RIS seit
18.11.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020