TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/31 G305 2232167-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2020
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Entscheidungsdatum

31.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §41

Spruch

G305 2232167-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle XXXX vom XXXX .03.2020, VSNR/Abt.: XXXX , wegen Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 41 GSVG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .03.2020, VSNR/Abt.: XXXX , wies die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS), den Antrag der XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), vom 06.06.2019 auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum XXXX .01.2007 bis XXXX .04.2018 in Höhe von EUR 61.910,58 gem. § 41 GSVG ab.

Begründend führte die SVS im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Verständigung der ÖGK über die rechtskräftige Änderung der Versicherungszuständigkeit vom 10.04.2019 und vom 03.07.2019 nach dem 30.06.2017 erfolgt sei, sodass für die Beurteilung der Rückforderbarkeit § 41 GSVG idF. BGBl. I Nr. 125/2007 idF. BGBl. I Nr. 100/2018 anzuwenden sei. Für die im Zeitraum vom XXXX .01.2007 bis XXXX .04.2018 für die Fa. XXXX ausgeübte Erwerbstätigkeit sei rückwirkend und rechtskräftig festgestellt worden, das diese nunmehr als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des ASVG anzusehen sei. Im Falle einer rückwirkenden Änderung der „Versicherungszuständigkeit“ seien gem. § 41 Abs. 3 GSVG entrichtete Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung von der SVS an den nunmehr zuständigen Versicherungsträger (vorliegend die ÖGK) zu überweisen. Gemäß § 41 Abs. 3 GSVG sei die monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlage nach dem ASVG und den Mehrfachversicherungsbestimmungen (§§ 26, 35a, 35b ff) neu zu ermitteln. Daher sei die für diesen Zeitraum festgestellte monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG neu zu errechnen. Aufgrund der gesetzlichen Anordnung „soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung zur Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen“ ergibt sich, dass für Gutbuchungen auf Grund einer rückwirkenden Änderung der Versicherungszuständigkeit (somit aus der Änderung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG) im Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3 GSVG gegenüber der SVS kein Anspruch auf Rückforderung bestehe. Daher sei das Guthaben in Höhe von EUR 54.837,39 der ÖGK zu überweisen und der Antrag der BF abzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen, ihr am 31.03.2020 im Wege einer Ersatzustellung zugestellten Bescheid erhob die BF innert offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ihre Beschwerde begründete sie dahin, dass sie seit dem XXXX .01.2005 für die Firma XXXX tätig sei und monatlich die auf sie entfallende Umsatzsteuer und vierteljährlich die auf sie entfallende Einkommensteuer und auch die Sozialversicherung(-beiträge) bezahlt hätte. Nach dem Bescheid sei sie im Zeitraum XXXX .01.2007 bis XXXX .04.2018 nicht selbständig gewesen. Für diesen Zeitraum habe sie einen Steuerberater gehabt, der mit ihrem Jahresabschluss beauftrag gewesen sei. Wofür, wenn sie gar nicht selbständig gewesen sei? Sie sei daher der Meinung, dass ein Teil ihres Guthabens von EUR 61.910,58 zu Unrecht geleistete Beiträge enthalte.

3. Am 19.06.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .03.2020 erhobene Beschwerde der BF und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage. Zeitgleich übermittelte sie dem Bundesverwaltungsgericht einen zum 18.06.2020 datierten, als „Beschwerdevorlage“ titulierten Vorlagebericht, worin sie im Kern die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung bekräftigte.

4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 21.07.2020 wurde die „Beschwerdevorlage“ der BF zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern.

5. Allerdings ließ die BF die ihr eingeräumte Möglichkeit, sich im Rahmen des Parteiengehörs zur Beschwerdevorlage der belangten Behörde zu äußern, reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von XXXX .01.2007 bis XXXX .04.2018 ursprünglich im Rahmen einer selbstständigen - nach dem GSVG versicherten - Erwerbstätigkeit für die Firma XXXX (im Folgenden: W. GmbH), tätig und leistete in diesem Zeitraum Beitragszahlungen zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG in Höhe von insgesamt EUR 61.910,58 (vgl Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom XXXX .03.2020, S 1; Beschwerdevorbringen vom 12.05.2020; darüber hinaus unstrittig).

2. Mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge kurz: ÖGK) vom 10.04.2019 erging die Mitteilung an die belangte Behörde, dass die im Zeitraum XXXX .01.2007 bis XXXX .04.2018 ausgeübte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für die Firma XXXX nunmehr rechtskräftig als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzusehen sei.

3. Mit Schreiben vom 06.06.2019 beantragte sie die Refundierung des Beitragsguthabens in Höhe von EUR 61.910,58.

4. Die BF entrichtete im Zeitraum von XXXX .01.2007 bis XXXX .04.2018 unstrittig EUR 61.910,58 an Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen an die belangte Behörde (vgl Bescheid vom XXXX .03.2020, S. 1, Beschwerde vom 12.05.2020).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Der mit „Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge“ betitelte § 41 GSVG idF in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 bzw. gleichbleibend, nur die Bezeichnung des Versicherungsträgers ändernd, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 (in der Folge: „neu“), lautet:

„§ 41. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

(2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.

(3) Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
1.         keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls
2.         die Beitragsgrundlagen nach § 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.

Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.

(4) Abs. 2 gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.

(5) Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach § 411 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Abs. 2 im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.

(6) Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu.“

Die Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 (§ 367 GSVG) lautet:

„§ 367. Die §§ 41 Abs. 3, 117a Abs. 2, 194b samt Überschrift, 298 Abs. 12 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

3.2.2. in Bezug auf den konkreten Beschwerdefall ist auszuführen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien außer Streit steht.

Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob auf den gegenständlichen Sachverhalt § 41 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 bzw. gleichbleibend in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 (in der Folge: „neu“) oder noch in der bis 30.06.2017 geltenden Fassung vor dem Sozialversicherungszuordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2010 (in der Folge: „alt“), anzuwenden ist bzw. ob die Bestimmung des § 41 Abs. 3 GSVG idF. BGBl. I Nr. 100/2018 auf den gegenständlichen Sachverhalt qua „rückwirkend“ angewendet werden kann.

3.2.3. Wenn die BF in der Beschwerde ausführt, dass sie der Meinung sei, dass ein Teil ihres Guthabens von EUR 61.910,58 zu Unrecht geleistet worden sei, so ergibt sich daraus, dass sie der Auffassung ist, dass ein Teil der Beiträge offenbar zu Recht, ein anderer (jedoch nicht näher bezeichneter) Teil zu Unrecht geleistet worden sei. Um welchen Teil es sich dabei handelt und weshalb, ergibt sich aus dem insgesamt unsubstantiierten Vorbringen der BF nicht.

Sollte die BF der Auffassung sein, dass eine rückwirkende Anwendung des § 41 Abs. 3 GSVG (neu) auf Zeiträume, die vor dessen Inkrafttreten liegen, unzulässig sei, steht dem die Auffassung der belangten Behörde gegenüber, dass eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf „Sachverhalte einer Umqualifizierung, die Zeiträume vor dessen Inkrafttreten betreffen“ insbesondere aus dem Judikat des VfGH vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018, abzuleiten sei.

Dem zitierten Judikat des Verfassungsgerichtshofs vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018 liegt der Fall zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin ein Hotel betrieb, in dessen Rahmen auch Massagen angeboten wurden. Die unter anderem in den Jahren 2012 bis 2015 für sie tätig gewesene Masseurin hatte mit der Beschwerdeführerin einen als „Werkvertrag“ bezeichneten Vertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage die Abrechnung der gegenüber Hotelgästen erbrachten Massageleistungen zwischen der Masseurin, die über eine Gewerbeberechtigung als „gewerbliche, mobile Masseurin" verfügte, und der Beschwerdeführerin im Einzelnen erfolgte. Laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Masseurin auch Sozialversicherungsbeiträge nach GSVG entrichtet. Mit Bescheid vom 13.02.2017 stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die bei der Beschwerdeführerin tätige Masseurin auf Grund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 30.11.2015 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen und sie demnach verpflichtet sei, aus diesem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis für den angeführten Zeitraum gemäß den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen sowie Verzugszinsen insgesamt € 42.387,14 nachzuentrichten. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 31.10.2018 als unbegründet ab. Mit näherer Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die im Hotel der Beschwerdeführerin tätige Masseurin nicht selbständig erwerbstätig, sondern als Dienstnehmerin beschäftigt gewesen sei, da in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit auszugehen sei.

Der dieser Entscheidung des VfGH zugrundeliegende Sachverhalt ist somit bezogen auf die rückwirkende Umqualifizierung von vormals selbstständigen Erwerbstätigkeiten in unselbstständige Dienstverhältnisse für Zeiträume vor Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 GSVG „neu“ mit 01.07.2017 und der nach 01.07.2017 auf derartige Sachverhalte anzuwendenden Rechtslage mit dem, dem gegenständlich vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt, vergleichbar.

Nach Darstellung der rechtlichen Bestimmungen des § 41 GSVG „neu“ sowie der zugehörigen Schlussbestimmung des § 367 GSVG führte der VfGH zur anzuwendenden Rechtslage wörtlich aus:

„Während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, BGBl I 125/2017, unter anderem § 41 Abs. 3 GSVG neu gefasst, der seitdem den Fall regelt, dass für eine Person nachträglich statt der Pflichtversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung nach ASVG festgestellt wird; soweit aus diesem Grund Pflichtversicherungsbeiträge nach GSVG zu Unrecht entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen, und der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. § 41 Abs. 3 GSVG ist gemäß § 367 leg. cit. zum 1. Juli 2017 ohne weitere Übergangsanordnung in Kraft getreten.“

Es kann daher dem Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen in der Gegenäußerung des BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde, der VfGH hätte in der gegenständlich relevanten Entscheidung keine Aussage zur, auf solche Sachverhalte anzuwendenden, Rechtslage getroffen, nicht gefolgt werden. Zwar hat der VfGH das Erkenntnis des BVwG wegen Verletzung der dortigen Beschwerdeführerin (der späteren Dienstgeberin!) in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG aufgehoben; doch erfolgte dies aus dem Grund, weil sich das Bundesverwaltungsgericht nach Auffassung des Höchstgerichts mit der Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 GSVG „neu“ auf den zu entscheidenden Sachverhalt dem Bundesverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt bzw. diese nicht angewandt hatte. Da
§ 41 Abs. 3 GSVG „neu“ nunmehr eine Überweisung ungebührlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge im Fall einer Umqualifizierung einer vormals selbstständigen Erwerbstätigkeit in ein unselbstständiges, nach ASVG versichertes, Dienstverhältnis vorsieht, hätte sich das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Fall mit der konkreten Höhe der Beitragszahlungen der Masseurin nach GSVG auseinandersetzen müssen und diese in Anwendung des § 41 Abs. 3 GSVG „neu“ von den mit dem dort angefochtenen Bescheid der ÖGK ausgesprochenen Nachverrechnungsbeträgen gegenüber der Beschwerdeführerin (der späteren Dienstgeberin!) abziehen müssen. Weil das Bundesverwaltungsgericht aber ohne Berücksichtigung der zu überweisenden Beiträge nach GSVG an die ÖGK die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Höhe der Nachverrechnungsbeträge ohne weiteres bestätigt hatte, wurde die Beschwerdeführerin (Dienstgeberin) in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.11.2019, E4911/2018, hinsichtlich der Regelung des § 41 Abs. 3 GSVG „neu“ und den damit einhergehenden „Vermögensverschiebungen“ bezogen auf die Verpflichtung zur Leistung von Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen nach ASVG auch keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

3.2.4. Wenn das Beschwerdevorbringen, dass ein Teil des Guthabens von EUR 61.910,58 zu Unrecht geleistet worden sei, dahin zu verstehen sei, dass der zu beurteilende Sachverhalt mit „rechtskräftigem“ Bescheid der ÖGK, sohin schon vor Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 GSVG „neu“ mit 01.07.2017 festgestanden habe und diesbezüglich keine Änderungen mehr eingetreten seien und demnach eine im Verlauf eines Rechtsmittelverfahrens eintretende Rechtsänderung nicht rückwirkend auf einen solchen Sachverhalt angewandt werden könne, ist dem entgegen zu halten, dass ein mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochtener Bescheid im Falle der „Zurückziehung der Beschwerde“, bei der es sich um eine Prozesserklärung handelt, während des bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens erst mit der Zurückziehung unanfechtbar im weiteren Sinne wird, dessen formelle Rechtskraft hingegen erst mit der Erlassung des entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Einstellungsbeschlusses eintritt und der Bescheid somit nicht „rückwirkend“ mit Datum der ursprünglichen Bescheiderlassung in Rechtskraft erwächst (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 742 Pkt. 3.-5. sowie Rz 856).

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 23.01.2017 erst am 12.12.2018 zurückgezogen und das zur Zahl G302 2167841-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierte Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 04.02.2019 eingestellt. Die formelle Rechtskraft trat daher mit Zustellung des Einstellungsbeschlusses, frühestens somit am 04.02.2019 und daher nach dem Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 GSVG „neu“ mit 01.07.2017 ein. Das wird in der Gegenäußerung der BF vom 17.08.2020 schlicht übersehen.

Verfahrensgegenstand ist gegenständlich auch nicht die Umqualifizierung der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in ein unselbstständiges Dienstverhältnis für einen vergangenen Zeitraum (dies war Gegenstand des von der ÖGK geführten Verfahrens), sondern die sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes vorgesehene Rechtsfolge der Rückabwicklung bei ungebührlich entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen nach dem GSVG für den Fall einer rückwirkenden Umqualifizierung, welche sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Sozialversicherungszuordnungsgesetzes einen entsprechenden Antrag des Versicherten vorsah bzw. vorsieht, diese daher antragsgebunden und nicht von Amts wegen vorzunehmen ist. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von ungebührlichen Sozialversicherungsbeiträgen langte am 31.07.2019, sohin nach Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes mit 01.07.2017 bei der belangten Behörde ein.

Für die Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage ist aber grundsätzlich der Zeitpunkt der Bescheiderlassung von Relevanz, nicht jedoch der Zeitpunkt der Antragstellung oder des Eintritts der Rechtskraft. Zur maßgeblichen Rechtslage ist daher auszuführen, dass die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich immer das zu diesem Zeitpunkt, dh genau genommen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides (bzw. Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) geltende Recht zugrunde zu legen haben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 77 (Stand 01.07.2005, rdb.at)).

Dieser Grundsatz beansprucht unabhängig davon Geltung, um welche Art von Bescheid (also ein Feststellungs-, Leistungs- oder Rechtsgestaltungsbescheid) es sich handelt. Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur ehemaligen Berufung ergibt sich auch, dass auch die Berufungsbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Daher kann im Fall einer Änderung der (Sach- oder) Rechtslage auch der Berufung gegen einen (im Zeitpunkt seiner Erlassung) rechtmäßigen Bescheid infolge der inzwischen eingetretenen Änderung der Rechtslage stattzugeben sein (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 78 (Stand 01.07.2005, rdb.at)).

Eine andere Betrachtungsweise ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Andererseits ist die frühere Rechtslage auch dann maßgeblich, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Eine solche Zeitraumbezogenheit des Gesetzes wurde in der Rechtsprechung des VwGH etwa bejaht hinsichtlich der Pflicht zur Entrichtung der Arbeiterkammerumlage, für Abgabenbescheide, für die sozialversicherungsrechtliche Beitrags- und Versicherungspflicht, die Feststellung der Beitragsgrundlagen, udgl (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 81 mwN (Stand 01.07.2005, rdb.at)).

Dieser Judikatur liegt nach VwSlG 12.2880 A/1986 die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, dass die Frage, welches Recht von den Behörden anzuwenden ist, eine Frage der Auslegung „jener Bestimmungen ist, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben“ (vgl etwa VwGH vom 31.08.1999, 99/05/0054; vom 20.05.2003, 98/05/0112). Darunter sind auch die in der Sache anzuwendenden (Verwaltungs-)Vorschriften zu verstehen, deren Stichtags- oder Zeitraumbezogenheit in Frage steht (vgl etwa VwGH vom 20.02.1996, 95/08/0214; 03.07.2001, 2001/05/0198). Daher kann „außer Kraft getretenes“ Recht weiterhin maßgeblich sein, wenn die betreffenden (insbesondere Übergangs-)Vorschriften dies explizit anordnen oder sich dies implizit aus dem Regelungsgegenstand der betreffenden Norm ergibt. Im Hinblick auf die zu klärende Frage ist auf die Zweifelsregel zurückzugreifen, dass das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist (vgl etwa VwGH vom 18.05.1995, 95/06/0092; vom 31.08.1999, 99/05/0054) (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 82 (Stand 01.07.2005, rdb.at)).

Der nachträglichen Umqualifizierung von Sozialversicherungsverhältnissen ist eine „Rückwirkung“ immanent. Auch wenn sich der „Umqualifizierungs-Zeitraum“ des Versicherungsverhältnisses und eine daraus resultierende ASVG-Beitragspflicht der W. GmbH auf Zeiträume vor dem 01.07.2017 beziehen, so erfolgte die tatsächliche Umqualifizierung erst mit der Erlassung des Einstellungsbeschlusses durch das Bundesverwaltungsgericht (frühestens mit 04.02.2019) bzw. mit dem nachfolgenden Behördenhandeln der ÖGK, die in der Folge die belangte Behörde von der rechtskräftigen Feststellung eines Dienstverhältnisses informierte. Die Beschwerdeführerin beantragte am 30.07.2019 die Rückzahlung ungebührlich entrichteter Beiträge. Die (zeitraumbezogen) jeweils beurteilende Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses stellt für das gegenständliche Verfahren eine entschiedene Vorfrage dar, ist aber selbst nicht mehr Verfahrensgegenstand.

Da § 41 Abs. 3 GSVG „neu“ mit 01.07.2017 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist und sich auf alle nach dem 30.06.2017 durchgeführten beitragsrechtlichen Rückabwicklungen bezieht (etwas Anderes kann weder dem Gesetz noch den erläuternden Bemerkungen entnommen werden), hat die belangte Behörde gegenständlich zu Recht § 41 Abs. 3 GSVG „neu“ angewandt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig und nur eine Rechtsfrage zu lösen. Die BF hat weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und VfGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Beitragszahlungen Rechtslage Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Sozialversicherung Überweisung unselbständige Tätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2232167.1.00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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