Entscheidungsdatum
01.09.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W156 1413566-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 10.09.2019, Zl. XXXX , wegen § 88 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die zulässige Beschwerde.
3. Am 27.07.2020 wurde im Beisein des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
4. Mit schriftlicher Erklärung vom 31.08.2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Wege seiner rechtlichen Vertretung zurück.
II. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Die BF hat seine Beschwerde am 31.08.2020 im Wege der rechtlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Der Bescheid vom 10.09.2019 ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.1413566.2.00Im RIS seit
20.11.2020Zuletzt aktualisiert am
20.11.2020