Entscheidungsdatum
04.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G313 2232014-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei (3) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.03.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, darin wurde die Behebung des Aufenthaltsverbotes oder Verkürzung beantragt. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
3. Am 17.06.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger.
1.2. Er wurde in Rumänien geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort seinen Lebensmittelpunkt, Familienangehörige und soziale Anknüpfungspunkte. In Österreich hat er hingegen keine Familienangehörigen und keine berücksichtigungswürdigen sozialen oder sonstigen Anknüpfungspunkte.
1.3. Der BF reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt zeitnah zu seinen Mitte September 2019 in Österreich begangenen strafbaren Handlungen in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.4. Nach seinen strafbaren Handlungen war er kurzzeitig – im Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 – bei einer Firma als Bauarbeiter beschäftigt.
1.5. Auf seine Straftat Mitte September 2019 folgte im Februar 2020 eine (rk) strafrechtliche Verurteilung wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, und zwar zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war am 16.04.2020 vollzogen.
1.5.1. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag Folgendes zugrunde:
Der BF hat am 15.09.2019 im Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter als Mittäter bestimmten im Urteil namentlich genannten Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Wertgegenstände durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem sie eine Gartentüre überstiegen und eine Fensterscheibe des Wohnhauses mit einem Stein einschlugen, um in das Innere des Wohnhauses zu gelangen, wobei sie jedoch eine akustische Alarmanlage auslösten und vom Tatort flüchteten, weshalb es beim Versuch blieb.
Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel des BF und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, mildernd, und kein Umstand erschwerend gewertet.
Der BF war bei der Tatbegehung 21 Jahre alt. Von einer Diversion sah das Strafgericht mit dem Verweis auf spezial- und generalpräventive Gründe ab, mit der Begründung, es bestehe insbesondere die Notwendigkeit, dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat durch eine unbedingte Freiheitsstrafe vor Augen zu führen.
1.6. Der BF hat in Österreich keine Bemühungen zur Aufenthaltsverfestigung gezeigt und nie um eine Anmeldebescheinigung angesucht.
Der BF legte eine nicht unterschriebene Arbeitsbestätigung in der Dauer von drei Monaten vor.
1.7. Der BF hielt sich in Österreich in der Absicht auf, sich durch Vermögensstraftaten fortlaufende Einnahmen zu verschaffen.
Er war obdachlos und wurde nach einem am 15.09.2019 versuchten Einbruchsdiebstahl im Jänner 2020 in einem Notschlafquartier, in welchem er seit November 2019 gemeldet war, festgenommen. Darauf folgte vom 17.01.2020 bis 16.04.2020 eine Meldung des BF in Haft.
1.8. Nach dem Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe wurde der BF am 16.04.2020 aus der Haft entlassen und nach Rumänien abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2.2. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF von Februar 2020 beruht auf einem Strafregisterauszug, die Feststellungen zu den dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und Strafbemessungsgründen waren aus dem Strafrechtsurteil im Akt ersichtlich (AS 49f).
2.2.3. Dass der BF im Gegensatz zu seinem Heimatland in Österreich keine Familienangehörigen und keine berücksichtigungswürdigen sozialen oder sonstigen Anknüpfungspunkte hat, ergab sich aus dem Akteninhalt. Die diesbezügliche Feststellung im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde nicht bestritten.
2.2.4. Dass der BF in Österreich nie einen ordentlichen Wohnsitz hatte und vor seiner Haft obdachlos war, ergab sich aus dem Akteninhalt samt dies bescheinigendem Zentralmelderegisterauszug.
2.2.5. Die Feststellung zur kurzzeitigen Bauarbeitertätigkeit bei einer Firma im Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 ergab sich aus einer der Beschwerde beigelegten Bestätigung von März 2020, in welcher der ehemalige Dienstgeber des BF angab:
„Er hat sich als guter Arbeiter erwiesen und hat sich mir gegenüber nichts zu Schulden kommen lassen. Wenn er aus der Haft entlassen wird, würde ich ihn zumindest als Teilzeitkraft anstellen.“ (AS 179).
2.2.6. Dass der BF am 16.04.2020 nach Rumänien abgeschoben wurde, war aus dem Akteninhalt samt Auszug aus dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(…).“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(…).“
Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides war wie folgt zu entscheiden:
Da der BF aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, reiste der BF doch erst zeitnah zu seiner Straftat Mitte September 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein, kommt für diesen der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
§ 67 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 lautet:
„Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“
Der BF wurde im Februar 2020 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, (rk) strafrechtlich verurteilt.
Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Februar 2020 lag zugrunde, dass der BF Mitte September 2019 zusammen mit einem unbekannten Mittäter versucht hat, in eine Wohnstätte einzubrechen, um sich dort durch die Zueignung diverser Wertgegenstände illegal zu bereichern. Als der BF und der Mittäter mit einem Stein eine Fensterscheibe des Wohnhauses einschlugen, um in das Innere des Hauses zu gelangen, löste dies eine akustische Alarmanlage aus und sind sie geflohen. Die Tat ist im Versuchsstadium geblieben.
Das Strafgericht sah aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen von einer Diversion ab und hielt unter mildernder Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des BF und des Umstandes, dass die Straftat des BF im Versuchsstadium geblieben ist, eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, für angemessen.
Fest steht, dass der BF mit seinem versuchten Einbruchsdiebstahl Mitte September 2019 seine grundsätzliche Bereitschaft gezeigt hat, sich über illegale Bereicherungshandlungen ein Einkommen zu verschaffen. Dazu ist ihm offenbar jedes Mittel Recht und halten ihn auch Hindernisse wie verschlossene Türen und Fenster nicht davon ab, ist er doch mit seinem Mittäter über eine Gartentüre gestiegen und hat er mit ihm zusammen die Fensterscheibe des Hauses mit einem Stein eingeschlagen. Nur die dadurch ausgelöste akustische Alarmanlage bzw. damit offenbar die Angst vor der Polizei hat ihn flüchten lassen.
Der BF hatte in Österreich nie einen ordentlichen Wohnsitz und keine Bezugspersonen, bei denen er Unterkunft nehmen hätte können, sondern war im Bundesgebiet ab November 2019 obdachlos gemeldet. Im Jänner 2020 konnte er im Notschlafquartier, in dem er sich aufhielt, festgenommen werden. Für die Zeit seiner aufrechten Meldung dort von November 2019 bis Jänner 2020 war der BF bei einer bestimmten Firma als Hilfsarbeiter tätig.
Der ehemalige Dienstgeber des BF zeigte sich in einem Schreiben von März 2020 mit dem BF bzw. seiner Arbeitsleistung zufrieden und gab an, er würde den BF bei Haftentlassung zumindest als Teilzeitkraft anstellen.
Eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung konnte der BF jedenfalls nicht vorweisen.
Bemühungen des BF zur Aufenthaltsverfestigung in Österreich waren nicht erkennbar. Er hat auch nie um eine Anmeldebescheinigung angesucht. Sein Ziel bei der Einreise in Österreich war offenbar, auf irgendeine Weise – sei es legal oder illegal – zu Einkommen zu gelangen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Neigung bzw. Bereitschaft des BF zu illegalen Bereicherungshandlungen hat der BF durch seinen versuchten Einbruchsdiebstahl im September 2019 jedenfalls unter Beweis gestellt.
Aufgrund dieser grundsätzlichen kriminellen Bereitschaft bei einem wirtschaftlichen Engpass und der finanziellen Situation des BF, der in Österreich nie einen ordentlichen Wohnsitz hatte bzw. bei keiner näheren Bezugsperson Unterkunft nehmen konnte, nur kurzzeitig im Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 bei einer Firma Hilfsarbeiten geleistet hat und vor seiner Abschiebung zuletzt keine Vollzeit-, sondern nur eine Teilzeitbeschäftigungszusage in Aussicht hatte, war von keiner positiven Zukunftsprognose, sondern von weiteren Vermögensstraftaten und daher von einer vom BF im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen, erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG auszugehen.
Soweit in der Beschwerde unter Verweis auf entsprechende VwGH-Judikatur darauf hingewiesen wurde, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 04.06.2009, Zl. 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387), bleibt festzuhalten, dass der BF nach Vollzug seiner unbedingten Freiheitsstrafe am 16.04.2020 erst aus der Haft entlassen und folglich kein an die Haftentlassung anschließendes Wohlverhalten in dem kurzen Zeitraum feststellbar ist. Da ein Gesinnungswandel nicht feststellbar ist, kann auch ein Aufenthaltsverbot nicht gänzlich aufgehoben werden.
Der BF weist in Österreich zwar keine ihm zugutehaltenden berücksichtigungswürdigen Bindungen oder aufenthaltsverfestigenden Handlungen auf, zeigte jedoch mit dem Vorbringen, bedauere die Straftat, jedoch Reue bezüglich seiner in Österreich begangenen strafbaren Handlungen.
Nach Vollzug des unbedingten Strafteils wurde der BF am 16.04.2020 nach Rumänien abgeschoben. Offen ist noch ein bedingter Strafteil, wurde der BF im Februar 2020 doch außer zu einer unbedingten auch zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten strafrechtlich verurteilt.
Unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände wird im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsverbotsdauer von drei Jahren als lang genug angesehen, weil es sich auch teilweise um eine bedingte Verurteilung handelt, um den BF während dieser Zeit zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Dabei werden ihm während der aus dem Strafrechtsurteil von Februar 2020 noch offenen Probezeit gegebenenfalls Familie und Freunde unterstützen können.
Das vom BFA gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot wird somit zwar dem Grunde, nicht jedoch der sechsjährigen Dauer nach für gerechtfertigt gehalten. Eine Aufenthaltsverbotsdauer von drei Jahren erscheint im gegenständlichen Fall als angemessen und verhältnismäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde teilweise stattzugeben.
3.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der BF hat in Österreich versucht, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen, und wurde deswegen im Februar 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, (rk) strafrechtlich verurteilt. Eine Diversion kam für den 21-jährigen Straftäter nicht in Betracht, aus spezial- bzw. generalpräventiven Gründen, wie das Strafgericht im Urteil anführt.
Trotz in der Beschwerde gezeigter Reue war aufgrund der im September 2019 gezeigten grundsätzlichen Bereitschaft zu Straftaten in illegaler Bereicherungsabsicht unter Berücksichtigung der Umstände, dass der BF in Österreich von November 2019 bis Jänner 2020 nur einer kurzzeitigen Beschäftigung nachgegangen ist und vor seiner Abschiebung nur eine Teilzeit- und keine Vollzeitbeschäftigung in Aussicht hatte, von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.
Eine sofortige Ausreise des BF wurde im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit daher für erforderlich gehalten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seitens des erkennenden Gerichts erfolgte nicht, wurde im gegenständlichen Fall doch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die sofortige Ausreise des BF, der durch seinen versuchten Einbruchsdiebstahl seine grundsätzliche Neigung bzw. Bereitschaft zur Verschaffung von Einkommen auf illegale Weise unter Beweis gestellt hat, für erforderlich gehalten und der BF nach Vollzug seines unbedingten Strafteils am 16.04.2020 nach Rumänien abgeschoben.
3.2. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2232014.1.00Im RIS seit
18.11.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020