TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/4 G314 1233370-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2020
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Entscheidungsdatum

04.09.2020

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G314 1233370-6/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2020, Zl. XXXX , betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist ein aus XXXX stammender irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Muttersprache. Am 02.11.2001 stellte er in Österreich einen Asylantrag. Seine irakische Ehefrau und die gemeinsamen fünf Kinder waren im Irak geblieben.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB sowie der Schlepperei nach §§ 104 Abs 1, 3 und 5 FrG, 15 StGB rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zwischen Februar 2002 und Februar 2005 in den Justizanstalten XXXX und XXXX verbüßte. Wegen dieser Verurteilung wurde gegen ihn mit Bescheid vom XXXX .09.2003 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Asylantrag des BF wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX .11.2002 in der Fassung des Bescheids des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX .09.2003 wegen des Vorliegens eines Asylausschließungsgrundes abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei. Die in der Folge vom BF gestellten Anträge auf Ausstellung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurden rechtskräftig abgewiesen.

Der Antrag des BF vom XXXX .08.2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG wurde am XXXX .02.2011 abgewiesen.

Der Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX .09.2010 betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX ersatzlos behoben, weil dem BF nie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugekommen war.

Am XXXX .10.2013 wurde dem BF eine bis XXXX .10.2014 gültige Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ausgestellt. Im November 2013 reiste er in den Irak, um seine Angehörigen dort zu besuchen. Am XXXX .11.2013 wurde sein Versuch, bei der Rückreise über die Türkei wieder nach Österreich einzureisen, untersagt. In der Folge gelangte er trotzdem wieder in das Bundesgebiet.

Im Sommer 2014 reiste der BF in den Irak, wo ihm am XXXX .08.2014 ein bis XXXX .08.2022 gültiger irakischer Reisepass ausgestellt wurde. Am 06.08.2014 reiste er aus dem Irak in die Türkei. Die Weiterreise von dort nach Deutschland oder nach Österreich wurde ihm nicht gestattet. Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .09.2014 wurde ihm die Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 3 Z 2 FPG entzogen, weil er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 05.11.2014 als unbegründet abgewiesen.

Im März 2015 gelangte der BF wieder in das Bundesgebiet. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .04.2015 wurde das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot wegen der Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung, auf das es sich gestützt hatte, aufgehoben.

Am 11.05.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom XXXX .04.2015 abgewiesen. Am 27.08.2015 wurde sein Antrag vom XXXX .05.2015 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgewiesen.

Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .10.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich der (gesunde und arbeitsfähige) BF, ein schiitischer Moslem, seit der Abweisung seines Asylantrags 2003 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Seine Ehefrau und fünf erwachsene Kinder sowie seine Herkunftsfamilie würden im Irak leben. Der BF sei seit Dezember 2012 mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten eritreischen Staatsangehörigen XXXX nach islamischem Ritus, nicht aber standesamtlich verheiratet. Der am XXXX geborene gemeinsame Sohn sei irakischer Staatsangehöriger und lebe als subsidiär Schutzberechtigter in XXXX . Der BF sei in XXXX im Bereich Vermietung selbständig erwerbstätig; im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe die Staatsanwaltschaft XXXX gegen ihn eine Anklage wegen Betrugs und anderer strafbarer Handlungen erhoben. Der BF erhob eine Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1, 13 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 175.000 (im Nichteinbringungsfall fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, die am XXXX .08.2019 vollzogen wurde.

Mit dem Bescheid vom XXXX .07.2019 wurde der Antrag des BF vom 19.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG abgewiesen.

Das BVwG wies mit dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 23.01.2020 mündlich verkündeten und am 17.02.2020 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 16.10.2017 ab. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass er während seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden sei. Er habe zwar ein Privatleben, eine Frau und das gemeinsame Kind in Österreich, habe sich aber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen.

Am 29.01.2020 beantragte der BF die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass er mit XXXX , mit der er nach islamischem Ritus verheiratet sei, und seinem am XXXX geborenen Sohn XXXX , die beide Aufenthaltstitel hätten, in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX zusammenlebe. Er habe als Geschäftsführer der XXXX und der XXXX ein monatliches Einkommen von insgesamt EUR 3.000, sei in Österreich gesetzlich krankenversichert und spreche Deutsch.

Mit dem Verbesserungsauftrag vom 29.01.2020 forderte das BFA den BF auf, binnen vier Wochen seinen Antrag ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde sowie (bei „Aufenthaltsberechtigung plus“) einen Nachweis für die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorzulegen. Sollte er dem Auftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag zurückzuweisen.

Der BF legte zu seinem Antrag folgende Urkunden vor, die dem BVwG jeweils in Kopie vorliegen: Datenblatt des Reisepasses, E-Card, Meldebestätigung vom 15.05.2013 und Geburtsurkunde von XXXX ; Meldebestätigung des BF vom 03.03.2015; Ehevertrag des XXXX vom XXXX zwischen dem BF und XXXX ; Aufenthaltstitel vom 30.05.2019, E-Card und Meldebestätigung vom 23.01.2014 von XXXX ; Mietvertrag vom 30.04.2013 (Seiten 1 und 6) sowie Belege für Mietzinszahlungen für Februar und März 2015, November und Dezember 2019 sowie Jänner 2020; Gehaltsabrechnungen der XXXX und der XXXX für Dezember 2019; Aktenvermerk des BVwG vom 05.09.2014 betreffen die Retournierung von Akten an das BFA; Bescheid vom XXXX .04.2015 betreffend die Aufhebung des Aufenthaltsverbots; E-Mail vom 30.12.2014 betreffend Aktivitäten des Roten Kreuzes, um den BF wieder nach Österreich zu bringen; E-Card und Datenblatt des Reisepasses des BF; „Lichtbildausweis für Fremde“ des BF (gültig von XXXX .05.2005 bis XXXX .05.2006); E-Mail des Rechtsanwalts des BF vom 26.08.2019 betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG; ÖSD-Zertifikat „Deutsch Österreich B1“ des BF vom XXXX .04.2017 samt Karte; Verständigung des Magistrats XXXX vom 26.11.2019 betreffend eine weitere Betriebsstätte der XXXX in XXXX ; Schreiben der Konsularabteilung der irakischen Botschaft in XXXX vom 30.01.2020, wonach die Ausstellung eines irakischen Geburtsregisterauszugs im Irak beantragt werden muss und die Ausstellung eines irakischen Reisepasses im Irak oder in der Botschaft in Berlin erfolgt; Firmenbuchauszug der XXXX vom 24.09.2018.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen, weil seit der Entscheidung des BVwG vom 23.01.2020 sehr wenig Zeit vergangen und keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, sodass keine neuerliche Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich sei. Gemäß § 59 Abs 5 FPG sei keine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen. Der BF bringt dazu zusammengefasst vor, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und seine Entscheidung unzureichend begründet habe. Er habe in Österreich ein intensives Familienleben, weil er hier mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn, die sich legal in Österreich aufhielten, zusammenlebe. Er spreche gut Deutsch und sei aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit selbsterhaltungsfähig. Seine Lebensgefährtin sei krankheitshalber nicht erwerbstätig, sodass er für den Unterhalt der Familie aufkomme. Seine Abschiebung in den Irak würde ein Familienleben unmöglich machen und dazu führen, dass sein Sohn ohne Vater aufwachse.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Am XXXX .08.2020 wurde der BF in Tschechien bei dem Versuch, nach Deutschland weiterzureisen, aufgegriffen, und am nächsten Tag den österreichischen Behörden übergeben. Er gab an, dass er bei der irakischen Botschaft in Berlin die Ausstellung eines neuen Reisepasses beantragen wollte, weil dies bei der Botschaft in Wien nicht möglich sei.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die Informationen aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Strafregister stehen damit in Einklang, sodass sich mangels entscheidungswesentlicher Widersprüche eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Hat die Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (siehe VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Anträge gemäß § 55 AsylG sind gemäß § 58 Abs 10 erster Satz AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß § 58 Abs 10 AsylG ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).

Hier wurde gegen den BF mit dem Bescheid vom XXXX .10.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die vom BVwG nach einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 bestätigt wurde. Aus seinem nur wenige Tage später eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs 1 AsylG geht kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK gebieten würde, hervor. Schon aufgrund der kurzen zusätzlichen Aufenthaltsdauer ist nicht vom Vorliegen von eine neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen auszugehen. Der (nur durch vergleichsweise kurze Abwesenheiten unterbrochene) Inlandsaufenthalt des BF seit 2001, seine selbständige Erwerbstätigkeit in XXXX , das Familienleben mit XXXX und dem gemeinsamen, XXXX geborenen Sohn, die sich beide legal im Bundesgebiet aufhalten, wurden bereits im Vorverfahren berücksichtigt. Seinen Unterhaltspflichten kann der BF auch vom Ausland aus nachkommen. Neuerungen, die eine geänderte Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machen würden, wurden weder vorgebracht noch gehen sie aus den vorgelegten Urkunden hervor, zumal der BF der Aufforderung des BFA, seinen Antrag ausführlich zu begründen, nicht nachkam. Auch die Beschwerde zeigt kein Antragsvorbringen, das eine Neubeurteilung der Angelegenheit aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK gebieten würde, auf.

Da aus dem Antragsvorbringen des BF kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht, wurde sein Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zwar ist bei Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gegen den Antragsteller grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG zu erlassen. Die ist hier aber unter Berufung auf § 59 Abs 5 FPG zu Recht unterblieben, weil gegen den BF eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG hervorgekommen sind.

Da kein entscheidungswesentlicher, klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

Antragseinbringung Aufenthaltstitel mangelnder Anknüpfungspunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.1233370.6.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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