Entscheidungsdatum
31.08.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2197284-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2020, Zl. 1107328504-200083553, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Erstes Verfahren:
I.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 2. März 2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin eingangs an, dass ihr Ehegatte, der gemeinsame Sohn und die Tochter in Österreich leben würden. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2003 im Zuge einer Bombardierung von XXXX schwer verletzt worden sei. Anschließend habe sie ein Jahr im Krankenhaus verbracht. Da sie aufgrund der Verletzungen einen Gedächtnisverlust erlitten habe und die Ärzte ihren Angehörigen mitgeteilt hätten, dass die Beschwerdeführerin verstorben sei, habe sie keinen Kontakt mit der Familie gehabt. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe man der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr „Ehemann“ mit den gemeinsamen Kindern aus dem Heimatland ausgereist sei. Erst im letzten Jahr habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass sich ihre Familie in Österreich aufhalte. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie im Jahr 2006 von maskierten Männern – welche die Beschwerdeführerin als Freiheitskämpfer bezeichnete – entführt worden sei. Sie habe mit diesen Kämpfern zwei Jahre in den Wäldern gelebt und Mahlzeiten für diese zubereitet. Nach zwei Jahren sei der Beschwerdeführerin schlussendlich die Flucht gelungen, jedoch habe sie sodann Probleme mit den Behörden des Heimatlandes bekommen. Diese hätten die Beschwerdeführerin beschuldigt, die Freiheitskämpfer zu unterstützen. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie verhaftet und eingesperrt werde.
I.1.2. Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. April 2018 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und ihrer Tochter als Vertrauensperson eingangs an, im Besitz eines russischen Inlandsreisepasses zu sein und dass ihr Auslandsreisepass von den Behörden im Heimatland abgenommen worden sei. Des Weiteren habe sie ihren „Ehemann“, der nunmehr einen anderen Namen trage, nach traditionellem Brauch in XXXX geheiratet. Standesamtlich sei sie nicht verehelicht. Befragt, ob der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin weitere Ehefrauen habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass er zweimal geheiratet habe, jedoch nunmehr geschieden sei. In Österreich würden weiters noch eine Tochter und ein Sohn wohnen, mit denen ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Im Herkunftsstaat lebe ihr Bruder, zu dem selten Kontakt bestehe.
Zu ihren Fluchtgründen aus dem Herkunftsstaat führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Jahr 2003 in einen Bombenhagel geraten sei und verletzt worden sei. Die Rehabilitation habe ein Jahr gedauert und habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzungen einen Gedächtnisverlust erlitten. Im Jahr 2006 sei die Beschwerdeführerin aus dem Wartezimmer einer Arztpraxis ebenso wie der behandelnde Arzt entführt worden und hätten sie zwei Jahre im Wald gelebt. Sie habe für die Entführer, wobei es sich nicht um Tschetschenen gehandelt habe, gekocht und Wäsche gewaschen. Die Entführer hätten arabisch gesprochen und hätten sich zu dieser Zeit viele Söldner im Heimatland aufgehalten. Der Wald befinde sich an der Grenze von Inguschetien oder Georgien, genau wisse das die Beschwerdeführerin nicht. Als die Wälder von Truppen durchkämmt worden wären, seien die Entführer geflüchtet und habe auch die Beschwerdeführerin mit dem Arzt und einer weiteren Geisel ins nächstgelegene Dorf flüchten können. Vom Dorf aus hätten sie sich nach XXXX durchgefragt. Sodann hätten die Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates begonnen und sei die Beschwerdeführerin festgenommen sowie verhört worden. Bei den Verhören sei die Beschwerdeführerin auch geschlagen worden. Nach jedem Terrorakt sei die Beschwerdeführerin verhört worden. Die Beschwerdeführerin habe sich durch diese Anschuldigungen und Befragungen unter Druck gefühlt. Sie habe dann erfahren, dass sich ihre Familie in Österreich aufhalte, jedoch nicht genau, wo sie leben würden. Deswegen habe sie sich einen Auslandsreisepass ausstellen lassen, welcher ihr jedoch abgenommen worden sei. Aus diesem Grund sei sie auch illegal nach Österreich gereist, zumal die Beschwerdeführerin im Heimatland um ihr Leben fürchte.
Weshalb die Beschwerdeführerin nach der Flucht des Ehemannes und der Kinder nicht inhaftiert worden sei, könne sich die Beschwerdeführerin nicht erklären. Die letzten drei Jahre vor der Ausreise habe es nur noch selten Verhöre gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin auch vermehrt arbeiten gegangen sei und Geld ansparen habe können. Ein Bekannter habe dann der Beschwerdeführerin von ihrer Familie in Österreich erzählt. Sie sei sodann nach Österreich gereist und habe die Familie gefunden.
Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Ankunft in Österreich in eine Unterkunft verlegt worden, wo sie einen weiteren Tschetschenen getroffen habe. Dieser Mann habe sich in seinem Bekanntenkreis nach dem Verbleib des Ehemannes der Beschwerdeführerin und deren Kindern erkundigt. Auf diese Weise habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann wiedergefunden.
I.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen, dass es nicht plausibel sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits im Jahre 2013, als sie vom Verbleib ihrer Familie in Österreich erfahren habe, ihr Heimatland verlassen habe, sondern noch bis März 2016 im Herkunftsstaat verblieben sei. Die einzig logische Konsequenz bei einer ständigen Furcht vor Übergriffen der Kadirow-Leute wäre ein früheres Verlassen der Heimat gewesen. In diesem Zusammenhang folgerte die belangte Behörde weiters, dass es nicht glaubhaft sei, dass man der Beschwerdeführerin sowohl einen Inlands- als auch Auslandsreisepass ausgestellt hätte sollen, da den Verfolgern auch hätte bewusst sein müssen, dass die Beschwerdeführerin jede Gelegenheit zur Flucht aufgreifen werde. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
I.1.4. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Am 16. Mai 2018 langte die Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2018, Zahl W147 2197284-1/6E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2018, Zl: 1107328504 – 160327832, als unbegründet abgewiesen.
I.1.6. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und focht das Erkenntnis vollumfänglich an.
I.1.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2019, Ra 2018/18/0539, wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung von internationalen Schutz richtet, zurückgewiesen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnis erwuchs somit in Rechtskraft) und das Erkenntnis in seinem übrigen Umfang aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit dem Vorbringen der nicht vorwerfbaren kriegsbedingten Trennung von der Familie auseinanderzusetzen habe.
I.1.8. Am 24. September 2019 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Leben im Heimatland sowie ihrem Familienleben in Österreich und Alltag befragt wurde.
I.1.9. Am 23. Oktober 2019 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den in der mündlichen Verhandlung überreichten Länderberichten beim Bundesverwaltungsgericht ein und traf die Beschwerdeführerin zu ihrem Familienleben Ausführungen.
I.1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2019, GZ W147 2197284-1/24E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2018 als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG führte im Wesentlichen aus, dass die BF sich im Jahr 2013 zwar einen Auslandsreisepass habe ausstellen lassen, aber nie ein Visum beantragt habe. Die BF sei nicht gewillt gewesen die Dauer eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens nach dem NAG abzuwarten. Außerdem lebe die BF in Österreich mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen volljährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Mit dem Lebensgefährten sei die BF nur nach traditionellem Ritus verheiratet. Auch die gemeinsame Tochter und zwei Enkelkinder würden im Bundesgebiet leben. Die BF leide auch keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen würden. Die BF sei arbeitsfähig und würde im Falle einer Rückkehr nicht einer konkreten Gefahr gegen Leib und Leben ausgesetzt sein. Auch lebe der Bruder der BF noch in Tschetschenien. Zur aktuellen Lage im Heimatland bezog sich das BVwG auf das aktuelle LIB der Staatendokumentation.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Beweiswürdigung sowie die anschließende rechtliche Begründung – auszugsweise – wie folgt:
„2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher auch die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden, sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten und eingeholten Urkunden, Dokumente und sonstigen Schriftstücke.
Die Feststellung von Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin beruht darauf, dass diese einen russischen Inlandspass im Original in Vorlage gebracht hat sowie aus ihren diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin einen Auslandreisepass ausstellen ließ, beruht auf deren glaubhaften Aussage.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat/zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10. April 2018, der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. September 2019 sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Dass es sich bei dem Lebensgefährten XXXX nicht um den Ehegatten der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. April 2018 sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welchen sie selbst angab, lediglich nach traditionellem Brauch geheiratet zu haben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist im Sinne der Judikatur zu Art. 2 und Art. 3 EMRK keinesfalls lebensbedrohend und besteht im Herkunftsstaat grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitsversorgungssystem.
Die Feststellungen zu den Aufenthalts- und Wohnorten der Beschwerdeführerin, zu ihrer Berufsausübung, ihren Sprachkenntnissen, ihrem Familienstand beziehungsweise ihren Familienverhältnissen, dem seit 2016 bestehenden Kontakt sowie dem Aufenthalt und Asylstatus ihrer Familienangehörigen in Österreich basieren ebenso wie die Feststellung zu den sonstigen sozialen Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich sowie den familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Tschetschenien auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl insbesondere die Seiten 6ff der Niederschrift der Verhandlung) und in den jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10. April 2018, den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Dass die Beschwerdeführerin Russisch, Tschetschenisch und etwas Deutsch spricht, ergibt sich aus ihren Angaben im bisherigen Verfahren (AS 51ff; Seiten 2 und 9 der Niederschrift der Verhandlung).
Die Feststellungen zum Bewusstsein der Beschwerdeführerin, dass diese nicht ohne weiteres eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich erhalten würde und zur Unwilligkeit des Abwartens der Dauer eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens nach dem NAG beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher sie erklärte, dass sie bereits im Jahr 2013 zu ihrer Familie ausreisen wollte, sich deshalb einen Auslandsreisepass ausstellen habe lassen und für das Jahr 2014 einen Visumsantrag geplant habe. Die Beschwerdeführerin habe aber Geld gefehlt, um nach Österreich zu gelangen (Seite 4 der Niederschrift der Verhandlung.
Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 von einer Bekannten erfahren habe, dass sich ihre Familie in Österreich aufhalte, und die Beschwerdeführerin bei ihrer Bekannten daraufhin nicht Nachfrage gehalten habe, woher diese Bekannte über den Aufenthalt ihrer Familie Bescheid wisse, erscheint aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin womöglich Gefahr liefe, in einem falschen Land nach ihrer Familie zu suchen und sie sohin erfolglose Anstrengungen einer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich in Kauf genommen hätte sowie der sich im Verfahren ergebenen Widersprüche, nicht glaubhaft (siehe Seite 4 der Niederschrift der Verhandlung: „R: Wenn Sie nicht in Kontakt waren mit ihren Kindern, wie wussten Sie, für welches Land Sie sich ein Visum besorgt haben? BF: Man hat mir gesagt, dass sich eine Kinder in Österreich befinden. Das hat man mir 2013 gesagt. Eine Bekannte von mir hat das gesagt. Ich habe sie nicht gefragt woher sie das weiß, für mich war die Info ausreichend wo sie sich befinden“. Schließlich verbleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung am 3. März 2016 angab, „erst voriges Jahr erfuhr ich, dass meine Familie sich in Österreich aufhält.“ Dies wäre somit im Jahr 2015 gewesen und nicht – wie im Zuge der weiteren Einvernahmen behauptet - im Jahre 2013.
Die Negativfeststellung hinsichtlich der behaupteten kriegsbedingten Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern bzw. des Vaters ihrer Kinder ergibt sich aus den widersprüchlichen Angaben dieser Personen in deren Asylverfahren bzw. eingeleiteten Aberkennungsverfahren. Diese widersprüchlichen Angaben wurden der Beschwerdeführerin auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung dezidiert vorgehalten und fand sie für diese keine Erklärung. Auszugsweise gestaltete sich die Verhandlung dahingehend wie folgt:
„BehV: Sie haben am 3. März einen Asylantrag gestellt und am 12. März Ihren Mann gesehen?
BF: Ja.
BehV: Ihr Sohn wurde im Zuge eines Aberkennungsverfahrens das mittlerweile wieder geschlossen wurde, einvernommen. 1,5 Monate nachdem Sie ihre Familie wiedergesehen haben. Er hat gesagt „Ich habe hier meine Schwester, meine Mutter ist in Tschetschenien geblieben, mit meiner Mutter habe ich keinen Kontakt“. Können Sie mir das erklären?
BF: Er hat das nicht sagen können.
R: Wieso? Das kann zwei Gründe haben, entweder haben Sie sie noch nicht gesehen oder Sie sind nicht die leibliche Mutter.
BF: Ich bin die leibliche Mutter.
BehV: Sie haben angegeben im Verfahren, dass Sie Ihren Mann und Kinder im Jahr 2003 gesehen haben, wie erklären Sie sich die Aussage Ihres Mannes vom 18.12.2003: „Konkret befragt gebe ich an, dass mein verstorbene Gattin XXXX geboren, XXXX verstorben ist.“
BF: Er wurde nirgends einvernommen, von welcher Einvernahme sprechen Sie? Er hätte das nicht sagen können. 2003 war ich bei einer Bombardierung und ist mit den Kindern dann hierhergekommen. Sie sagten wahrscheinlich, dass ich nicht da bin.“
Die Feststellungen zu den sozialen Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, zur Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Seiten 5ff der Niederschrift der Verhandlung) und der im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin einliegenden Einstellungszusage. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ist aus einem aktuellen Auszuge aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Seiten 7 und der Niederschrift der Verhandlung).
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation:
Im Verfahren sind, auch unter Berücksichtigung obiger Ausführungen, keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation konkret Gefahr liefe, Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden. Dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig und in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und ihre Existenz zu sichern, basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie den diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen. Die Beschwerdeführerin hat Arbeitserfahrung in der Baubranche, als Malerin und Verputzerin, aufzuweisen und ist arbeitswillig. Dabei wird nicht übersehen, dass die soziale Lage in der Russischen Föderation angespannt ist und in Tschetschenien Arbeitslosigkeit sowie daraus resultierend Armut von Teilen der Bevölkerung problematisch sind. Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges jedoch deutlich verbessert; die Grundversorgung ist in der Russischen Föderation im Allgemeinen gewährleistet. Dafür, dass die arbeitsfähige und -willige Beschwerdeführerin nicht für ihre notwendige Existenzgrundlage sorgen könnte, sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.2. Zu Spruchteil A)
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1293, 17.07.1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation erkannt werden.
Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Die Beschwerdeführerin leidet unter Berücksichtigung der in Fällen einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK bei drohender Abschiebung eines Betroffenen ergangenen Judikatur des EGMR, auf die sich im Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07-9, auch der österreichische Verfassungsgerichtshof ausdrücklich beruft, an keinen relevanten (schwerwiegenden bzw. chronischen) Erkrankungen, die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems des Herkunftsstaates ergibt sich aus den diesbezüglichen Länderfeststellungen und wurde die Beschwerdeführerin auch im Herkunftsstaat wegen ihren Gelenksbeschwerden medizinisch behandelt.
Die Beschwerdeführerin ist zur Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihr auch möglich und zumutbar, in ihrem Herkunftsstaat wieder für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die volljährige und grundsätzlich gesunde Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in Tschetschenien als Hilfsarbeiterin für Malerei-und Verputzarbeiten gearbeitet hat und in Österreich über eine Einstellungszusage als Housekeeperin verfügt, woraus eine Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ableitbar ist und davon auszugehen ist, dass sie auch im Herkunftsstaat erwerbstätig sein könnte. Es ist ihr zumutbar, auch im Herkunftsstaat ihren notdürftigsten Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin war bis 2016 im Herkunftsstaat aufhältig, hat sohin den weitaus größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und spricht russisch und tschetschenisch. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie mit den dortigen Gegebenheiten noch vertraut ist und sich problemlos in die dortige Gesellschaft wiedereingliedern können wird. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch ein Verwandter der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat lebt (ihr Bruder lebt in XXXX ), mit dem die Beschwerdeführerin in Kontakt steht, sodass ihr auch eine allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde.
Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Folgendes erwogen:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich jedenfalls seit dem 2. März 2016 (nachweislich) im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.2.3. Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Zu prüfen ist gemäß § 9 BFA-VG, ob durch die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das nach Art. 8 EMRK geschützte Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird.
Hierbei hat eine Abwägung nach den in § 9 Abs. 2 BFA-VG demonstrativ aufgezählten Kriterien zu erfolgen.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten, ihren zwei volljährigen Kindern und den minderjährigen zwei Enkelkindern fällt jedenfalls in den Schutzbereich des Art 8 EMRK und ist als gewichtiges Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich zu bewerten.
Insoferne die Beschwerdeführerin betreffend die Qualifizierung des Lebensgefährten durch die belangte Behörde sistiert, ist auszuführen wie folgt:
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2015, hinsichtlich der Einstufung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, lauten wie folgt:
„Form der Eheschließung
§ 16 (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“
Bezüglich der nach muslimischem Recht geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist, im Gegenstand ist dies sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Lebensgefährten das russische Personalstatut. In Übereinstimmung der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ihrem Mann zwar nach muslimischem Brauch, nicht jedoch standesamtlich verheiratet ist und mangels Vorlage einer standesamtlichen Eheschließungsurkunde ist die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater ihrer Kinder rechtlich als Lebensgemeinschaft, nicht aber als Ehe zu qualifizieren.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 argumentiert, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [... ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführerin, die sich seit März 2016 in Österreich aufhält, vom Bestehen eines Privatlebens auszugehen, wobei eine nachhaltige Integration oder enge soziale Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht hervorgekommen sind (dazu gleich unten). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus:
Die Beschwerdeführerin hat, abgesehen von ihrem Lebensgefährten, welchen sie nach eigenen Angaben nach traditionellem Brauch im Heimatland geheiratet habe und ihren mittlerweile volljährigen Kindern sowie den zwei minderjährigen Enkelkindern, keine Angehörigen im Bundesgebiet, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und ihrem volljährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedeutet in jedem Fall einen schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin.
Während ihres Aufenthaltes in Österreich lebte die Beschwerdeführerin stets mit ihrer Familie, woraus sich eine unterbrochene Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von insgesamt rund drei Jahren und neun Monaten ergibt, was in Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als verhältnismäßig kurz zu werten ist.
Zum Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall zunächst darauf zu verweisen, dass entsprechend der Judikatur des EGMR die Ausweisung eines Fremden, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland nicht vertraut werden durfte, nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirke (EGMR 31.1.2006, Nr 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande; vgl auch VwGH vom 19.2.2009, Zl 2008/18/0721). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR im Fall Useinov gegen die Niederlande (EGMR 11.4.2006, Nr 61292/00) zu verweisen, in der im Fall eines Fremden, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame Kinder hat und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgeführt wird, dass in diesem Fall die Bestimmung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt wird.
Demnach ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründete, zu dem sie mit einem weiteren Verbleib in Österreich nicht rechnen durfte und die Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin bereits dadurch maßgeblich relativiert wird.
Die Beschwerdeführerin hatte nach eigenen Angaben mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen von 2003 (Zeitpunkt, in dem der Lebensgefährte und die Kinder in Österreich Anträge auf internationalen Schutz stellen) bis zu ihrer Einreise in Österreich im März 2016, sohin 13 Jahre keinen Kontakt. Die behauptete „kriegsbedingten Trennung“ konnte – wie in der Beweiswürdigung dargetan – nicht festgestellt werden.
Es ist vorliegend zumutbar, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, ihren volljährigen Kindern via elektronische Medien und dem Internet vorübergehend aufrechterhält sowie, wenn ihre Enkelkinder Kinder älter sind, auch ihre Beziehung zu diesen; bis dahin muss auch eine vorübergehende Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Enkelkindern ohne die Möglichkeit regelmäßigen persönlichen Kontaktes als zulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin gesehen werden. Es wird dabei nicht übersehen, dass der Lebensgefährte sowie die volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich über den Status der Asylberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation verfügen und sie die Beschwerdeführerin daher in der Russischen Föderation nicht besuchen können. Es wäre der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten jedoch grundsätzlich möglich und (unter Beachtung der geographischen Situation) zumutbar, sich in benachbarten Drittstaaten zu treffen, etwa der Ukraine.
Die konkreten Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung sind zudem gegenständlich dadurch abgeschwächt, dass die Beschwerdeführerin von ihren Familienmitgliedern bereits in der Vergangenheit für einen Zeitraum von 13 Jahren nicht im Bundesgebiet aufhältig und damit von ihrer Familie getrennt war und insofern ein eingeschränktes Familienleben geführt hat.
Sowohl der Lebensgefährte als auch die gemeinsamen Kinder (nunmehr beide volljährig und berufstätig) mussten aufgrund der mehrjährigen Abwesenheit der Beschwerdeführerin über längere Zeiträume ohne diese auskommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin seinen Alltag auch hinkünftig ohne die Beschwerdeführerin bewältigen können wird. Dass ihm dies nicht möglich und er auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen wäre, legte weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte fundiert dar.
Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw NAG auch nicht verwehrt, neuerlich in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861) und liegt es an der Beschwerdeführerin, so den eingeschränkten Kontakt zu ihrem Lebensgefährten, den Kindern und Enkelkindern als vorübergehend zu gestalten.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, war es der Beschwerdeführerin jedenfalls bewusst, dass diese nicht ohne weiteres nach Österreich ziehen können würde und hat sich auch über Möglichkeiten der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung, in dem sie sich 2013 einen Auslandsreisepass ausstellen ließ und plante, 2014 um ein Visum anzusuchen. Aufgrund der hohen Kosten im Zusammenhang mit dem Auslandsreisepass und Visum entschied sich die Beschwerdeführerin dazu, unter Umgehung dieser aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet einzureisen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der der Beschwerdeführerin ein zumindest vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschafft hat.
Den Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich aus familiären Gründen stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 15.12.2015, 2015/19/0247).
Im Lichte des hier zu beurteilenden öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen muss ein Eingriff in das Interesse ihrer Familie an der Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehung zu der Beschwerdeführerin als verhältnismäßig angesehen werden.
Zum Privatleben der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass er sich insgesamt für einen Zeitraum von rund drei Jahren und neun Monaten in Österreich aufgehalten hat, was in Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als verhältnismäßig kurz zu werten ist. Die Beschwerdeführerin hat während dieses Zeitraumes auch keine nachhaltigen Integrationsbemühungen gezeigt. Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet weder selbständige noch unselbständige Erwerbstätigkeit verrichtet und konnte keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich nachweisen.
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den Betroffenen ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darauf, ob ihnen diese objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH 19.4.2012, Zl 2010/21/0242). Eine berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt ist sohin nicht zu erkennen und verrichtet die Beschwerdeführerin auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Auch das Bestehen enger sozialer Bindungen der Beschwerdeführerin zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin verbringt in Österreich den Großteil ihrer Zeit gemeinsam mit ihrer Familie, kocht und wäscht für ihren Lebensgefährten und kümmert sich um das jüngste Enkelkind. Besondere integrative Aspekte haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht. Sie ist in der Russischen Föderation geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und gearbeitet und ihre Sozialisation erfahren. Die Beschwerdeführerin spricht sowohl russisch als auch tschetschenisch. Nach der kriegsbedingten Trennung von ihren Familienangehörigen lebte die Beschwerdeführerin bei Bekannten. Während dieses Zeitraumes war die Beschwerdeführerin auch in der Lage, durch eigene Erwerbstätigkeit ihren notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin problemlos wieder in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft eingliedern können wir. Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates und insbesondere auch der tschetschenischen Kultur gut vertraut, sodass nicht von einer Entfremdung der Beschwerdeführerin von ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, in der russischen beziehungsweise tschetschenischen Gesellschaft Fuß zu fassen und sich dort auch erneut einen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.
Die Beschwerdeführerin stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und führte so ein Familienleben mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Interessen ist überdies maßgeblich dadurch gemindert, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Die Beschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013; vgl zum unsicheren Aufenthaltsstatus zuletzt auch die Entscheidungen des VwGH vom 27.6.2019, Ra 2019/14/0142 und vom 4.4.2019, Ra 2019/21/0015).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.
3.2.4. Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,