TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/30 95/01/0641

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Christopher Lawani in Wien, geboren am 12. Dezember 1967, vertreten durch Dr. Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien I, Laurenzerberg 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1995, Zl. 4.330.191/7-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, der am 15. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 16. Jänner 1992 einen Asylantrag gestellt hat, brachte bei seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 22. Jänner 1992 zu seinen Fluchtgründen folgendes vor:

Er gehöre in seiner Heimat keiner politischen Partei oder sonstigen politischen Organisation an. Er habe jedoch in der katholischen Kirche in Kano als Mesner gearbeitet und sei als gläubiger Christ aktiv gewesen. In letzter Zeit sei es zu vermehrten Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen, welche in Kano die Minderheit darstellten, gekommen. Am 14. Oktober 1991 habe ein aus Deutschland stammender Priester in der Kirche einen Vortrag gehalten. Eine halbe Stunde nach Beginn dieses Vortrages seien mit Messern bewaffnete Moslems in die Kirche eingedrungen und hätten die Christen hinausgetrieben. Mehrere Christen seien dabei ermordet worden. Dem Beschwerdeführer sei in letzter Minute die Flucht gelungen. Die Moslems seien jedoch hinter ihm her gewesen, weil er als christlicher Aktivist bekannt gewesen sei. Da sein Pfarrer gemeint habe, das Leben des Beschwerdeführers sei in Nigeria nicht mehr sicher, habe er über dessen Anraten das Land verlassen.

Mit Bescheid vom 11. Februar 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. In seiner dagegen gerichteten Berufung verwies der Beschwerdeführer lediglich auf die Richtigkeit seiner niederschriftlichen Angaben.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 1993, mit welchem diese Berufung abgewiesen worden war, wurde mit hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/19/0675, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/1994), aufgehoben, sodaß das Berufungsverfahren neuerlich bei der belangten Behörde anhängig wurde.

Mit Bescheid vom 20. Juni 1995 hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Juni 1995 ergänzte Berufung neuerlich abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit im wesentlichen vor, daß die Religionsfreiheit in Nigeria tatsächlich nicht gewährleistet sei. Christen sei wiederholt die Einreise nach Nigeria verwehrt worden; es werde versucht, jede christliche Missionstätigkeit zu unterbinden. Die religiösen Spannungen zwischen Christen und Moslems gefährdeten in dem von Moslems dominierten Norden des Landes seit längerer Zeit die nationale Sicherheit. Die Straßenkämpfe seien auch auf die Unfähigkeit und Unwilligkeit der Regierung zurückzuführen, derartige Tumulte von Anfang an zu beschwichtigen und zu unterbinden. Die Gewalthandlungen gegen Christen hätten daher von den Städten Karduna und Taraba auch auf die benachbarten Städte, u.a. auf Kano, übergegriffen.

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das wesentliche Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung dartun können, zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Vernehmung ausgesagt, daß er den Moslems als christlicher Aktivist bekannt sei und deshalb verfolgt werde, ohne dies allerdings durch konkrete Umstände zu untermauern. In der Beschwerde kommt er darauf (ebenso wie in der Berufungsergänzung) nicht mehr zurück, sondern stützt sich auf die bloße Zugehörigkeit zur christlichen Religion. Diese Zugehörigkeit ist jedoch nicht geeignet, eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete, asylrelevante Verfolgung darzutun, zumal sich weder aus dem Vorbringen, daß die nigerianischen Behörden Übergriffe von Moslems gegen Christen im Norden des Landes nicht ausreichend bekämpften, noch aus der vorgebrachten Tatsache, daß jede christliche Missionstätigkeit in Nigeria unterbunden werde, eine alle Christen in Nigeria treffende, asylrelevante Intensität erreichende Verfolgung ergibt.

Dem Beschwerdeführer gelingt es daher auch nicht, mit seinem Vorbringen, die belangten Behörde hätte die tatsächlichen Verhältnisse in Nigeria klären müssen, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte aufgrund des mangelhaften erstinstanzlichen Ermittungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 dessen Ergänzung oder Wiederholung anordnen müssen, ist ihm - abgesehen davon, daß er auch die Relevanz dieses geltend gemachten Verfahrensmangels nicht darzutun vermag - zu entgegnen, daß er in der Berufungsergänzung als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nur geltend gemacht hat, daß nicht geprüft worden sei, ob die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung begründet sei, sondern nur, ob der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung habe glaubhaft machen können. Dieses Vorbringen hat die belangte Behörde aber mangels jeglicher Konretisierung zu Recht nicht zum Anlaß für die Anordnung einer Ergänzung oder Wiederholung der erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens genommen. Im übrigen ergibt sich auch aus dem Verwaltungakt keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010641.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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