TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/25 W247 2234230-1

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W247 2234230-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Belarus (Weißrussland) alias Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 67 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrengesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag des BF auf internationalen Schutz im Bundesgebiet:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein weißrussischer Staatsangehöriger, gelangte am 20.06.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag, unter Angabe des Namens XXXX und unter Angabe des Geburtsdatums XXXX , einen Asylantrag.

1.2. Mit Bescheid vom 24.10.2006, FZ. XXXX hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zulässig ist (Spruchpunkt II.); unter einem wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.11.2006 fristgerecht eine Berufung ein. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.12.2007, Zahl XXXX , wurde die Berufung vom 13.11.2006 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.01.2008, Zahl: 2008/19/0001-4, wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Laut Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zahl: 2008/19/0001-9, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs mit 10.12.2007 in Rechtskraft.

2. Zweiter Antrag des BF auf internationalen Schutz im Bundesgebiet:

2.1. Am 28.11.2008 stellte der Beschwerdeführer, unter Angabe des Namens XXXX und unter Angabe des Geburtsdatums XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz und somit seinen zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.

2.2. Mit Aktenvermerk vom 10.12.2008 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylG 2005) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war, und gleichzeitig wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG 2005 erlassen. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2009 am 03.02.2009 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da nach Ansicht des Bundesasylamtes der Tatbestand der entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

2.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.02.2009, FZ. XXXX den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt II.).

2.4. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2009 wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

3. Der BF wurde 8 Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt:

?        Der BF wurde vom LG XXXX am 24.01.2006 (RK 28.01.2006) gemäß §§ 91/2 (1. FALL) 269/1 (1. FALL) 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünf (5) Monaten bedingt verurteilt;

?        Vom BG XXXX am 24.03.2006 (RK 28.03.2006) wegen §§ 127 15 StGB keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB, unter Bedachtnahme auf XXXX , rk 28.01.2006;

?        Vom BG XXXX am 12.06.2006 (RK 17.06.2006) gemäß § 127, 83/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei (2) Monaten bedingt verurteilt;

?        Vom LG XXXX am 01.04.2008 (RK 01.04.2008) gemäß § 164/2 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 2,00 EUR (200,00 EUR) verurteilt;

?        Vom LG XXXX am 24.10.2008 (RK 24.10.2008) gemäß §§ 127, 130 (1. FALL), 164/2, 164/3, 164/4 (2. FALL) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf (12) Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt;

?        Vom BG XXXX am 16.04.2015 (RK 12.01.2016) gemäß § 15 StGB, § 127 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem (1) Monat verurteilt;

?        Vom BG XXXX am 03.05.2018 (RK 08.05.2018) gemäß § 127 StGB, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei (3) Monaten bedingt verurteilt;

?        Zuletzt wurde der BF vom XXXX am 27.05.2020 (RK 27.05.2020) gemäß §§ 127, 128 (1) Z 5, 130 (1), 131 1. Fall StGB § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn (18) Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt, verurteilt. In diesem Urteil wurde zu den Strafbemessungsgründen Folgendes ausgeführt: „mildernd: teilweise beim Versuch geblieben, teilweise SG durch Sicherstellungen; erschwerend: 6 einschlägige Vorstrafen, Mehrfachqualifikation, äußerst rascher Rückfall, langer Tatzeitraum;“

4. In Österreich verfügte der BF bis zum 11.06.2018 über einen Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, ausgestellt durch das Magistrat XXXX .

5. Im Rahmen einer Beschuldigteneinvernahme vor der LPD OÖ am 30.09.2018 gab der BF u.a. an, dass sein erster Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahr 2013 gewesen sei. Seit 11.06.2013 sei er in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Er habe sich hier jedoch nicht immer aufgehalten, sei immer wieder ausgereist. Er sei zu Hause gewesen und in Lettland. An die genauen Zeiten könne er sich nicht erinnern. Die österreichische Aufenthaltsberechtigung sei abgelaufen und der BF wieder seit 25.09.2018 in Österreich aufhältig.

6. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF am 02.10.2018 im Wesentlichen an: Er sei gesund, sei in Österreich seit 11.06.2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet, hielt sich hier aber nicht immer auf. Seine Frau würde zeitweise in Österreich als Prostituierte arbeiten, zwischen Lettland und Österreich pendeln und der BF sei über seine Frau in Österreich mitversichert. In Österreich habe der BF niemanden, arbeite in Österreich nicht und habe auch keine Verwandte in der Europäischen Union. Als Lebensmittelpunkt gab der BF Österreich, Lettland und Weißrussland an. Auf Nachfrage, warum für den BF ein Lebensmittelpunkt in Österreich bestünde, da der BF hier nicht arbeite und keine Bindungen zu Personen habe, meinte der BF, er besuche seine Frau, wenn seine Frau hier arbeite, er wohne hier schon so lange und ihm gefiele das Land. Er habe eine Eigentumswohnung in Weißrussland und in Lettland mit seiner Frau eine gemeinsame Eigentumswohnung. Befragt, ob er freiwillig nach Weißrussland oder Lettland gehen würde, gab er an nach Lettland zurück zu kehren, aber auch kein Problem damit zu haben nach Weißrussland zu fahren. In Weißrussland würden seine Mutter, seine Schwester und seine Nichten und Freunde leben.

7. Gegenständliches Verfahren:

7.1. Am 15.01.2020 um 22:50 Uhr wurde der BF bei seiner Einreise festgenommen und am 16.01.2020 in die Justizanstalt XXXX verbracht.

7.2. Am 08.06.2020 wurde dem BF Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme gewährt. Eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen wurde eingeräumt. Dieser Aufforderung kam der BF am 23.06.2020 schriftlich nach.

Die wesentlichen Passagen gestalten sich wie folgt:

Ich werde im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten. Ich wurde am Flughafen nach meiner Einreise festgenommen. Ich wollte nach XXXX , um mich dort anzumelden und meinen Aufenthaltstitel zu verlängern.

Ich bin legal eingereist und besitze seit 8 Jahren einen lettischen Aufenthaltstitel, gültig bis 13.01.2021.

Von 2013 bis 2018 war ich im Besitz eines österr. AT „Angehöriger eines EWR-Bürgers“, ausgestellt vom Magistrat XXXX . (Abgemeldet im Oktober 2018)

Ich bin gesund. Wegen Corona Krise in JA XXXX psychische, psychologische Krankheit bekommen und Psoriasius.

Grundschule und Universität in Weißrussland, Minsk. Ing. für Telekommunikation mit Abschluss. Ich habe Deutsch gelernt.

In Ö. habe ich derzeit keine Angehörigen, nur viele Freunde.

Meine Gattin und meine Tochter leben in Lettland, meine Mutter und meine Schwester in Weißrussland. Mein Vater und mein Bruder sind verstorben.

Nach der Freilassung werde ich als Hilfsarbeiter in Lettland arbeiten.

2015 bis 2018 habe ich in Ö. gearbeitet. Während dieser Zeit haben mich meine Familie in Weißrussland und meine Frau in Lettland mit Geld unterstützt.

Meine Frau hat in Ö. gearbeitet, sie unterstützt mich auch jetzt.

Ich besitze eine österr. E-Card und ein Konto mit geringem Guthaben bei der Raiffeisenbank.

Ich besitze eine Eigentumswohnung in Lettland und in Weißrussland.

Nein, ich will nicht freiwillig in Ihr Heimatland ausreisen, weil dort eine Corona Krise ist und ein diktatorisches Regime herrscht!

7.3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2020, zugestellt durch persönliche Ausfolgung in der Justizanstalt XXXX am gleichen Tage, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF seit 2005 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt worden sei. Sein Fehlverhalten gebe das Bild eines Kriminaltouristen wieder und er stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.

7.4. Dagegen wurde mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF am 29.07.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass vom BF keine solche erhebliche Gefahr ausgehen würde, dass dieser mit einem 5 jährigen Aufenthaltsverbot entgegen zu wirken wäre. Mit Verweis auf die im Verfahren bereits erfolgte schriftliche Mitteilung des BF bekräftigte der BF mit seiner Frau und seiner Tochter in Lettland zu leben, wo der BF über eine lettische Aufenthaltserlaubnis (gültig bis 13.01.2021) verfüge und somit aufenthaltsberechtigt wäre. Seine Frau würde immer zwischen Österreich und Lettland pendeln und befände sich aktuell seit 30.06.2020 wieder in Österreich. Sie verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Selbständige (ausgestellt vom Magistrat XXXX ). Sie lebe und arbeite zurzeit in Österreich und der BF möchte bei ihr bleiben.

Mit den bei der Einvernahme vom 08.06.2020 beschwerdeseitig angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (psychische Beeinträchtigungen wegen der Coronakrise und Psoriasis) des BF habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebensowenig auseinandergesetzt, wie mit der Rückkehrsituation und der Situation der Covid-19 Pandemie. Der BF bedaure das Unrecht seiner Taten und dessen Fehlverhalten. Es wurde beschwerdeseitig beantragt, das BVwG möge 1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot aufheben, 2.) in eventu die Befristung des Aufenthaltsverbotes von 5 Jahren angemessen herabsetzen, 3.) dem BF in Abänderung von Spruchpunkt II. gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub gewähren, 4.) eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumen;

7.5. Am 31.07.2020 wurde der BF aus der Justizanstalt XXXX bedingt entlassen. Mit Bescheid vom 29.07.2020 wurde über den BF gemäß 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 31.07.2020 in Schubhaft.

7.6. Die Beschwerdevorlage vom 14.08.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2020 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs wird – wie unter Punkt I. dargestellt – festgestellt.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige BF ist weißrussischer Staatsangehöriger, ist begünstigter Drittstaatsangehöriger und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel in Lettland, gültig bis 13.01.2021. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest. Der BF heißt XXXX , geboren am XXXX und ist mit XXXX , geboren am XXXX in Lettland, seit 2012 verheiratet.

Die Frau des BF, XXXX , besitzt seit 2012 eine Anmeldebescheinigung (Selbstständige) in Österreich und ist seit 09.03.2020 mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet.

Der BF war bis zum 11.06.2018 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, ausgestellt durch das Magistrat XXXX und verfügt zurzeit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Der BF war lediglich vom 11.06.2013 bis zum 08.10.2018 ordentlich im Bundesgebiet gemeldet, sowie von 16.01.20120 bis 31.07.2020 an der Adresse der Justizanstalt, in welcher er seine Strafhaft verbüßte, sowie seit 31.07.2020 im PAZ XXXX im Stande der Schubhaft. Der BF hat sich im Zeitraum seines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich vom 11.06.2013 bis zum 08.10.2018 nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten, sondern auch zeitweise in Lettland und Weißrussland gelebt. Der BF verfügt über eine österreichische E-card. Der BF ist in Österreich lediglich von 18.03.2015 bis zum 19.03.2015 einer legalen Beschäftigung nachgegangen und ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist im Besitz von Barmitteln in der Höhe von EUR 250,-.

Der BF verfügt – abgesehen von seiner zeitweise in Österreich arbeitenden Frau - über keine Verwandten im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat leben die Mutter, die Schwestern und die Nichten des BF. Der BF verfügt im Herkunftsstaat Weißrussland über eine Eigentumswohnung. In Lettland verfügen der BF und dessen Ehegattin über eine gemeinsame Eigentumswohnung. In Lettland ist. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Lettland, wo auch die Ehegattin, deren Tochter und die Familie der Ehegattin leben.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welcher einer Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet entgegenstehend würden.

Der BF wurde 8 Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt:

?        Der BF wurde vom LG XXXX am 24.01.2006 (RK 28.01.2006) gemäß §§ 91/2 (1. FALL) 269/1 (1. FALL) 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünf (5) Monaten bedingt verurteilt;

?        Vom BG XXXX am 24.03.2006 (RK 28.03.2006) wegen §§ 127 15 StGB keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB, unter Bedachtnahme auf LG XXXX , rk 28.01.2006;

?        Vom BG XXXX am 12.06.2006 (RK 17.06.2006) gemäß § 127, 83/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei (2) Monaten bedingt verurteilt;

?        Vom LG XXXX am 01.04.2008 (RK 01.04.2008) gemäß § 164/2 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 2,00 EUR (200,00 EUR) verurteilt;

?        Vom LG XXXX am 24.10.2008 (RK 24.10.2008) gemäß §§ 127, 130 (1. FALL), 164/2, 164/3, 164/4 (2. FALL) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf (12) Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt;

?        Vom BG XXXX am 16.04.2015 (RK 12.01.2016) gemäß § 15 StGB, § 127 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem (1) Monat verurteilt;

?        Vom BG XXXX am 03.05.2018 (RK 08.05.2018) gemäß § 127 StGB, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei (3) Monaten bedingt verurteilt;

?        Zuletzt wurde der BF vom XXXX am 27.05.2020 (RK 27.05.2020) gemäß §§ 127, 128 (1) Z 5, 130 (1), 131 1. Fall StGB § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn (18) Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt, verurteilt. In diesem Urteil wurde zu den Strafbemessungsgründen Folgendes ausgeführt: „mildernd: teilweise beim Versuch geblieben, teilweise SG durch Sicherstellungen; erschwerend: 6 einschlägige Vorstrafen, Mehrfachqualifikation, äußerst rascher Rückfall, langer Tatzeitraum;“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht aktuellen eingeholten Strafregisterauskunft und den im Akt einliegenden Urteilen. Seine verbüßte Haftstrafe, sowie auch die Feststellung, dass der BF seit 31.07.2020 im Stande der Schubhaft ist, ergibt sich einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf der Vorlage seines Reisepasses.

2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet – mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierung und seiner Inschubhafnahme – nur im Zeitraum 11.06.2013 bis 08.10.2018 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass sich der BF selbst in diesem Zeitraum nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern wiederholt ausgereist ist und etwa in Lettland und Weißrussland gelebt hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahme am 30.09.2018 vor dem LPD OÖ (Seite 2 des Protokolls) und vor dem BFA am 02.10.2018 auf Seite 2 und 3 des Protokolls. Die Feststellung, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Lettland hat, ergibt sich zum einen aus den bisherigen beschwerdeseitigen Angaben im Verfahren und insbesondere aus der Beschwerdeschrift auf der Seite 3.

2.5. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich insbesondere aus dem Strafregister der Republik Österreich, sowie den Ausführungen der im Akt einliegenden und im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Strafurteilen.

2.6. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete, durch entsprechende medizinische Unterlagen belegte Angaben tätigte, welche auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Person schließen lassen würden. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23.06.2020, dass der BF gesund ist. Wegen der Coronakrise gab der BF zwar auch an in der XXXX eine vom ihm nicht näher spezifizierte „psychische, psychologische Krankheit und auch Psoriasis“ (Schuppenflechte) bekommen zu haben, die Beschwerdeseite hat jedoch keine medizinischen Unterlagen zu der Untermauerung der behaupteten Erkrankungen des BF im Verfahren vorgelegt bzw. auch nicht in anderer Art und Weise diese Behauptungen belegt. Es gilt jedoch festzuhalten, dass der BF am 12.08.2020 vom Amtsarzt des PAZ XXXX einer Untersuchung unterzogen worden ist und dieser die weiter andauernde Haftfähigkeit des BF festgestellt hat. Hinsichtlich der behaupteten Psoriasiserkrankung des BF gilt es grundsätzlich festzuhalten, dass es sich hierbei um keine lebensbedrohliche bzw. schwerwiegenden Erkrankung handelt, welche geeignet ist einer Außerlandesbringung des BF entgegenstehen.

2.7. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet lediglich vom 18.03.2015 bis zum 19.03.2015 einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, ergibt sich aus einem Auszug des AJ-Web. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Bundesgebiet, ergibt sich zum einen aus seiner mangelnden Erwerbstägigkeit und dem Umstand, dass dieser mit lediglich EUR 250,- an Barmitteln (siehe Stellungnahme des BF vom 23.06.2020 auf Seite 2 zu Frage 17) nicht in der Lage ist, sein Auslangen im Bundesgebiet aus eigener Kraft zu bestreiten.

2.8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

2.9. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des BF, sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, sowie seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23.06.2020.

2.10. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk in den Personen seiner Mutter, seiner Schwestern und seiner Nichten. In Lettland leben die Familie seiner Frau, seine Frau (soweit sie nicht in Österreich arbeitet), sowie deren Tochter.

2.11. Im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch in Lettland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. WHO COVID-2019 Situation Report Nr. 209, 16.08.2020, https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200816-covid-19-sitrep-209.pdf?sfvrsn=5dde1ca2_2 . Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Risikogruppe zählen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

§ 67 Abs. 1 FPG enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser RL - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen (siehe RZ 27 des oa EuGH-Urteils) sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).

Der BF ist am 20.06.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 20.06.2005, als auch am 28.11.2008 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2009 über den zweiten Asylantrag rechtkräftig abgesprochen. Der BF ist nach eigenen Angaben (siehe BFA-Protokoll vom 02.10.2018, S. 2 und 3) im Jahr 2011 nach Lettland übersiedelt, wo er im Jahr 2012 seine jetzige Frau geheiratet hat. Vom 11.06.2013 bis zum 08.10.2018 war der BF im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei der BF angab in dieser Zeit nicht durchgehend im Bundesgebiet gelebt zu haben. Bis zum 11.06.2018 verfügte der BF in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Auch danach reiste er immer wieder in das Bundesgebiet, ohne hier gemeldet zu sein, zuletzt im Jänner 2020, wobei der BF von 16.01.2020 bis 31.07.2020 in der Justizanstalt XXXX zur Verbüßung seiner Strafhaft verbrachte.

Nachdem im gegenständlichen Fall eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer des BF von zehn Jahren im Bundesgebiet nicht vorliegt, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet über einen Zeitraum von 14 Jahren ganze 8 strafgerichtliche Verurteilungen auf. Zuletzt wurde er vom LG XXXX am 27.05.2020 wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt verurteilt. Mildernd wertete das Strafgericht, dass es teilweise beim Versuch geblieben und die teilweise SG durch Sicherstellungen. Erschwerend wurde hingegen berücksichtigt, dass der BF 6 einschlägige Vorstrafen aufweist, die Mehrfachqualifikation, der äußerst rasche Rückfall des BF, sowie der lange Tatzeitraum.

Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH vom 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).

In casu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht (bloß) auf die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH vom 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH vom 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit 2005 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei hob sie besonders hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Verhalten dem Bild eines Kriminaltouristen entsprechend würde. Ebenso verwies die belangte Behörde auf den oftmaligen Rückfall des BF nach einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilung und die Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen im Falle des BF. In ihrer Prognoseentscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund des bisherigen kriminellen Verhaltens und der derzeitigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers mit einer Fortsetzung seines strafbaren Wirkens zu rechnen ist. Hinsichtlich der Höhe des Aufenthaltsverbotes ließ die belangte Behörde in ihrer Entscheidung das bisherige Verhalten, die Lebensumstände, sowie seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in die Abwägungsentscheidung miteinfließen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dieser 5 jährige Zeitraum auch erforderlich, um in dem BF einen positiven Gesinnungswandel in der Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.

Zunächst schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und es kommt aufgrund der erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose ebenso zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und des Schutzes des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit Dritter ausgeht, sodass in casu ein Aufenthaltsverbot gerechtfertigt ist. Dabei ist insbesondere die wiederholte Delinquenz des BF mit 8 rechtskräftigen Verurteilungen v.a. im Bereich der Delikte gegen fremdes Vermögen hervorzuheben, wo der BF seine dbzgl. kriminelle Energie im Laufe der Jahre gesteigert hat, was sich in der Strafhöhe seiner Verurteilungen widerspiegelt. Da der BF immer wieder straffällig wurde und überwiegend dieselben Delikte verwirklichte, kann diesem im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten, sohin keine positive Prognose gestellt werden. Auch aufgrund seiner eher tristen finanziellen Situation und seiner offenbar fehlenden Achtung vor bestehenden Eigentumsverhältnissen, ist mit maßgeblicher Sicherheit keinesfalls auszuschließen, dass der BF in derselben Weise erneut straffällig wird. Das vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigte Verhalten im Bundesgebiet folgt dem Muster einer kriminellen Laufbahn und seine wiederholten Aufenthalte in Österreich - ohne entsprechende Wohnsitzmeldung – weisen in Zusammenschau mit seinen nachgewiesenen kriminellen Aktivitäten in der Tat – wie von der belangten Behörde treffend festgehalten hat – auf das Bild eines Kriminaltouristen hin. Dieses Bild kann keinesfalls – wie beschwerdeseitig versucht – mit der nun behaupteten Unrechtseinsicht des BF wirksam entkräftet werden. Der BF hat sich, der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht, bereits mehrmals als nicht würdig erwiesen. Der BF hatte über viele Jahre in denen er im Bundesgebiet Straftaten beging und dafür verurteilt wurde, Zeit zur Einsicht zu kommen, ein Unrechtsbewußtsein zu entwickeln und sein Verhalten nachhaltig zu ändern. Da dies bisher trotz der Vielzahl an Verurteilungen nicht geschehen ist und der BF weiterhin strafbare Handlungen gesetzt hat, ist nicht davon auszugehen, dass er letztlich nach seiner 8. rechtskräftigen Verurteilung sein Verhalten ändern wird. Aufgrund dessen, sowie der überschaubaren wirtschaftlichen Situation des BF ist, mit einer Fortsetzung der Eigentumsdelikte des BF im Bundesgebiet zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.07.2020 aus der Strafhaft entlassen, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).

Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Lettland, verfügt dort - gemeinsam mit seiner Frau - über eine Eigentumswohnung und kann einen lettischen Aufenthaltstitel (Nr. XXXX ), gültig bis zu 13.01.2021, vorweisen. Der BF lebt dort mit seiner Frau, welche nur zeitweise in Österreich der Prostitution nachgeht, und deren Tochter. In Lettland leben weiters die Familie der Ehegattin des BF, sowie Freunde. Nach seiner Rückkehr nach Lettland wird es ihm, nach eigenen Angaben, möglich sein (siehe Stellungnahme vom 23.06.2020, Pkt. 10) als Hilfarbeiter in Lettland zu arbeiten. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten. Seine Frau arbeitet – wie oben erwähnt - nur zeitweise in Österreich. Es ist daher nicht von einem schützenswerten Familienleben des BF in Österreich auszugehen. Dem Beschwerdeeinwand, wonach der BF bei seiner Frau bleiben wolle, wenn diese im Bundesgebiet lebt und arbeitet, ist entgegen zu halten, dass der Aufenthalt der Ehegattin in Österreich nicht durchgehend ist, da diese zwischen Lettland und Österreich pendelt und dem BF daher mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot der Kontakt zu seiner Ehefrau nicht völlig unterbunden oder verunmöglicht wird. So steht es BF frei mit seiner Ehegattin, in jenen Zeiten in denen sie im Bundesgebiet tätig ist, den Kontakt über Telefon und sonstige Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass allfällige Konsequenzen des Aufenthaltsverbotes – wie mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen – im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Zu Gunsten des BF sind der mehrjährige Aufenthalt des BF in Österreich zu werten, welcher aber nicht durchgängig war, sowie der Erwerb der deutschen Sprache. Aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich ist davon auszugehen, dass er private Kontakte im Bundesgebiet geknüpft hat. Gesamt betrachtet, sind die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht derart hinreichend gegeben bzw. beschwerdeseitig substantiiert worden, dass sie einen Verbleib des BF in Österreich rechtfertigen würden. Zu Lasten des BF muss angeführt, dass dieser in Österreich keine berufliche Integration vorweisen kann, nicht selbsterhaltungsfähig ist und wiederholt straffällig geworden ist. Darüber hinaus ist – wie oben dargelegt – sein Lebensmittelpunkt in Lettland zu sehen, wo sich der BF eine Existenz aufgebaut hat und über familiäre Bezugspunkte verfügt.

Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten ist.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH vom 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).

Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers keineswegs als zu lang. Die belangte Behörde hat sich am mittleren Bereich der gesetzlich möglichen Dauer orientiert. Dahingehend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine lange kriminelle Vergangenheit vorweisen kann. Der BF weist seit 2005 insgesamt 8 rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet auf. Das zeigt, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die österreichische Rechtsordnung zudem offenbar gleichgültig ist und ihn vorangegangene Verurteilungen offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Zudem bleiben auch die zuletzt gewerbsmäßige Vorgehensweise und der rasche Rückfall und der lange Tatzeitraum nicht unberücksichtigt. Aufgrund dieser Überlegungen und im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte war das Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren nicht zu beanstanden und ist eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes wegen der Anzahl und Schwere des deliktischen Handelns des Beschwerdeführers nicht denkbar.

Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und hat er anhand seines Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG, noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit (jüngst wieder VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12).

Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.) auseinander. Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W247.2234230.1.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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