Entscheidungsdatum
31.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G313 2213104-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Kroatien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.12.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 16.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Aktenvermerk des BVwG von Jänner 2019 wurde nach durchgeführter Grobprüfung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
5. Am 21.07.2020 wurde mit dem BF und seiner Rechtsvertretung im Beisein einer Dolmetscherin für die kroatische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet.
6. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 22.07.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung des am 21.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger. Er ist unter mehreren Alias-Namen bekannt. Der im Spruch angeführte Name des BF beruht auf einer in Kroatien vorgenommenen Namensänderung.
Der BF war in Österreich außer in Haftanstalten nie gemeldet.
1.2. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen und keine berücksichtigungswürdigen sozialen oder sonstigen Anknüpfungspunkte. Er war in Österreich nie legal beschäftigt.
1.3. Er ist im Jahr 1972 im Alter von (rund) sieben Jahren mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Deutschland gezogen, wurde 1997 ausgewiesen, 2002 nach Kroatien abgeschoben und mit einer von 2002 bis 2014 gültigen Wiedereinreisesperre behaftet, nach Wiedereinreise in Deutschland 2015 wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weist in Deutschland 65 polizeiliche Einträge und 16 Haftnotierungen auf, wurde im März 2016 von Deutschland nach Kroatien abgeschoben und war mit einem Vollstreckungsbefehl der Staatsanwaltschaft zur Absolvierung einer Reststrafe von 379 Tagen ausgeschrieben.
Das Gemeinsame Zentrum Passau teilte dies im Dezember 2017 der österreichischen Polizei mit und stellte diesen Informationen folgenden personengebundenen Hinweis voran:
„Bewaffnet
Gewalttätig
Ausbrecher
Freitodgefahr.“
1.4. Wann der BF zuletzt in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, kann nicht festgestellt werden. Die letzte Einreise lag jedenfalls zwischen der Abschiebung von Deutschland nach Kroatien im März 2016 und den vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten von April 2017.
1.5. Der BF wurde in Österreich mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar zunächst mit
? Urteil von November 2005 (rk Mai 2010) wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei im August 2013 die Strafvollstreckung von Slowenien übernommen, im Jänner 2014 ein Teil der Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen und die übrige Freiheitsstrafe im Februar 2017 endgültig nachgesehen wurde, mit
? Urteil von Mai 2010 (rk Mai 2012) wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, wobei unter Bedachtnahme auf Urteile aus Slowenien von April 2007 und aus Kroatien von Oktober 2008 und November 2008 keine Zusatzstrafe verhängt wurde, mit
? Urteil von Juli 2012 (rk November 2012) wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, und mit
? Urteil von Juli 2018 (rk November 2018) wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
1.5.1. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF vom Juli 2018 lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat in mehreren Angriffen
I. bestimmten Geschädigten gewerbsmäßig teils durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert jeweils mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er jeweils in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits zwei weitere solche Taten im Einzelnen geplant bzw. bereits zwei solche Taten begangen hatte, und zwar
1. am 13. April 2017 an einem bestimmten Ort in zwei Angriffen einer Person eine Geldbörse samt EUR 160,00 Bargeld und einer anderen Person eine Geldbörse im Wert von etwa EUR 40,00 samt EUR 200,00 Bargeld;
2. am 13. April 2017 an einem weiteren Ort Verfügungsberechtigten einer Bank in vier Angriffen EUR 1.500,00 Bargeld durch Einbruch, und zwar durch Behebung mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte;
3. am 14. April 2017 wieder an einem weiteren Ort einer Person eine Geldbörse im Wert von ca. EUR 20,00 samt EUR 350,00 Bargeld sowie ein Fernglas;
4. am 14. Mai 2017 wieder woanders einer Person eine Geldbörse samt EUR 300,00 Bargeld;
II. in mehreren Angriffen Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar:
1. am 13. April 2017 an einem bestimmten Ort in zwei Angriffen Führerschein, Personalausweis und Krankenversicherungskarte einer Person sowie Führerschein und Personalausweis einer weiteren Person;
2. am 14. April 2017 an einem weiteren Ort Führerschein, Personalausweis, ADAC-Karte und Krankenkassenkarte einer Person;
3. am 14. Mai 2017 wieder an einem weiteren Ort Führerschein, Personalausweis, Sozialversicherungskarte und Versicherungskarte einer Person;
III. in mehreren Angriffen sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar:
1. am 13. April 2017 an einem bestimmten Ort in zwei Angriffen die Bankomatkarte einer Person sowie Kreditkarte und Bankomatkarte einer weiteren Person;
2. am 14. April 2017 an einem weiteren Ort Kreditkarte und Bankomatkarte einer Person;
3. am 14. Mai 2017 wieder an einem weiteren Ort zwei Kreditkarten und eine Bankomatkarte einer Person.
1.6. Der BF wurde nicht nur in Österreich und Deutschland, sondern auch in Kroatien, seinem Heimatland, strafrechtlich belangt. Es war bei einem kroatischen Gemeindegericht für 27.08.2020 eine Hauptverhandlung anberaumt. Dieser Verhandlung ist bereits eine Hauptverhandlung vorangegangen.
1.7. Der BF hat nach einem Motorradunfall im Jahre 2016 Rippenbrüche erlitten und kam es dadurch zu einer Lungenblutung. Es besteht zudem der Verdacht auf eine Parkinsonsche Störung.
Der BF wurde, wozu er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.07.2020 Unterlagen in kroatischer Sprache vorgelegt hat, in Kroatien ärztlich bzw. medizinisch behandelt, auch wegen einer Asthmaerkrankung.
1.8. Am 13.01.2019 wurde der BF von Österreich nach Kroatien abgeschoben.
1.9. Festgestellt wird, dass der BF in Kroatien 3 Liegenschaften in unbekanntem Wert hat. Laut Angaben in der mündlichen Verhandlung verfügt der BF in Kroatien über ein Barvermögen von ca. € 20.000,00.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Dass der BF in Kroatien eine Namensänderung auf den im Spruch angeführten Namen vornehmen lassen hat, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung im Februar 2018. In dieser brachte er vor, den Namen seines Vaters nicht mehr führen wollen und daher den Namen seiner Mutter angenommen zu haben. Seinen Vornamen habe er auf einen bedeutungsgleichen Namen geändert. Die Bedeutungsgleichheit dieser beiden Vornamen wurde von der bei der Beschuldigtenvernehmung anwesenden Dolmetscherin bestätigt. (AS 191).
Nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, im Akt gebe es verschiedene Alias-Namen des BF, gab dieser, befragt danach, warum er diese geführt habe, an:
„Ich habe diese nicht geführt, nur Pässe mit diesen Namen gekauft. Ich habe nur den Pass mit dem Namen (…) gekauft. Dieser wurde mir in Deutschland zur Überprüfung abgenommen. Aus diesem Grund habe ich mir einen neuen Pass gekauft.“ (AS 5).
Der BF gab demnach – ohne irgendeine Reue zu zeigen – zu, in Deutschland mit gefälschten Pässen in Erscheinung getreten zu sein.
Die Feststellung, dass der BF erstmals im Jahr 1972, demnach im Alter von rund sieben Jahren, in Deutschland eingereist ist, beruht auf einer Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums Passau an die österreichische Polizei im Dezember 2017. (AS 2).
2.2.2. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf einem Strafregisterauszug. Die näheren Feststellungen zu den der strafrechtlichen Verurteilung von Juli 2018 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergaben sich aus dem diesbezüglichen Strafrechtsurteil im Akt (AS 313ff).
Dass der BF sich auch in Deutschland strafbar gemacht hat, nach Ersteinreise in Deutschland 1972 1997 ausgewiesen und 2002 abgeschoben wurde, gegen ihn eine Wiedereinreisesperre bis 2014 verhängt, der BF nach Wiedereinreise in Deutschland 2015 wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dort 65 polizeiliche Einträge und 16 Haftnotierungen aufweist, im März 2016 von Deutschland nach Kroatien abgeschoben wurde und mit einer Fahndungsnotierung zur Festnahme ausgeschrieben war, beruht auf einer Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums Passau an die österreichische Polizei von Dezember 2017. In dieser Mitteilung ist folgender personengebundener Hinweis enthalten:
„Bewaffnet
Gewalttätig
Ausbrecher
Freitodgefahr.“ (AS 1f)
Auch in Kroatien wurde der BF strafrechtlich belangt. Bei einem kroatischen Gemeindegericht war für 27.08.2020 eine Hauptverhandlung anberaumt. Dort hat bereits davor eine Hauptverhandlung stattgefunden. Darauf nahm die verhandelnde Richterin in der mündlichen Verhandlung am 21.07.2020 Bezug (VH-Niederschrift, S. 6). Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da er dort ständig Prozesse bekommt (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 5).
2.2.3. Der BF brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach Angabe seiner Meldeadresse in Kroatien Folgendes vor:
„Ich habe dort zwei Traumhäuser. Eines der Häuser habe ich vermietet gehabt. Im anderen wohne ich, wenn ich in Kroatien bin. Ich habe auch ein drittes Haus, welches eine Agentur für mich verkauft. Ich habe auch Grundstücke.“ (VH-Niederschrift, S. 5)
Etwas später in der Verhandlung gab er an, aktuell über ein Vermögen von EUR 20.000 zu verfügen.
Abgesehen von der Feststellung, dass der BF in Kroatien Liegenschaften in unbekanntem Wert besitzt, konnten keine weiteren Feststellungen zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen des BF getroffen werden. Dies beruht auf den diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in dem er angibt, 20.000,00 Euro zu besitzen und worauf das Strafgericht im Strafrechtsurteil von Juli 2018 beweiswürdigend hingewiesen hat.
Aktuelle Einkommens- und Vermögensverhältnisse bescheinigende Beweismittel legte der BF im Verfahren nicht vor.
2.2.5. Der BF ist infolge eines Motorradunfalls 2016, bei welchem er mehrere Verletzungen erlitten hat, in ärztlicher Behandlung in Kroatien gestanden. Es besteht zudem der Verdacht auf eine Parkinsonsche Störung. Der BF wurde in Kroatien auch wegen Asthma behandelt. Der BF gab an, diese Taten in Kroatien schon deshalb nicht verübt haben zu können, da es ihm durch die Verletzung von 2016 körperlich nicht möglich gewesen wäre (Protokoll, S. 5).
Das ergibt sich aus Unterlagen, die bei der in Kroatien geführten Strafverhandlung vorgelegt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.07.2020 von der anwesenden Dolmetscherin von Kroatisch auf Deutsch übersetzt wurden. Der BF brachte die Gesundheitsatteste für die strafgerichtliche Hauptverhandlung in Zadar ein.
2.2.6. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen und keine berücksichtigungswürdigen sozialen oder sonstigen Anknüpfungspunkte. Dies ergab sich aus dem Akteninhalt bzw. den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 21.07.2020, in welcher der BF keine näheren Bezugspersonen, sondern nur „viele gute Bekannte in Österreich“ angeben konnte.
In der Beschwerde gab der BF an, es sei ihm wichtig, weiterhin durch Österreich reisen und Kontakt zu seiner in Deutschland lebenden Schwester halten zu können, führe doch die kürzeste Verbindung durch Österreich „und es wäre unökologisch einen Umweg nehmen zu müssen“. (AS 377f).
2.2.7. Die Feststellung, dass der BF am 13.01.2020 nach Kroatien abgeschoben wurde, beruht auf dem Akteninhalt samt Auszug aus dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(…).“
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(…).“
3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da der BF aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, ist der BF doch zuletzt erst nach seiner Abschiebung von Deutschland nach Kroatien im März 2016 zu einem unbestimmten Zeitpunkt in Österreich eingereist, wobei er lediglich Meldungen in Haftanstalten in Österreich aufweist, kommt für diesen der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
§ 67 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 lautet:
„Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“
Der BF wurde zuletzt im Juli 2018, rechtskräftig mit November 2018, wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Urkundenunterdrückung zu einem Jahr Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt. Dafür wurde er im Jahr 2005, 2010 und 2012 rechtskräftig verurteilt.
Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juli 2018 lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von April bis Mai 2017 an verschiedenen Orten in Österreich fremden Personen Bargeld, Kredit- und Bankomatkarten und diverse Urkunden, wie Führerschein, Personalausweis und Krankenversicherungskarten, weggenommen und mit einer zuvor entfremdeten Bankomatkarte Geld bei einer Bank behoben hat.
Der BF, der in Österreich nie legal erwerbstätig war, zeigte durch diese Handlungen seine grundsätzliche Bereitschaft, sich über illegale Bereicherungshandlungen ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen.
Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juli 2018 sind in Österreich strafrechtliche Verurteilungen von Juli 2012 (rk November 2012) wegen Unterschlagung, von Mai 2010 (rk Mai 2012) wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und von November 2005 (rk Mai 2010) wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und schweren Betrugs vorangegangen.
Der BF hat sich zudem nicht nur in Österreich strafbar gemacht. Er wurde auch in Deutschland und Kroatien strafrechtlich belangt. Dort war zuletzt für 27.08.2020 eine Strafverhandlung anberaumt.
In Deutschland, wohin der BF im Jahr 1972 mit seinen Eltern und seiner Schwester gezogen ist, weist er 65 polizeiliche Einträge und 16 Haftnotierungen, etwa wegen räuberischen Diebstahls und Einbruchs, auf, und war er zudem mit einem Vollstreckungsbefehl der Staatsanwaltschaft zur Absolvierung einer Reststrafe von 379 Tagen ausgeschrieben.
Der BF wurde im Jahr 1997 aus Deutschland ausgewiesen und im Jahr 2002, behaftet mit einer bis 2014 befristeten Wiedereinreisesperre abgeschoben. Er reiste im Jahr 2015 erneut in das deutsche Bundesgebiet ein und wurde nach strafbaren Handlungen wegen „räuberischer Erpressung“ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, woraufhin er am 07.03.2016 nach Kroatien abgeschoben wurde.
Dieses Verhalten zeigt, dass ihn nach seiner Wiedereinreise in das deutsche Bundesgebiet im Jahr 2015 die gegen ihn von 2002 bis 2014 verhängte, kürzlich abgelaufene Wiedereinreisesperre und Familienangehörige nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten konnten. Nach „räuberischer Erpressung“ folgte eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und folglich eine Abschiebung nach Kroatien im März 2016.
Die drei ersten strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich von November 2005, Mai 2010 und Juli 2012 beruhen auf Straftaten, die der BF nach seiner im Jahr 2002 erfolgten Abschiebung von Deutschland nach Kroatien während der gegen ihn in Deutschland verhängten von 2002 bis 2014 gültigen Wiedereinreisesperre begangen hat.
Dies wiegt bei der gegenständlichen Beurteilung besonders zu seinen Ungunsten.
Nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, im Akt gebe es verschiedene Alias-Namen des BF, gab dieser, befragt danach, warum er diese geführt habe, an:
„Ich habe diese nicht geführt, nur Pässe mit diesen Namen gekauft. Ich habe nur den Pass mit dem Namen (…) gekauft. Dieser wurde mir in Deutschland zur Überprüfung abgenommen. Aus diesem Grund habe ich mir einen neuen Pass gekauft.“ (AS 5).
Der BF gab demnach zu, in Deutschland mit gefälschten Pässen in Erscheinung getreten zu sein.
Nachdem ihm von der verhandelnden Richterin vorgehalten worden war, dass er in Deutschland 65 polizeiliche Einträge, unter anderem wegen räuberischen Diebstahls und Einbruchs, aufweist und auch mit einem Vollstreckungsbefehl der Staatsanwaltschaft zur Absolvierung einer Reststrafe von 379 Tagen ausgeschrieben war, gab der BF ohne jegliche Reue zu zeigen an:
„Eigentlich hätte ich in Deutschland bleiben sollen, das wollte ich aber nicht, weil sie mich in Deutschland nur kontrollieren wollen“.
Das Gemeinsame Zentrum Passau gab der österreichischen Polizei im Dezember 2017 folgenden personengebundenen Hinweis:
„Bewaffnet
Gewalttätig
Ausbrecher
Freitodgefahr“.
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN).
Dass der BF, wie in der Beschwerde angeführt, in Haft geläutert worden wäre und zukünftig ein geregeltes Leben anstrebe, ist in Anbetracht seiner in Deutschland und Österreich begangenen Straftaten aufgrund der erst kürzlich 2019 erfolgten Haftentlassung und darauffolgenden Abschiebung nach Kroatien zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar, wird doch im Gegenteil vielmehr von einer tatsächlichen, aktuellen, erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG ausgegangen. Insbesondere auch dadurch, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keinerlei Reue zeigte und auf die Frage, warum er nicht nach Kroatien wolle, angab: „Die wollen mich (gemeint ist die Polizei) dazu bringen, dass ich einen abknallen soll“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 5).
Der BF gab in der Beschwerde an, in Deutschland eine Schwester zu haben und weiterhin zu ihr durch Österreich reisen zu wollen, sei dies doch der kürzeste Weg für ihn, „und es wäre unökologisch einen Umweg nehmen zu müssen.“ „Er möchte außerdem weiterhin nach Österreich kommen können und schätzt das Land“.
Ein an die geltenden Gesetze beruhendes Verhalten des BF in Österreich war aufgrund der zahlreichen strafbaren Handlungen, die im Zeitraum von Mai 2010 bis November 2018 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen nach sich gezogen haben, nicht erkennbar.
Außerdem scheint dem BF eine nähere Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Schwester nicht so wichtig gewesen zu sein bzw. ließ seine kriminelle Neigung persönliche Bindungen in den Hintergrund treten, hätte er ansonsten doch nicht in Deutschland und während der in Deutschland gegen ihn verhängten Wiedereinreisesperre von 2002 bis 2014 nicht in Österreich Straftaten begangen, die ihn mit strafrechtlichen Konsequenzen und einer Trennung von ihm wichtigen Personen rechnen lassen mussten.
Er ist nach seiner letzten Abschiebung von Deutschland nach Kroatien im März 2016 zu einem unbestimmten Zeitpunkt wieder nach Österreich eingereist und hat in illegaler Bereicherungsabsicht Einbruchsdiebstähle begangen und fremden Personen Kredit- und Bankomatkarten und für sie wichtige Urkunden wie Führerschein, Personalausweis oder Sozialversicherungskarte weggenommen. Auch davor, während der gegen ihn in Deutschland von 2002 bis 2014 bestandenen Wiedereinreisesperre, hat sich der BF nur in illegaler Bereicherungsabsicht zur Begehung von Straftaten in Österreich aufgehalten.
Eine nähere Bindung des BF zu Österreich, wo er nie einen ordentlichen Wohnsitz hatte, sondern stets nur in Haftanstalten gemeldet war, ist nicht erkennbar. Der BF ist in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat im österreichischen Bundesgebiet keine berücksichtigungswürdigen familiären, sozialen bzw. sonstigen Anknüpfungspunkte.
Der BF zeigte zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Reue bezüglich der von ihm in Österreich begangenen Straftaten, sondern hat diese vielmehr bestritten. Obwohl seine strafrechtliche Verurteilung von Juli 2018 im November 2018 rechtskräftig geworden ist und in der Beschwerde von Dezember 2018 behauptet und der BF verbüße die gesetzliche Strafe für seine Tat und sei in Haft geläutert worden, demnach der BF die Begehung seiner strafbaren Handlungen zugab, gab er in der mündlichen Verhandlung nach Vorhalt, von April 2017 an sei es zu mehreren Einbrüchen gekommen, an, da gar nicht in Österreich gewesen zu sein, und man habe u.a. eine Fotomontage gemacht. (VH-Niederschrift, S. 6). Die Polizei und die Staatsanwaltschaft hätten die Fotomontage gemacht. Außerdem habe er nach dem Strafrechtsurteil in Österreich eine Depotspritze bekommen, weshalb er jetzt schwere gesundheitliche Probleme habe.
Das Gesamtverhalten des BF, der Umstand, dass der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Straftaten leugnete bzw. sich diesbezüglich gleichgültig zeigte, und die mangelnde Bindung des BF in Österreich in familiärer, sozialer oder sonstiger Hinsicht kann keine Herabsetzung des vom BFA gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbotes rechtfertigen.
Das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren wird daher sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach als gerechtfertigt erachtet, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wird.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der BF hat in Österreich und Deutschland in illegaler Bereicherungsabsicht Straftaten begangen, dabei in Österreich während seiner in Deutschland verhängten von 2002 bis 2014 gültigen Wiedereinreisesperre mit nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilungen von November 2005, Mai 2010 und Juli 2012, und im Mai 2017 mit nachfolgender strafrechtlicher Verurteilung von Juli 2018, nachdem der BF im März 2016 von Deutschland nach Kroatien abgeschoben worden und daraufhin in Österreich wiedereingereist war. Das Gemeinsame Zentrum Passau gab der österreichischen Polizei im Dezember 2017 – unter Hinweis einer Ausschreibung des BF mit einer Fahndungsnotierung zur Festnahme – den personengebundenen Hinweis, der BF sei bewaffnet und gewalttätig. Der BF wurde am 13.01.2019 von Österreich nach Kroatien abgeschoben. Es besteht anhaltende Gefahr neuerlicher Straftatbegehung, wobei der BF als gewaltbereit gilt und auch den Einsatz von Waffen nicht scheut.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach einer seitens des erkennenden Gerichts im Jänner 2019 durchgeführten Grobprüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Der BF hat während der in Deutschland von 2002 bis 2014 gültigen Wiedereinreisesperre und, nachdem er nach Wiedereinreise in Deutschland 2015 und strafrechtlicher Verurteilung wegen räuberischer Erpressung im März 2016 nach Kroatien abgeschoben worden und danach zur Begehung von Straftaten in Österreich wiedereingereist war, Straftaten in illegaler Bereicherungsabsicht begangen, gilt als gewalttätig bzw. – bereit und scheut auch den Einsatz von Waffen nicht.
Um ein weiteres strafbares Handeln des BF hintanzuhalten, war die sofortige Abschiebung des BF geboten gewesen und wurde der BF am 13.01.2019 auf dem Luftweg nach Kroatien abgeschoben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Interessenabwägung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2213104.1.00Im RIS seit
19.11.2020Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020