Entscheidungsdatum
03.09.2020Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
W156 2226255-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des Mag. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, vormals WGKK, vom 20.11.2019, GZ XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 20.11.2019 erließ die Österreichische Gesundheitskasse – damals WGKK - (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung bei den Dienstgeberinnen FH XXXX und Universität XXXX 1) der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG in der Zeit von 01.01.2018 bis 15.07.2018 sowie von 01.09.2018 bis 31.12.2018 unterliegt und 2) dass der Beschwerdeführer als Vollversicherter gemäß § 53a Abs 3 iVm § 58 Abs 2 ASVG verpflichtet ist, einen Pauschalbeitrag idH von 584,44 Euro zu entrichten .
Begründet wurde der Bescheid mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe.
2. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Er überschreite die monatliche Höchstbeitragsgrundlage von 5.130 Euro.
3. Der Beschwerdeakt wurde am 04.12.2019 dem BVwG übermittelt.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BVwG vom 04.05.2020 ersucht, nachzuweisen, mit welchen Einkünften er die Höchstbeitragsgrundlage erreicht bzw überschritten habe und weiters nachzuweisen, dass diese Entgelte der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlegen seien.
5. Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 04.05.2020 um Darlegung der Berechnung der Beitragsgrundlagen ersucht.
6. Die belangte Behörde übermittelte am 08.05.2020 eine Stellungnahme. Es seien nur die tatsächlichen Zeiträume der Überschneidung für die Berechnung der Beitragsgrundlagen herangezogen worden (für den Zeitraum 01.01.2018 bis 15.07.2018 die Monate Jänner, Februar, April, Mai und Juni zur Gänze, die Monate März und Juli jeweils zur Hälfte. Dabei seien die Kalendermonate einheitlich mit 30 Tagen angenommen worden.
7. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 14.05.2020 eine Stellungnahme. Er legte den Einkommenssteuerbescheid 2018 und nochmals seine Bescheidbeschwerde mit besonderem Hinweis auf Pkt 3 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23 Jahren im Ruhestand und bezieht einen Ruhegenuss vom BVA Pensionsservice.
Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Zeitraum bei mehreren Dienstgebern zur Sozialversicherung gemeldet:
- Universität XXXX in der Zeit von 01.10.2016 bis 30.09.2018 als geringfügig beschäftigter Angestellter, monatliche Beitragsgrundlage 357,14 Euro
- Universität XXXX in der Zeit von 01.10.2018 bis 31.03.2019 als vollversicherungspflichtiger Angestellter, monatliche Beitragsgrundlage 730,92 Euro
- XXXX in der Zeit von 01.09.2018 bis 31.12.2018 als geringfügig beschäftigter Angestellter, monatliche Beitragsgrundlage 374,40 Euro
- FH XXXX in der Zeit von 01.09.2017 bis 15.02.2018, 01.03.2018 bis 15.07.2018 und 01.09.2018 bis 31.01.2019 als vollversicherungspflichtiger Angestellter, monatliche Beitragsgrundlage 605,72 Euro
1.2. Gemäß Einkommenssteuerbescheid 2018 betrug das Einkommen des Beschwerdeführers aufgeschlüsselt nach bezugsauszahlenden Stellen (Auszug aus dem ESt-Bescheid – Beträge in Euro):
XXXX ……………………..1.497,60
APK Vorsorgekasse AG……………0,00
VBV Vorsorgekasse AG……………0,00
BVA Pensionsservice………55.486,20
XXXX . Wien….….1.148,04
FH XXXX ……………845,06
FH XXXX ………...2.761,05
FH XXXX …………2.104,38
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei den angeführten Dienstgebern ist unbestritten.
Das Einkommen 2018 und die diesbezügliche Aufschlüsselung ergibt sich aus dem Lohnsteuerbescheid 2018 vom 03.10.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Rechtliche Grundlagen (ASVG in der zeitraumbezogenen Fassung):
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(…..)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; (…..)
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); (…..)
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 438,05 €) gebührt. (…..)
§ 44a. (1) Steht ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2, so ist für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.
(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2.
(3) Weist der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.
§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 74/2002)
(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%,
b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.
(3b) Wird neben einem Dienstverhältnis, das die Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber den Pauschalbeitrag nach Abs. 3 sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen, wenn im jeweiligen Kalenderjahr
1. der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin noch nicht mehr als 18 Tage einer solchen geringfügigen Beschäftigung ausgeübt hat und
2. der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.
Abweichend von Abs. 1 ist für DienstnehmerInnen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem ersten Satz der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.
(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 oder für Teilversicherte gemäß Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
§ 58a. (…..)
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil, wenn nicht § 53a Abs. 3b anzuwenden ist.
3.1.1. Auf den Beschwerdefall bezogen:
Die Überschneidung der oben genannten mehrfachen geringfügigen Beschäftigungen führte unstrittig zu einer Überschreitung der im Jahr 2018 in Geltung stehenden Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von 438,05 Euro.
Der Beschwerdeführer vermeint, dass sein Pensionsbezug und seine Tätigkeit bei der Dienstgeberin „ XXXX “ mit in die Berechnungen einzubeziehen gewesen wären und es damit zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage gekommen wäre.
Dieses Vorbringen führt jedoch nicht zum Erfolg:
§ 53a Abs 4 ASVG enthält die Formulierung, dass Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 oder für Teilversicherte gemäß Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben sind, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreiten.
Abs 3 des § 53a ASVG spricht von Vollversicherten, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz (Hervorhebung durch das BVwG) oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen.
Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen nur die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG in die Berechnung einbeziehen wollte.
Fallbezogen stellt der Ruhegenuss und die Tätigkeit für die XXXX keine Versicherungszeiten nach dem ASVG im Sinne der oben zitierten Bestimmungen dar, weshalb diese in die Berechnung nicht miteinzubeziehen waren. Diese Nichteinbeziehung begründet den Umstand, dass der Beschwerdeführer zeitraumbezogen die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG nicht überschreitet.
Die belangte Behörde hat zu Recht für die Zeit von 01.01.2018 bis 15.07.2018 sowie in der Zeit von 01.09.2018 bis 31.12.2018 die Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht) sowie die Verpflichtung zur Entrichtung eines Pauschalbeitrages festgestellt.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171).
Das Gericht geht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft der § 53a ASVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Ruhegenuss VollversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2226255.1.00Im RIS seit
19.11.2020Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020