TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/30 97/05/0229

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Vereins Jedidja-Christliche Gemeinschaft in Wels, vertreten durch den Obmann Günther Schuster, dieser vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, Salzgasse 2, Pfarrgasse 20, gegen den Bescheid der Oö Landesregierung vom 8. Juli 1997, Zl. BauR-011996/1-1997/HA/Vi, betreffend Zurückweisung der Berufung in einem baupolizeilichen Verfahren (mitbeteiligte Partei: Stadt Wels, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 16. Jänner 1997 wurde dem A.M. als Eigentümer des Gebäudes in Wels, Ginzkeystraße 25, Grundstück Nr. 830/1, KG Pernau, gemäß § 49 Oö BauO 1994 aufgetragen, "die Umwidmungen - Einbau von Aufenthaltsräumen und eines Veranstaltungsraumes im

1. Obergeschoß im Objekt Wels, Ginzkeystraße 25, binnen 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und den ursprünglich rechtskräftig genehmigten Zustand herzustellen." Dieser erstinstanzliche baupolizeiliche Beseitigungsauftrag erging gemäß der Zustellverfügung nicht nur an den Gebäudeeigentümer A.M., sondern auch an die Beschwerdeführerin zu Handen des genannten Obmannes.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 3. Juni 1997 als unzulässig zurückgewiesen, da in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren nach § 49 Oö BauO 1994 nur der Eigentümer Parteistellung genieße. Die Beschwerdeführerin sei aber bloß Bestandnehmerin jener Räumlichkeiten, auf die sich der erstinstanzliche Beseitigungsauftrag beziehe.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Diese Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß dem beschwerdeführerenden Verein als bloßem Bestandnehmer der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten im angeführten Gebäude in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren nach § 49 Abs. 1 Oö BauO 1994 keine Parteistellung zukomme, was sich aus dem eindeutigen Wortlaut der angeführten Gesetzesbestimmung und auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei ergebe. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die erstinstanzliche Behörde den erstinstanzlichen Bescheid auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt habe, werde doch eine nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften nicht gegebene Parteistellung durch die fälschliche Zustellung eines Bescheides nicht begründet. Es unterliege aber nach der Aktenlage keinem Zweifel, daß die Beschwerdeführerin lediglich Mieterin der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten sei. Dadurch, daß die Berufung des beschwerdeführerenden Vereines gegen den angeführten erstinstanzlichen Bescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden sei, konnte dieser in keinem Recht verletzt sein.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö BauO 1994, LGBl. Nr. 66, hat die Baubehörde dem Eigentümer der baulichen Anlage, wenn sie feststellt, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen.

Unbestritten richtete sich der mit erstinstanzlichem Bescheid angeordnete baupolizeiliche Auftrag an den Eigentümer des Gebäudes A.M. Dieser Bescheid konnte daher nur gegenüber diesem normative Wirkung entfalten. Das Recht der Berufung steht immer nur einer vom Bescheid betroffenen Partei zu (vgl. u. a. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1955, Slg. Nr. 3891/A, und vom 7. Juni 1971, Slg. Nr. 8032/A). Partei ist gemäß § 8 AVG, wer an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Wem der Gesetzgeber in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung einräumt, ist aus den in einer Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften abzuleiten. Gemäß § 49 Abs. 1 der Oö BauO 1994 ist der Eigentümer der baulichen Anlage Adressat eines baupolizeilichen Auftrages. Entsprechend dieser Regelung ist der verfahrensgegenständliche Auftrag an den Eigentümer des nunmehr zum Teil anders verwendeten Gebäudes gerichtet. Dem Mieter von Räumlichkeiten steht im Verfahren gemäß § 49 leg. cit. keine Parteistellung zu. Die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin stellt sich mangels Parteistellung somit als rechtmäßig dar. Es muß daher auf das Beschwerdevorbringen, daß von diesem Auftrag im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gegenstände (Raumteiler und Einrichtungsgegenstände) erfaßt seien, nicht näher eingegangen zu werden. Sofern dies zuträfe, stünde dem Eigentümer des Gebäudes darüber keine Verfügungsbefugnis zu und ginge der baupolizeiliche Auftrag auch insoweit ins Leere. Auch der Umstand, daß der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden war, ändert daran nichts, daß der vorliegende baupolizeiliche Auftrag - wie dargelegt - ausdrücklich nur an A.M. gerichtet war. Es erweist sich somit als rechtsrichtig, wenn die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den zurückweisenden Berufungsbescheid als unbegründet abgewiesen hat.

Da bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es erübrigte sich daher, auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einzugehen.

Schlagworte

Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050229.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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