Entscheidungsdatum
26.08.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W247 2234317-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz des BF im Bundesgebiet:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste mit italienischen Visum, gültig vom 16.09.2017 bis 15.09.2018, in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte am 30.10.2017 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz und verblieb 6 Monate in Deutschland. Von Deutschland wurde der BF im Rahmen des Dublinverfahrens aufgrund seines italienischen Visums nach Italien überstellt.
1.2. Am 13.07.2018 hat der BF in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und verblieb sieben Monate in Italien. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet und stellte der BF am 28.02.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am 01.03.2019 erstbefragt wurde.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2019 wurde der Asylantrag - ohne in die Sache einzutreten – gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurden gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2019, W241 2218679-1/5E, als unbegründet abgewiesen und der BF am 19.06.2019 vom Bundesgebiet nach Italien überstellt.
2. Zweiter und gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz des BF im Bundesgebiet:
2.1. Nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 20.12.2019 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.01.2020 wurde das Verfahren zugelassen, da kein Dublinverfahren möglich wurde.
2.2. Am 29.06.2020 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, Zl. XXXX , wurde unter Spruchpunkt VII. gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Mit Eingabe vom 31.07.2018 brachte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.
3. Die Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde am 21.08.2020, mit 24.08.2020 hg. einlangend, an das BVwG übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Zuständigkeit und Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W247.2234317.1.00Im RIS seit
18.11.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020